Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-07-20
Status Aufgehoben · 2012-02-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

„Vorbehalt zu Art. IV Abs. 2

Art. IV Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Einladung zum Beitritt an ein anderes Land der Genehmigung gemäß Art. 50 B-VG bedarf.“

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 20. Juli 1984 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat

1.

den Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG verfassungsmäßig genehmigt und

2.

folgenden Beschluß gefaßt:

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, insbesondere im Hochgebirge, gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.

(3) Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander sowie Sozialversicherungsträgern übermitteln.

Aufgaben

§ 2. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:

1.

Rettungsflüge bei Unfällen und anderen medizinischen Notfällen, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;

2.

Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter Patienten aus einem Krankenhaus in ein anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;

3.

Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischem Gerät u. dgl. in Akutfällen;

4.

andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:

1.

Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.

2.

Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers wird aus dem Piloten sowie in der Regel aus dem Arzt und dem Sanitäter bestehen; bei Einsätzen gem. § 2 Z 4 werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden Flugretter oder Bergungsspezialisten verwendet werden. Die Zusammensetzung der Besatzung wird sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen richten.

a)

Als Piloten werden nur Beamte der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei (Sicherheitswache) eingesetzt werden, die den Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzen, mit den Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf den menschlichen Organismus von Verletzten (Kranken) vertraut sind und Hochgebirgseinsätze oder sonstige schwierige Bergungen unter Anwendung der im Bundesministerium für Inneres eingeführten Flugrettungstechniken durchführen können.

b)

Als Ärzte werden nur solche Personen eingesetzt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder als Facharzt eines je nach Art des Fluges (Art. I § 2 Z 1 bis 4) in Betracht kommenden klinischen Sonderfaches berechtigt sind, die über besondere Kenntnisse in der Flugrettungstechnik verfügen und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte bedienen können.

c)

Als Sanitäter werden Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder des Sanitätshilfsdienstes eingesetzt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung befähigt sind, während des Fluges pflegerische Maßnahmen bzw. Hilfsmaßnahmen auszuführen, lebensbedrohliche Situationen zu erkennen und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht durchzuführen. Sie müssen ferner mit den Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf den menschlichen Organismus von Verletzten (Kranken) vertraut sein und über besondere Kenntnisse in der Flugrettungstechnik verfügen.

d)

Als Flugbeobachter werden Beamte der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei (Sicherheitswache) eingesetzt werden, die für den Einsatz von Luftfahrzeugen bei der Vollziehung sicherheitspolizeilicher Aufgaben ausgebildet und befähigt sind, auch an Hilfeleistungen mit Hubschraubern mitzuwirken.

e)

Als Flugretter werden Personen mit anerkannter alpintechnischer Qualifikation und besonderer flugrettungstechnischer Ausbildung eingesetzt werden, die befähigt sind, an Hubschraubereinsätzen mit schwierigen und insbesondere alpinen Bergungen mitzuwirken.

f)

Als Bergungsspezialisten werden Personen eingesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie insbesondere Mitglieder der Feuerwehr, des Bergrettungsdienstes und der Alpinen Einsatzgruppen der Bundesgendarmerie, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher.

Pflichten des Bundes

§ 4. Der Bund verpflichtet sich,

1.

eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die die Anforderungen für Aufgaben gem. § 2 Z 4 zu erfassen, den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren hat;

2.

einen Rettungs-Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;

3.

den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;

4.

Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und nach Kostenträgern aufzuschlüsseln;

5.

Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gem. § 2 Z 4, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.

Pflichten des Landes

§ 5. Das Land verpflichtet sich,

1.

eine Rettungsleitstelle beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben wird, und für deren Betrieb zu sorgen;

2.

die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungs-Hubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);

3.

Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;

4.

Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;

5.

Bergungsspezialisten insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.

Kostentragung des Bundes

§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. § 4 sind vom Bund aufzubringen.

(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Körperschaften und juristischen Personen (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen, alpine Vereine u. ähnliches) durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder individuellen Kostensätzen regeln.

Kostentragung des Landes

§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. § 5 sind vom Land aufzubringen.

(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gem. § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, mit Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.

Artikel II

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

a)

an dem die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie

b)

an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Artikel IV

(1) Die Vertragsparteien können andere Länder zum Beitritt zu dieser Vereinbarung einladen.

(2) Die Einladung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres nach Herstellung des Einvernehmens mit den übrigen Vertragsparteien.

(3) Für ein beitretendes Land tritt diese Vereinbarung 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des jeweiligen Landes darüber vorliegt.

(4) Das Bundeskanzleramt wird den Beitritt eines Landes allen übrigen Vertragsparteien mitteilen und dem beitretenden Land eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung übermitteln.

Artikel V

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Kärntner Landesregierung hinterlegt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.