Bundesgesetz vom 10. November 1983 über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Entwicklungshelfergesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-11-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Beschäftigung von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfern und Experten), im folgenden Fachkräfte genannt, anzuwenden.

(2) Dienstverhältnisse zu den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens (Projektes), das den Grundsätzen des Entwicklungshilfeprogramms entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.

§ 2. Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens, das den Grundsätzen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.

§ 3. Falls für eine zweckdienliche Vorbereitung auf den Einsatz Leistungen der Fachkraft und der Entwicklungshilfeorganisation vorzusehen sind, ist zur Vorbereitung der Fachkraft nach Absolvierung eines den Aufgabenstellungen entsprechenden Ausleseverfahrens ein Vorbereitungsvertrag abzuschließen, der mit Ausnahme der durch den Einsatz bedingten Bestimmungen dem Vertrag gemäß § 4 entsprechen muß.

§ 4. Zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und der Fachkraft ist über den Einsatz ein schriftlicher Dienstvertrag (Einsatzvertrag) abzuschließen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Ort, voraussichtliche Dauer, Art und Aufgabenbereich des Einsatzes; Bezeichnung des Projektes und des Rechtsträgers des Projektes im Entwicklungsland;

2.

die Höhe des Entgeltes;

3.

die Art und die Höhe der Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes, wobei auf die Familienverhältnisse der Fachkraft Rücksicht zu nehmen ist;

4.

die Art und die Höhe des Versicherungsschutzes;

5.

die Erstattung der notwendigen Reise- und Transportkosten;

6.

spezielle Kündigungsbestimmungen für die Zeit des Einsatzes;

7.

die Verpflichtung der Fachkraft, die Rechtsordnung des Einsatzlandes zu beachten.

§ 5. Der Vorbereitungsvertrag gemäß § 3 und der Einsatzvertrag gemäß § 4 können auch Teile eines Vertrages für die gesamte Dauer der Beschäftigung der Fachkraft sein.

§ 6. Die Arbeitszeit darf nur innerhalb der in den §§ 9 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1968 (Anm.: Richtig: BGBl. Nr. 461/1969), in der jeweils geltenden

Fassung vorgegebenen Höchstgrenzen vereinbart werden.

§ 6a. Ist die Fachkraft arbeitsunfähig und befindet sich zur Behandlung in ihrem Heimatland, so behält sie während dieser Zeit, längstens aber bis zum Ende ihres Einsatzvertrages, den Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes gemäß § 4 Z 3.

§ 7. (1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender Ehegatten und Kinder (§ 8 Abs. 5) für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu beinhalten:

1.

Für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

2.

für allfällig mitreisende Ehegatten: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

3.

für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1.

(3) Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation abzuschließen.

(4) Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich allfällig mitreisender Ehegatten und Kinder zu tragen.

§ 7. (1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer jährlich neu vereinbart und ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu beinhalten:

1.

Für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

2.

für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

3.

für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1.

(3) Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation abzuschließen.

(4) Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner zu tragen.

§ 7. (1) Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, auf ihre Kosten die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner für die Dauer ihres Einsatzes und ihrer Vorbereitung in einem Entwicklungsland entsprechend den besonderen Risken zusätzlich zur österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung bei einem in Österreich oder einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu versichern. Die Höhe der Versicherungssummen wird zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und dem Versicherer vereinbart und ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.“

(2) Die zusätzliche Versicherung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu beinhalten:

1.

für die Fachkraft: Heilkostenversicherung, Ablebens- und Invaliditätsversicherung, Haftpflichtversicherung für das Lenken von Kraftfahrzeugen, Privat- und Berufshaftpflichtversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

2.

für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit keinem Einkommen oder einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags nicht übersteigt: Heilkostenversicherung, Ablebensversicherung und Versicherung der beweglichen Habe bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1;

3.

für allfällig mitreisende Ehegatten oder eingetragene Partner mit mehr als geringfügigem Einkommen: Ablebensversicherung mit einer gegenüber der vereinbarten Höhe der Versicherungssumme gemäß Abs. 1 reduzierten Versicherungssumme;

4.

für allfällig mitreisende Kinder: Heilkostenversicherung bis zur Höhe der Versicherungssummen gemäß Abs. 1.

(3) Sollte die Rechtslage im Entwicklungsland den Abschluß bestimmter Versicherungsverträge in diesem Land vorschreiben, so sind diese Verträge auf Kosten der Entwicklungshilfeorganisation abzuschließen.

(4) Kommt die Entwicklungshilfeorganisation der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 1 und 2 bzw. gegebenenfalls auch der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäß Abs. 3 nicht nach, so ist sie verpflichtet, unbeschadet sonstiger Ersatzansprüche die durch die Versicherung im Normalfall abgedeckten Risken für die Fachkraft einschließlich deren allfällig mitreisenden Ehegatten, Kindern und Stiefkindern sowie allfällig mitreisender eingetragener Partner zu tragen.

§ 8. (1) Die gemäß § 4 Z 5 zu erstattenden Reisekosten haben die Kosten aller Reisen zu umfassen, die die Fachkraft im Auftrag oder mit Zustimmung der Entwicklungshilfeorganisation unternimmt. Hält sich die Fachkraft schuldhaft nicht an die entsprechenden Anordnungen der Entwicklungshilfeorganisation, so entfällt der Ersatzanspruch.

