Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheitenvom 16. März 1984 betreffend Beglaubigungen durch österreichischeVertretungsbehörden im Ausland
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund Art. 5 lit. f des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
§ 1. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden beglaubigen
behördliche Unterschriften und Amtssiegel,
Unterschriften von Privatpersonen.
§ 2. Durch die Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift und des dazugehörigen Amtssiegels beurkundet die Vertretungsbehörde die Echtheit der Unterschrift der Amtsperson und des Amtssiegels der Behörde, die eine Urkunde ausgestellt oder vorbeglaubigt hat.
§ 3. (1) Durch die Beglaubigung der Unterschrift einer Privatperson beurkundet die Vertretungsbehörde, daß diese Person vor dem beglaubigenden Beamten eine Urkunde eigenhändig unterzeichnet oder die auf der Urkunde befindliche Unterschrift als die ihrige anerkannt hat.
(2) Wenn die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, dem beglaubigenden Beamten nicht persönlich und namentlich bekannt ist, muß ihre Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen bestätigt werden. Diese müssen vertrauenswürdig und entweder dem beglaubigenden Beamten persönlich und namentlich bekannt sein, oder ihre Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis nachweisen.
(3) Die Beiziehung des zweiten Identitätszeugen kann entfallen, wenn die Person, deren Unterschrift zu beglaubigen ist, ein persönliches Dokument, wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder dergleichen, vorweisen kann, dessen Besitz für die Identität mit demjenigen, für den dieses Dokument bestimmt ist, spricht und wenn gegen diese Annahme kein Bedenken besteht.
(4) Der beglaubigende Beamte hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies zur Eintragung in das Register (§ 9) notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde sowie für die Berechtigung des Ausstellers ist er nicht verantwortlich.
(5) Die Beglaubigung ist abzulehnen, wenn es offenbar ist, daß das den Gegenstand der Urkunde bildende Geschäft nur zum Schein, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke einer widerrechtlichen Benachteiligung Dritter abgeschlossen worden ist.
§ 4. Bei Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift und eines Amtssiegels hat der Beglaubigungsvermerk zu enthalten:
den Namen der Amtsperson, deren Unterschrift beglaubigt wird,
die Bezeichnung der Behörde, der diese Amtsperson angehört und deren Amtssiegel beglaubigt wird,
die ausdrückliche Feststellung der Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels,
den Ort und Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Beamten und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.
§ 5. Bei der Beglaubigung der Unterschrift einer Privatperson hat der Beglaubigungsvermerk zu enthalten:
den Vor- und den Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
die ausdrückliche Feststellung, daß die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem beglaubigenden Beamten persönlich und namentlich bekannt oder die Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen oder durch einen Zeugen und ein persönliches Dokument überprüft worden ist,
die ausdrückliche Feststellung, daß die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, vor dem beglaubigenden Beamten unterschrieben oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Beamten und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.
§ 6. Der Beglaubigungsvermerk ist in Urschrift auf die zu beglaubigende Urkunde oder, wenn nicht genügend Platz vorhanden ist, auf ein besonderes Blatt zu setzen, das an der Urkunde mit dem Amtssiegel anzuheften ist.
§ 7. Zur Vornahme von Beglaubigungen sind die Amtsvorstände der diplomatischen Vertretungsbehörden und effektiven Konsulate, die bei diesen in Verwendung stehenden Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes und Kanzleileiter, ferner die Leiter der Honorarkonsulate und deren Stellvertreter befugt.
§ 8. Die den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 und 7 entsprechenden Beglaubigungen machen gemäß §§ 292 und 293 der Zivilprozeßordnung vollen Beweis über die von dem beglaubigenden Beamten beurkundete Tatsache.
§ 9. (1) Die Vertretungsbehörden führen Beglaubigungsregister nach den in der Anlage zu dieser Verordnung (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) festgesetzten Mustern A und B.
(2) In das Register A sind Beglaubigungen von behördlichen Unterschriften und Amtssiegeln, in das Register B Beglaubigungen der Unterschriften von Privatpersonen einzutragen.
§ 10. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung, insofern in Staatsverträgen abweichende Vorschriften enthalten sind.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vom 21. Mai 1929 über die Vornahme von Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, BGBl. Nr. 175/1929, außer Kraft.
Anlage
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)