Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-29
Letzte Aktualisierung 2026-08-04
Status Aufgehoben · 2001-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 408
Änderungshistorie JSON API

(14) Die Regulierungsbehörde hat beginnend ab 2011 in jedem Jahr die Erfüllung der Anforderungen der Abs. 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab 2012 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 13 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung der Anforderungen der Abs. 11 und 12 ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 13 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab 2012 bis zum 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

(15) Die Regulierungsbehörde hat festzustellen, ob die Bedingungen für die Abgeltung nach Abs. 14 im vorangegangenen Jahr erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat die Regulierungsbehörde die im vorangegangenen Jahr nach Abs. 11 Z 1 überwiesene Abgeltung mit Bescheid zurückzufordern und die Mittel an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Eine Aufrechnung mit der für das laufende Jahr zustehenden Abgeltung (Abs. 11 Z 1) ist zulässig.

(16) Die im Wege derartiger Abgeltungen ausgezahlten Mittel gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mittel aus Programmentgelt.

(17) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.

(18) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.

(19) Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarifwerke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Höhe der Programmentgelte ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie auf der Website des Österreichischen Rundfunks bekannt zu machen.

Abkürzung

ORF-G

Abs. 17a ist erstmals auf das Kalenderjahr 2014 anzuwenden (vgl. § 49 Abs. 15).

6.

Abschnitt

Programmentgelt

§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

(2) Die Höhe des Programmentgelts ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Programmentgelts ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Programmentgelts Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Programmentgelts (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Programmentgelts zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.

(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der Zuwendung nach Abs. 11, sowie der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.

(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs. 3 kann bei der Festlegung des Programmentgelts ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des § 39b berücksichtigt werden.

(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des Programmentgelts Mittel auf dem Sperrkonto (§ 39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus Programmentgelt.

(6) Bei der Festlegung des Programmentgelts können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.

(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des Programmentgelts gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.

(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.

(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Übermittlung den Beschluss des Stiftungsrates gemäß § 37 Abs. 2 aufzuheben, wenn er mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze in Widerspruch steht. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu dieser Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Programmentgelts wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.

(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

(11) Der durch die im vorstehenden Absatz genannten Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm durch den Bund durch eine jährlich zu gewährende finanzielle Zuwendung in den Jahren 2010 bis 2013 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten:

1.

Die Abgeltung darf den tatsächlichen durch die Befreiungen entstandenen Entfall an Einnahmen aus Programmentgelt nicht übersteigen, jedenfalls aber in den Jahren 2010 und 2011 nicht mehr als jeweils 50 Mio Euro und in den Jahren 2012 und 2013 nicht mehr als jeweils 30 Mio Euro betragen. Die genannten Beträge sind dem Österreichischen Rundfunk vom Bundesminister für Finanzen jeweils zum 30. Juni, im Jahr 2010 zum 31. Oktober, zu überweisen.

2.

Die Abgeltung gebührt in den Jahren 2011 bis 2013 jedenfalls nur dann, wenn im Vorjahr folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Fortbestand des Film-Fernsehabkommens und Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen durch den Österreichischen Rundfunk und

b. Fortbestand des Radiosymphonieorchesters und

c. kontinuierlicher Ausbau des Anteils der österreichspezifischen Fernsehfilme, serien und dokumentationen sowie der Kindersendungen in Form von Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen des Österreichischen Rundfunks am Gesamtprogramm und

d. Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen.

Als Basis für die Berechnung der Anteile gemäß lit. c und d gilt der jeweils im Durchschnitt des Jahres 2009 errechnete Anteil am Gesamtinhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks.

(12) Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Abs. 11 ist die Abgeltung jeweils von folgenden besonderen Voraussetzungen abhängig:

1.

in den Jahren 2011 bis 2013 von der Aufrechterhaltung des Sendebetriebes des Sport-Spartenprogramms nach Maßgabe des § 4b im vorangegangenen Kalenderjahr, weiters

2.

im Jahr 2011 von der im Jahr 2010 erfolgten Antragstellung zur Auftragsvorprüfung für das Informations- und Kultur-Spartenprogamm (§ 4c),

3.

im Jahr 2012 von der im Jahr 2011 erfolgten Aufnahme und Aufrechterhaltung des regelmäßigen Sendebetriebs des von der Regulierungsbehörde nach § 6b genehmigten Informations- und Kulturspartenprogramms, sowie

4.

im Jahr 2013 von der Aufrechterhaltung des Sendebetriebs des Informations- und Kultur-Spartenprogramms im Jahr 2012.

(13) Ergänzend zur Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen gemäß Abs. 11 und 12 hat der Österreichische Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend ab dem Jahr 2010 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:

1.

zur strukturellen Reduktion der Personalkosten einschließlich einer Reduktion der Kapazitäten und der Reduktion der Pro-Kopf-Kosten;

2.

zur nachhaltigen Senkung der Sachkosten, die nicht unmittelbar mit Programminvestitionen in Zusammenhang stehen und

3.

zur Optimierung der Technologie- und Infrastruktur-Modernisierung.

