Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-07-01
Status Aufgehoben · 1988-05-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Die Volksanwaltschaft hat am 1. Juli 1983 auf Grund des Art. 148h Abs. 3 B-VG folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.

(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung festgelegt. Der kollegialen Beschlußfassung sind die im § 8 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.

Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat die Volksanwälte mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung einberufen.

(2) Der Vorsitzende hat eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn es ein Volksanwalt verlangt. In diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, daß sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses Verlangens stattfindet.

(3) Die Volksanwälte sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie einen anderen Volksanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. Ist der Vorsitzende verhindert, gehen seine Obliegenheiten auf die Dauer seiner Verhinderung auf jenen Volksanwalt über, welcher im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgender Vorsitzender vorgesehen ist.

(4) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft die beiden anderen Volksanwälte unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. In der Regel sind mit der Einladung auch Unterlagen bekanntzugeben, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben.

(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Volksanwalt bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

Vertraulichkeit der Sitzungen

§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft können der leitende Beamte (Direktor) sowie von jedem Volksanwalt je ein weiterer Bediensteter der Volksanwaltschaft mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.

Vertraulichkeit der Sitzungen

§ 3. (1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft können der leitende Beamte (Direktor) sowie von jedem Volksanwalt der rechtskundige Leiter seines Geschäftsbereiches mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluß können noch weitere Personen zur Auskunftserteilung an der Sitzung teilnehmen.

(3) Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Amtsverschwiegenheit.

Führung des Vorsitzes

§ 4. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung. Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

Berichterstatter

§ 5. Berichterstatter ist jener Volksanwalt, der auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist, sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes beschließt.

Beschlußfassung

§ 6. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller drei Volksanwälte erforderlich. Die Volksanwaltschaft ist aber auch dann beschlußfähig, wenn nur zwei Volksanwälte anwesend sind und der abwesende Volksanwalt einen der beiden anderen Volksanwälte schriftlich mit seiner Vertretung betraut hat. Der Vertretene kann hinsichtlich seiner Stimme dem Vertreter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auftragen.

(2) Die Volksanwaltschaft gibt ihrer Auffassung in Form von Beschlüssen Ausdruck.

(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern nicht die Einstimmigkeit der Volksanwälte gefordert wird (Art. 148h Abs. 3 B-VG und § 6 der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft).

(4) Der Volksanwalt, dessen Auffassung über die Erledigung eines Punktes der Tagesordnung nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, seine Meinung schriftlich dem Protokoll über diese Sitzung anzufügen.

Aufzeichnungen und Protokolle

§ 7. (1) Die Beratungen der Volksanwaltschaft können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.

(2) Die von der Volksanwaltschaft gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

(3) Das Protokoll ist von den anwesenden Volksanwälten und dem Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Jedem Volksanwalt ist eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln.

Angelegenheiten der kollegialen Beschlußfassung

§ 8. Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft sind vorbehalten:

1.

Berichte an den Nationalrat und die Landtage;

2.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen;

3.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln;

4.

die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung, auch auf Antrag eines Volksanwaltes;

5.

Vorschläge an den Bundespräsidenten auf Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen;

6.

die Behandlung jener Angelegenheiten, deren Erledigung grundsätzliche Bedeutung hat, wie zum Beispiel Empfehlungen gemäß Art. 148c B-VG, oder über den Einzelfall hinausgehende Auswirkungen erwarten läßt;

7.

Angelegenheiten, die auf Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlußfassung erledigt werden sollen;

8.

grundsätzliche Angelegenheiten der Volksanwaltschaft, wie zB Öffentlichkeitsarbeit.

Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbständig

wahrzunehmen sind

§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig besorgt.

(2) Der für die Behandlung nach der Geschäftsverteilung zuständige Volksanwalt hat von der beabsichtigten Enderledigung die beiden anderen Volksanwälte rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung für seine Vertretung zu sorgen; eine Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.

(4) Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.

Angelegenheiten, die von den einzelnen Volksanwälten selbständig

wahrzunehmen sind

§ 9. (1) Die nicht der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Volksanwälten selbständig besorgt.

(2) Jeder Volksanwalt hat im Falle seiner Verhinderung für seine Vertretung zu sorgen; eine Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.

(3) Wurde im Falle einer längerdauernden Verhinderung eines Volksanwaltes für seine Vertretung nicht vorgesorgt, so haben die beiden anderen Volksanwälte bis zu einer Entscheidung des verhinderten Volksanwaltes einvernehmlich die Vertretung festzulegen.

Akteneinsicht

§ 10. Jeder Volksanwalt hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.

Vorzeitiges Ausscheiden eines Volksanwaltes

§ 11. (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Volksanwaltes hat der Vorsitzende dies unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrats anzuzeigen.

(2) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Volksanwalt zukommenden Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Volksanwaltes zur einvernehmlichen Besorgung auf die beiden im Amt verbleibenden Volksanwälte über.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.

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