Bundesgesetz vom 8. November 1984, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-01-01
Status Aufgehoben · 2000-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

TEIL

Änderungen des Bundesministeriengesetzes und des Wirkungsbereiches

der Bundesministerien

Artikel I

(Anm.: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/1973.)

Nicht genannte, am 1. 1. 1985 durch das Bundesministerium für

Finanzen verwaltete Gesellschaften verbleiben in dessen besonderem

Wirkungsbereich

Artikel II

Die Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an folgenden Gesellschaften und Genossenschaften gehen aus dem besonderen Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen in den besonderen Wirkungsbereich folgender Bundesministerien über:

1.

Bundeskanzleramt

2.

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie INPADOC Internationale Patentdokumentationszentrum Gesellschaft m.b.H., Wien;

3.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Lagereibetriebe Gesellschaft m.b.H., Wien;

4.

Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Radio Austria Aktiengesellschaft Wien;

5.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Österreichische Gesellschaft für Sonnenenergie und Weltraumfragen Gesellschaft m.b.H., Wien;

Artikel III

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat im Aufsichtsrat der Gesellschaften, die gemäß Art. II in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien übergehen, vertreten zu sein, soweit der Bund in diesen Aufsichtsräten vertreten ist. Über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die vom Bundesministerium für Finanzen zu nominieren sind, und über deren Wahl und Abberufung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

(2) Soweit den Vorsitz im Aufsichtsrat dieser Gesellschaften ein Vertreter des Bundes führt, obliegt er einem Vertreter jenes Bundesministeriums, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Gesellschaft gemäß Art. II übergegangen ist.

(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für Gesellschaften, die auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/1982, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik übergegangen sind.

(4) Die Satzungen oder Gesellschaftsverträge der von den Abs. 1 bis 3 betroffenen Gesellschaften sind entsprechend zu ändern.

2.

TEIL

Bestimmungen über die Österreichische

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft

Artikel IV

(Anm.: Änderung des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 23/1967.)

Artikel V

Die Anteilsrechte des Bundes an der Elektro-Bau AG, Linz, der Futurit Werk Aktiengesellschaft, Wien, der Salzach-Kohlenbergbau-Gesellschaft mbH., Trimmelkam, sowie an der Pölser Zellulose- und Papierfabrik-Aktiengesellschaft, Pöls, gehen als Sacheinlage in das Eigentum der „ÖSTERREICHISCHE INDUSTRIEVERWALTUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT'' über. Der Wert der Sacheinlage ist in die gesetzliche Rücklage einzustellen.

Artikel VI

(1) Die zeitlichen Beschränkungen des § 63 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, und des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, sind auf die Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. V nicht anzuwenden.

(2) Die Vorgänge gemäß Art. V und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.

Artikel VII

(1) Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften in den in Art. I Z 10 dieses Bundesgesetzes genannten Angelegenheiten das Bundeskanzleramt zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt an seine Stelle das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

(2) Soweit in besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften in den in Art. I Z 17 dieses Bundesgesetzes genannten Angelegenheiten das Bundeskanzleramt zur Besorgung von Geschäften berufen ist, tritt an seine Stelle das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Artikel VIII

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Änderung im Wirkungsbereich der Bundesministerien eintritt, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes angehörigen Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten betraut sind, die gemäß diesem Bundesgesetz in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, in dessen Planstellenbereich übernommen.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Zentralausschusses im Bundeskanzleramt mit Bescheid festzustellen, welche Beamte ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nunmehr in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Die Übernahme dieser Beamten in den Planstellenbereich des betreffenden Bundesministeriums wird mit Erlassung dieser Feststellungsbescheide wirksam.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Feststellungsbescheides eine Dienstgebererklärung tritt und die Übernahme in den Planstellenbereich des betreffenden Bundesministeriums mit der Abgabe dieser Dienstgebererklärung wirksam wird.

(4) Den gemäß Abs. 1 in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

3.

TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel IX

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

hinsichtlich

1.

Art. I Z 1 bis 4 und 15 und 16 die Bundesregierung;

2.

Art. I Z 5 bis 9, Art. II Z 1, Art. III Abs. 1 und 2, Art. IV und V der Bundeskanzler;

3.

Art. I Z 10 und Art. VIII Abs. 4 der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

4.

Art. I Z 11 und Art. III Abs. 3 der Bundesminister für Bauten und Technik;

5.

Art. I Z 12, Art. III, VI Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

6.

Art. I Z 13, Art. II Z 2 und Art. III Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

7.

Art. I Z 14 der Bundesminister für soziale Verwaltung;

8.

Art. I Z 17, Art. II Z 4, Art. III Abs. 1 und 2 sowie Art. VIII Abs. 4 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

9.

Art. II Z 3 und Art. III Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

10.

Art. II Z 5 und Art. III Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

11.

Art. III Abs. 4 der Bundesminister für Justiz;

12.

Art. VI Abs. 2, soweit die Bestimmung Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;

13.

Art. VIII Abs. 1 bis 3 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten bzw. dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

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