Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-03-16
Status Aufgehoben · 1989-03-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß § 14 mit 16. März 1984 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Vereinbarung

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind im Sinne einer koordinierten Regionalpolitik in Oberösterreich übereingekommen, zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

ARTIKEL I

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die im Österreichischen Raumordnungskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen von Gebieten mit gravierenden Problemen besonders zu berücksichtigen.

(2) Sie verpflichten sich, das gemeinsame regionalpolitische Förderungsinstrumentarium, dessen Umfang und Inhalt im folgenden näher umschrieben wird, in dem einvernehmlich ausgewählten Förderungsgebiet Oberösterreichs anzuwenden.

§ 2. Das Förderungsgebiet umfaßt:

(1) Entwicklungsschwache Problemgebiete entsprechend dem Österreichischen Raumordnungskonzept:

1.

Politischer Bezirk Freistadt, politischer Bezirk Rohrbach, Gerichtsbezirk Leonfelden, Gerichtsbezirk Grein, Gemeinde Rechberg,

2.

Gerichtsbezirk Weyer.

(2) Strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete) entsprechend dem Österreichischen Raumordnungskonzept:

1.

Standortraum Braunau-Mattighofen,

2.

Standortraum Schärding,

3.

Standortraum Hausruckgebiet,

4.

Standortraum Kirchdorf an der Krems.

(3) Sonstige Förderungsgebiete:

1.

Standortraum Grünburg,

2.

Standortraum politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems-Süd,

3.

Teile des Innviertels und bestimmte Teile des Hausruckviertels,

4.

Bestimmte Teile des Salzkammergutes.

§ 3. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Abgrenzung der „sonstigen Förderungsgebiete“ (§ 2 Abs. 3) überprüft und einvernehmlich neu festgelegt wird.

ARTIKEL II

Gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion Oberösterreich

§ 4. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion zur Schaffung von industriell-gewerblichen Arbeitsplätzen im Förderungsgebiet (Art. I) ins Leben zu rufen.

(2) Im Rahmen dieser Aktion können für die Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten für Produktions- oder Forschungsbetriebe Zuschüsse oder zins- bzw. amortisationsbegünstigte Darlehen gewährt werden. Die näheren Förderungsbedingungen werden in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.

ARTIKEL III

ERP-Sonderprogramm für industriell-gewerbliche Großkredite

§ 5. Der Bund erklärt sich bereit, den regionalen Geltungsbereich der ERP-Sonderprogramme für industriell-gewerbliche Großkredite auf das Förderungsgebiet (Art. I) zu erweitern.

ARTIKEL IV

Koordinierte Regionalförderung im Rahmen der Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs

§ 6. Im Förderungsgebiet (Art. I) wird im Rahmen der Richtlinien für die Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs der Zinsenzuschuß auf 5 Prozent pro Jahr angehoben. Das Land verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 3 Prozent pro Jahr, der Bund verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr zu leisten.

ARTIKEL V

Gemeinsame Regionalförderung im Rahmen des Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969

§ 7. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien für die Aktion nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 den erhöhten Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.

ARTIKEL VI

Gemeinsame Regionalprämie im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion

§ 8. (1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion unter gewissen weiteren Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuß in der Höhe von 20 Prozent der jeweils in Anspruch genommenen und geförderten Kreditsumme zu gewähren.

(2) Die Regionalprämie von 8 Prozent wird zu 5,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.

(3) Der Katalog der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der regionalen Sonderprämie wird in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.

ARTIKEL VII

Gemeinsame Regionalförderungen für den Fremdenverkehr

§ 9. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Rahmen der Fremdenverkehrsförderungsaktion, die der Bund, Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, gemeinsam mit dem Land Oberösterreich durchführt, strukturpolitisch bedeutsame Fremdenverkehrsprojekte im Förderungsgebiet (Art. I) in besonderer Weise zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird ein Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr für eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren gewährt. Die Kosten dieses Zinsenzuschusses werden zu 3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.

§ 10. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Art. I) im Rahmen der Richtlinien für die Fremdenverkehrs-Sonderkreditaktion der BÜRGES einen erhöhten Förderungszuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Förderungszuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.

ARTIKEL VIII

Gemeinsame Förderung der Feuerkogel-Seilbahn

§ 11. (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die zu errichtende Seilbahn von Ebensee auf den Feuerkogel im Gemeindegebiet Ebensee, politischer Bezirk Gmunden, auf Grund von Topographie und Witterung als eine innovatorische Referenzanlage der österreichischen Wirtschaft einzustufen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, zu den mit rund 200 Millionen Schilling veranschlagten Investitions- und Aufschließungskosten für die Errichtung dieser Seilbahn verlorene Zuschüsse zu gewähren. Der Bund wird in den Jahren 1984, 1985 und 1986 verlorene Zuschüsse von 50 Millionen Schilling dem Bauherrn mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, daß das Land Oberösterreich seinerseits verlorene Zuschüsse zumindest in gleicher Höhe leistet.

ARTIKEL IX

§ 12. Soweit zur Verwirklichung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche Verträge der Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet.

ARTIKEL X

§ 13. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Dauer von fünf Jahren die in dieser Vereinbarung vorgesehenen, zusätzlichen Förderungsmaßnahmen im Gesamtausmaß von 300 Millionen Schilling durchzuführen. Bund und Land Oberösterreich übernehmen diese Verpflichtung im Verhältnis 2 zu 1 nach Maßgabe der jährlichen Erfordernisse.

ARTIKEL XI

§ 14. Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

a)

beim Bundeskanzleramt die Mitteilung vorliegt, daß die nach der Oberösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

b)

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

§ 15. Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung auf fünf Jahre befristet.

§ 16. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

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