(2) Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise des Ehegatten und der Kinder der Fachkraft vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Entwicklungsland eingehen oder in Österreich bleiben.

(3) Der Anspruch der Fachkraft auf Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

(4) Die Reisekosten für den Ehegatten und die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der Verehelichung während des Einsatzes dieser Einsatz nach der Eheschließung noch mindestens ein halbes Jahr andauert.

(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit für die Kinder außerdem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(6) Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der Fachkraft und ihrem Ehegatten und den Kindern erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen und empfohlenen medizinischen Untersuchungen und Impfungen, sind der Fachkraft zu erstatten.

§ 8. (1) Die gemäß § 4 Z 5 zu erstattenden Reisekosten haben die Kosten aller Reisen zu umfassen, die die Fachkraft im Auftrag oder mit Zustimmung der Entwicklungshilfeorganisation unternimmt. Hält sich die Fachkraft schuldhaft nicht an die entsprechenden Anordnungen der Entwicklungshilfeorganisation, so entfällt der Ersatzanspruch.

(2) Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Entwicklungsland eingehen oder in Österreich bleiben.

(3) Der Anspruch der Fachkraft auf Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

(4) Die Reisekosten für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der Verehelichung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft während des Einsatzes dieser Einsatz nach der Eheschließung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft noch mindestens ein halbes Jahr andauert.

(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit für die Kinder außerdem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(6) Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der Fachkraft, ihrem Ehegatten, ihren Kindern und Stiefkindern sowie ihrem eingetragenen Partner erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen und empfohlenen medizinischen Untersuchungen und Impfungen, sind der Fachkraft zu erstatten.

§ 8. (1) Die gemäß § 4 Z 5 zu erstattenden Reisekosten haben die Kosten aller Reisen zu umfassen, die die Fachkraft im Auftrag oder mit Zustimmung der Entwicklungshilfeorganisation unternimmt. Hält sich die Fachkraft schuldhaft nicht an die entsprechenden Anordnungen der Entwicklungshilfeorganisation, so entfällt der Ersatzanspruch.

(2) Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Einsatzland mit einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags übersteigt, eingehen. Reisekosten für Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Stiefkinder, die im Heimatland der Fachkraft bleiben und nur vorübergehend mit der Fachkraft zusammenleben, sind nicht zu erstatten.

(3) Der Anspruch der Fachkraft auf Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

(4) Die Reisekosten für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der Verehelichung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft während des Einsatzes dieser Einsatz nach der Eheschließung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft noch mindestens ein halbes Jahr andauert.

(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit für die Kinder außerdem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann abgesehen werden, wenn dieser aus Gründen einer Ausbildung im Einsatzland nicht besteht.

(6) Die Nebenkosten zu den Reisekosten, die der Fachkraft, ihrem Ehegatten, ihren Kindern und Stiefkindern sowie ihrem eingetragenen Partner erwachsen, wie insbesondere die Kosten für die notwendigen Sichtvermerke sowie für die notwendigen und empfohlenen medizinischen Untersuchungen und Impfungen, sind der Fachkraft zu erstatten.

§ 8. (1) Die gemäß § 4 Z 5 zu erstattenden Reisekosten haben die Kosten aller Reisen zu umfassen, die die Fachkraft im Auftrag oder mit Zustimmung der Entwicklungshilfeorganisation unternimmt. Hält sich die Fachkraft schuldhaft nicht an die entsprechenden Anordnungen der Entwicklungshilfeorganisation, so entfällt der Ersatzanspruch.

(2) Weiters haben die Reisekosten die Kosten der Reise für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner vom Wohnsitz zum Einsatzort und zurück zu umfassen, falls der Ehegatte oder der eingetragene Partner und die Kinder nicht selbst einen Einsatzvertrag als Fachkraft oder ein anderes bezahltes Arbeitsverhältnis im Einsatzland mit einem Einkommen, das monatlich die doppelte Höhe des in § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrags übersteigt, eingehen. Reisekosten für Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Stiefkinder, die im Heimatland der Fachkraft bleiben und nur vorübergehend mit der Fachkraft zusammenleben, sind nicht zu erstatten.

(3) Der Anspruch der Fachkraft auf Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 und 2 besteht auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

(4) Die Reisekosten für den Ehegatten, die Kinder und die Stiefkinder der Fachkraft sowie für den eingetragenen Partner sind nur dann zu ersetzen, wenn der Einsatz mindestens ein Jahr dauert bzw. im Falle der Verehelichung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft während des Einsatzes dieser Einsatz nach der Eheschließung bzw. der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft noch mindestens ein halbes Jahr andauert.

(5) Die Reisekosten und die Nebenkosten zu den Reisekosten für die Kinder sind nur dann zu ersetzen, wenn die Kinder mit der Fachkraft im gemeinsamen Haushalt leben und soweit die Kinder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vom Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes kann abgesehen werden, wenn dieser aus Gründen einer Ausbildung im Einsatzland nicht besteht.

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