Kundmachung des Bundeskanzlers vom 22. November 1983 betreffend die neue Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bedeutet, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
„Konvention'' die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Protokollen; *1)
„Protokoll Nr. 2'' das Protokoll Nr. 2 zur Konvention, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird; *2)
„Plenum'' den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
„Kammer'' jede gemäß Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer;
„Gerichtshof'' sowohl das Plenum als auch die Kammern;
„Richter ad hoc'' jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 43 der Konvention zum Mitglied einer Kammer berufen wird;
„Richter'' die von der Beratenden Versammlung des Europarates gewählten Richter sowie die Richter ad hoc;
„Parteien'' die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;
„Kommission'' die Europäische Kommission für Menschenrechte;
„Vertreter der Kommission'' jedes Mitglied der Kommission, das von dieser dazu bestimmt ist, an der Prüfung einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache teilzunehmen;
„Beschwerdeführer''
- in Titel I sowie in den Artikeln 49 und 52 die natürliche
- in Titel II mit Ausnahme der Artikel 49 und 52 diese Person,
„Bericht der Kommission'' den in Artikel 31 der Konvention vorgesehenen Bericht;
„Ministerkomitee'' das Ministerkomitee des Europarates.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bedeutet, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
„Konvention'' die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Protokollen; *1)
„Protokoll Nr. 2'' das Protokoll Nr. 2 zur Konvention, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird; *2)
„Plenum'' den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
„Kammer'' jede gemäß Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer;
„Gerichtshof'' sowohl das Plenum als auch die Kammern;
„Richter ad hoc'' jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 43 der Konvention zum Mitglied einer Kammer berufen wird;
„Richter'' die von der Beratenden Versammlung des Europarates gewählten Richter sowie die Richter ad hoc;
„Parteien'' die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;
„Kommission'' die Europäische Kommission für Menschenrechte;
„Vertreter der Kommission'' jedes Mitglied der Kommission, das von dieser dazu bestimmt ist, an der Prüfung einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache teilzunehmen;
„Beschwerdeführer''
„Bericht der Kommission'' den in Artikel 31 der Konvention vorgesehenen Bericht;
„Ministerkomitee'' das Ministerkomitee des Europarates.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970
Die Änderungen der BGBl. Nr. 578/1991 gelten jedoch nur für
Rechtssachen, die nach dem 31. Mai 1991 anhängig gemacht wurden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bedeutet, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
„Konvention” die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Protokollen; *1)
„Protokoll Nr. 2” das Protokoll Nr. 2 zur Konvention, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird; *2)
„Plenum” den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
„Kammer” jede gemäß Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer;
„Gerichtshof” sowohl das Plenum als auch die Kammern;
„Richter ad hoc” jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 43 der Konvention zum Mitglied einer Kammer berufen wird;
„Richter” die von der Beratenden Versammlung des Europarates gewählten Richter sowie die Richter ad hoc;
„Parteien” die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;
„Kommission” die Europäische Kommission für Menschenrechte;
„Vertreter der Kommission” jedes Mitglied der Kommission, das von dieser dazu bestimmt ist, an der Prüfung einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache teilzunehmen;
„Beschwerdeführer”
„Bericht der Kommission” den in Artikel 31 der Konvention vorgesehenen Bericht;
„Ministerkomitee” das Ministerkomitee des Europarates.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
TITEL I
ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES GERICHTSHOFES
Kapitel I
Die Richter
Artikel 2
Berechnung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufes der vorangegangenen Amtszeit an gerechnet.
(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Konvention für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers aus.
(3) Gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Konvention bleibt ein gewählter Richter im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Danach setzt er seine richterliche Tätigkeit in einer Rechtssache fort, falls deren mündliche Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, deren Beratung vor ihm begonnen hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung
(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich schwöre'' - oder „Ich erkläre feierlich'' -, „daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.''
(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 4
Hindernis für die Ausübung des Richteramtes
Ein Richter kann sein Amt nicht ausüben, solange er Mitglied einer Regierung ist oder eine Stellung bekleidet oder einen Beruf ausübt, die mit der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht vereinbar sind. Erforderlichenfalls entscheidet das Plenum.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 5
Rangordnung
(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Falle der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.
(2) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(3) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 6
Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarates weiterleitet. Durch den Rücktritt wird der Sitz des Richters, vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 3, frei.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel II
Der Präsident des Gerichtshofes
Artikel 7
Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
(1) Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihres Nachfolgers weiter.
(3) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt das Plenum für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem gemäß Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 8
Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofes und hat den Vorsitz in dessen Sitzungen. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarates wahr.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 9
Aufgaben des Vizepräsidenten
Der Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn dieser an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 10
Vertretung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
Sind der Präsident und der Vizepräsident gleichzeitig an der Ausübung ihrer Amtspflichten verhindert oder sind beide Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung übernommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel III
Die Kanzlei
Artikel 11
Wahl des Kanzlers
(1) Das Plenum wählt seinen Kanzler, nachdem der Präsident den Generalsekretär des Europarates dazu angehört hat. Die Bewerber müssen über die juristischen Kenntnisse und die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind, und die beiden Amtssprachen des Gerichtshofes hinreichend beherrschen.
(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem älteren Bewerber der Vorzug gegeben.
(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich schwöre'' - oder „Ich erkläre feierlich'' -, „daß ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.''
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 12
Wahl des stellvertretenden Kanzlers
(1) Das Plenum wählt außerdem einen stellvertretenden Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 11 vorgeschrieben sind. Es hört zuvor den Kanzler an.
(2) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der stellvertretende Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 13
Sonstiges Personal und Sachmittel der Kanzlei
Der Präsident oder in seinem Namen der Kanzler ersucht den Generalsekretär des Europarates, dem Kanzler das für den Gerichtshof erforderliche ständige oder zeitweilige Personal und die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Die Bediensteten der Kanzlei, ausgenommen der Kanzler und der stellvertretende Kanzler, werden vom Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidenten oder des auf Weisung des Präsidenten handelnden Kanzlers ernannt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 14
Aufgaben des Kanzlers
(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten untersteht.
(2) Der Kanzler bewahrt die Archive des Gerichtshofes; der beim Gerichtshof aus- und eingehende Schriftverkehr und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3) Der Kanzler hat dafür zu sorgen, daß der Tag der Absendung und des Eingangs aller Mitteilungen und Zustellungen bezüglich der obengenannten Rechtssachen leicht nachgeprüft werden kann. Mitteilungen und Zustellungen, die an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien, an die Vertreter der Kommission oder gegebenenfalls an den Vertreter des Beschwerdeführers gerichtet sind, gelten als an die Parteien, an die Kommission beziehungsweise an den Beschwerdeführer selbst gerichtet. Auf jedem beim Kanzler eingehenden Schriftstück wird der Eingangstag vermerkt; der Kanzler erteilt dem Absender eine Empfangsbestätigung, die das Eingangsdatum und die Registernummer des Schriftstückes enthält.
(4) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler auf Anfragen, insbesondere seitens der Presse, Auskünfte über die Tätigkeit des Gerichtshofes. Er gibt Tag und Stunde der öffentlichen Sitzungen bekannt und sorgt für die sofortige Veröffentlichung aller Urteile des Gerichtshofes.
(5) Eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten erlassene allgemeine Anweisung regelt den Geschäftsgang der Kanzlei.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel IV
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