Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird
Artikel I
(Anm.: Änderung des B-VG)
Artikel II
(Anm.: Änderung des BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 15, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Artikel III
(1) Die Landesgesetze über die Organisation der Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a Abs. 4 sind spätestens bis 31. Dezember 1986 zu erlassen und mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(2) Nicht ausdrücklich als solche bezeichnete Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind bis 31. Dezember 1986 gemäß Art. 12 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu bezeichnen.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 16 und Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 15, BGBl. I Nr.
2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft. Die Geschäftsordnung des Bundesrates im Sinne des Art. 37 des Bundes-Verfassungsgesetzes, in der Fassung des Art. I Z 5, kann vor diesem Zeitpunkt beschlossen und kundgemacht, jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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