Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-04-18
Status Aufgehoben · 1987-04-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Die Volksanwaltschaft hat am 27. März 1984 auf Grund des Art. 148h Abs. 3 B-VG folgende Geschäftsverteilung beschlossen:

§ 1. Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlußfassung vorsieht.

§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen:

1.

Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;

2.

Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;

3.

Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

4.

Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;

5.

Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;

6.

Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfaßt sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Franziska Fast obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

1.

Bundeskanzleramt;

2.

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;

3.

Bundesministerium für soziale Verwaltung;

4.

Bundesministerium für Verkehr;

5.

Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten des Verwaltungsbereichs jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gem. Art. 148i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben:

1.

Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten;

2.

Gesundheitswesen;

3.

Sozialwesen;

4.

Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Franz Bauer obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

1.

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten;

2.

Bundesministerium für Bauten und Technik;

3.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;

4.

Bundesministerium für Unterricht und Kunst;

5.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten des Verwaltungsbereichs jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gem. Art. 148i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben:

1.

Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;

2.

Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Bau- und Straßenrecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds;

3.

Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Wasser- und Energiewirtschaft;

4.

Schul- und Erziehungswesen, Kultur- und Sportwesen; dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer.

§ 5. Dem Volksanwalt Dipl.-Vw. Helmuth Josseck obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

1.

Bundesministerium für Finanzen;

2.

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie;

3.

Bundesministerium für Inneres;

4.

Bundesministerium für Justiz;

5.

Bundesministerium für Landesverteidigung.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten des Verwaltungsbereichs jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gem. Art. 148i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben:

1.

Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;

2.

Gewerbewesen;

3.

Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten, Bevölkerungs- und Wählerevidenz; Straßenpolizei.

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt durch kollegiale Beschlußfassung zugewiesen werden. Diese Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

§ 7. Die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft vom 1. Juli 1983, BGBl. Nr. 393, tritt außer Kraft.

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