Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über den Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-01-20
Status Aufgehoben · 1987-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. III mit 20. Jänner 1984 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ermittlung von Daten über die Einrichtung und den Betrieb eines Hubschrauber-Rettungsdienstes im Land Salzburg, einschließlich der dadurch entstehenden Kosten, auf die Dauer von drei Jahren einen Modellversuch durchzuführen.

(2) Die Vertragsparteien werden die ermittelten Daten, einschließlich personenbezogener Daten über Verletzte oder Kranke (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander sowie Sozialversicherungsträgern übermitteln.

Tätigkeitsbereich

§ 2. Im Rahmen des Modellversuches werden folgende Aufgaben besorgt werden:

1.

Rettungsflüge bei Unfällen und anderen medizinischen Notfällen, wenn die lebensrettende oder erhaltende Hilfe anders überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zweckmäßig erbracht werden kann;

2.

Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter Patienten aus einem Krankenhaus in ein anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;

3.

Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischem Gerät u. dgl. in Akutfällen;

4.

andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:

1.

Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.

2.

Der Aktionsradius soll in der Regel nicht mehr als 70 km betragen.

3.

Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers wird in der Regel aus dem Piloten, dem Arzt und dem Sanitäter bestehen; bei Einsätzen gem. § 2 Z 4 werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden Flugretter oder Bergungsspezialisten verwendet werden. Die Zusammensetzung der Besatzung für bestimmte Flüge wird nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen bestimmt werden.

Aufgaben des Bundes

§ 4. Der Bund verpflichtet sich,

1.

die Flugeinsatzstelle Salzburg des Bundesministeriums für Inneres zur Erfassung der Anforderungen für Aufgaben gem. § 2 Z 4, zur Disposition des Hubschraubereinsatzes für diese und zur Koordinierung mit den Sicherheitsdienststellen beizustellen;

2.

auf dem Flughafen Salzburg einen Rettungs-Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;

3.

den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;

4.

Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese EDV-unterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und nach Kostenträgern aufzuschlüsseln;

5.

Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gem. § 2 Z 4, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.

Aufgaben des Landes

§ 5. Das Land Salzburg verpflichtet sich,

1.

eine Rettungsleitstelle zur Erfassung der Notfälle, zur Disposition des Hubschraubereinsatzes für die Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 und zur Koordinierung mit dem bodengebundenen Rettungsdienst beizustellen und zu betreiben;

2.

die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungs-Hubschrauber auf dem Flughafen Salzburg zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);

3.

Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;

4.

Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten.

Erfüllung der Aufgaben des Bundes

§ 6. (1) Der Bund wird die Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben in einem Vertrag mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für den Modellversuch einen Hubschrauber zur Verfügung stellt, der den medizinischen, flugbetrieblichen und wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, und daß sie die dem Bund aus dem Modellversuch gem. § 2 Z 1 bis 3 erwachsenden Kosten erstattet.

(2) Ferner wird geregelt werden, daß der Bund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Daten gem. § 4 Z 4 zur Verfügung stellt.

Erfüllung der Aufgaben des Landes

§ 7. (1) Das Land Salzburg wird in einem Vertrag mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Salzburg, die Erfüllung der in § 5 Z 1, 3 und 4 genannten Aufgaben – mit Ausnahme der Beistellung der Flugrettungsärzte – sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, die Notfälle erfaßt, den Einsatz des Rettungs-Hubschraubers disponiert und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst koordiniert, die Sanitäter beistellt, die medizinischen Geräte betreut und das Sanitätsmaterial ergänzt.

(2) Das Land Salzburg wird die Erfüllung der anderen in § 5 genannten Aufgaben in einem Vertrag mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß das Land Salzburg diese Aufgaben gemeinsam mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt besorgt und daß diese sämtliche dem Land Salzburg aus dem Modellversuch erwachsenden Kosten erstattet.

(3) Ferner wird geregelt werden, daß das Land Salzburg der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Daten gem. § 5 Z 4 zur Verfügung stellt.

Finanzierungsmodelle

§ 8. Die Vertragsparteien kommen überein, auf Grundlage der im Rahmen des Modellversuches ermittelten Daten Finanzierungsmodelle zu erarbeiten, in denen die Kosten des Hubschrauber-Rettungsdienstes zwischen dem Bund, dem Land und den Sozialversicherungsträgern unter Bedachtnahme auf ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten aufgeschlüsselt werden.

Artikel II

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach dem Vorliegen gesicherter Daten Verhandlungen über die endgültige Einrichtung und den Betrieb eines Hubschrauber-Rettungsdienstes im Land Salzburg aufzunehmen.

Artikel III

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

a)

an dem die nach der Salzburger Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes Salzburg darüber vorliegt sowie

b)

an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land Salzburg die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.

Artikel IV

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Salzburger Landesregierung hinterlegt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.