Kundmachung des Bundeskanzlers vom 17. Juni 1983 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung von Bezirksgerichten

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1983-06-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. März 1983, K II-1/79-20, – dem Bundeskanzler in der berichtigten Fassung zugestellt am 7. Juni 1983 – zusammengefaßt hat:

1.

Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel mit dem eines bestehenbleibenden Bezirksgerichtes völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit des Bundes.

2.

Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch dann in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 83 Abs. 1 B-VG), wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist.

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