Die Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(14) Die Regulierungsbehörde hat beginnend ab 2011 in jedem Jahr die Erfüllung der Anforderungen der Abs. 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab 2012 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 13 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung der Anforderungen der Abs. 11 und 12 ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 13 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab 2012 bis zum 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

(15) Die Regulierungsbehörde hat festzustellen, ob die Bedingungen für die Abgeltung nach Abs. 14 im vorangegangenen Jahr erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat die Regulierungsbehörde die im vorangegangenen Jahr nach Abs. 11 Z 1 überwiesene Abgeltung mit Bescheid zurückzufordern und die Mittel an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Eine Aufrechnung mit der für das laufende Jahr zustehenden Abgeltung (Abs. 11 Z 1) ist zulässig.

(16) Die im Wege derartiger Abgeltungen ausgezahlten Mittel gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mittel aus Programmentgelt.

(17) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.

(17a) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als Programmentgelt eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.

(18) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.

(19) Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarifwerke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Höhe der Programmentgelte ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie auf der Website des Österreichischen Rundfunks bekannt zu machen.

Abkürzung

ORF-G

Abs. 17a ist erstmals auf das Kalenderjahr 2014 anzuwenden (vgl. § 49 Abs. 15).

6.

Abschnitt

Programmentgelt

§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

(2) Die Höhe des Programmentgelts ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Programmentgelts ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Programmentgelts Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Programmentgelts (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Programmentgelts zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.

(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der Zuwendung nach Abs. 11, sowie der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.

(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs. 3 kann bei der Festlegung des Programmentgelts ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des § 39b berücksichtigt werden.

(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des Programmentgelts Mittel auf dem Sperrkonto (§ 39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus Programmentgelt.

(6) Bei der Festlegung des Programmentgelts können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.

(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des Programmentgelts gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.

(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.

(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Übermittlung den Beschluss des Stiftungsrates gemäß § 37 Abs. 2 aufzuheben, wenn er mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze in Widerspruch steht. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu dieser Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Programmentgelts wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.

(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen.

(11) Der durch die im vorstehenden Absatz genannten Befreiungen dem Österreichischen Rundfunk entstehende Entfall des Programmentgelts ist ihm durch den Bund durch eine jährlich zu gewährende finanzielle Zuwendung in den Jahren 2010 bis 2013 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten:

1.

Die Abgeltung darf den tatsächlichen durch die Befreiungen entstandenen Entfall an Einnahmen aus Programmentgelt nicht übersteigen, jedenfalls aber in den Jahren 2010 und 2011 nicht mehr als jeweils 50 Mio Euro und in den Jahren 2012 und 2013 nicht mehr als jeweils 30 Mio Euro betragen. Die genannten Beträge sind dem Österreichischen Rundfunk vom Bundesminister für Finanzen jeweils zum 30. Juni, im Jahr 2010 zum 31. Oktober, zu überweisen.

2.

Die Abgeltung gebührt in den Jahren 2011 bis 2013 jedenfalls nur dann, wenn im Vorjahr folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Fortbestand des Film-Fernsehabkommens und Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen durch den Österreichischen Rundfunk und

b. Fortbestand des Radiosymphonieorchesters und

c. kontinuierlicher Ausbau des Anteils der österreichspezifischen Fernsehfilme, serien und dokumentationen sowie der Kindersendungen in Form von Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen des Österreichischen Rundfunks am Gesamtprogramm und

d. Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen.

Als Basis für die Berechnung der Anteile gemäß lit. c und d gilt der jeweils im Durchschnitt des Jahres 2009 errechnete Anteil am Gesamtinhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks.

(12) Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Abs. 11 ist die Abgeltung jeweils von folgenden besonderen Voraussetzungen abhängig:

1.

in den Jahren 2011 bis 2013 von der Aufrechterhaltung des Sendebetriebes des Sport-Spartenprogramms nach Maßgabe des § 4b im vorangegangenen Kalenderjahr, weiters

2.

im Jahr 2011 von der im Jahr 2010 erfolgten Antragstellung zur Auftragsvorprüfung für das Informations- und Kultur-Spartenprogamm (§ 4c),

3.

im Jahr 2012 von der im Jahr 2011 erfolgten Aufnahme und Aufrechterhaltung des regelmäßigen Sendebetriebs des von der Regulierungsbehörde nach § 6b genehmigten Informations- und Kulturspartenprogramms, sowie

4.

im Jahr 2013 von der Aufrechterhaltung des Sendebetriebs des Informations- und Kultur-Spartenprogramms im Jahr 2012.

(13) Ergänzend zur Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen gemäß Abs. 11 und 12 hat der Österreichische Rundfunk nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend ab dem Jahr 2010 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:

1.

zur strukturellen Reduktion der Personalkosten einschließlich einer Reduktion der Kapazitäten und der Reduktion der Pro-Kopf-Kosten;

2.

zur nachhaltigen Senkung der Sachkosten, die nicht unmittelbar mit Programminvestitionen in Zusammenhang stehen und

3.

zur Optimierung der Technologie- und Infrastruktur-Modernisierung.

Die Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(14) Die Regulierungsbehörde hat beginnend ab 2011 in jedem Jahr die Erfüllung der Anforderungen der Abs. 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab 2012 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 13 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung der Anforderungen der Abs. 11 und 12 ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 13 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab 2012 bis zum 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

(15) Die Regulierungsbehörde hat festzustellen, ob die Bedingungen für die Abgeltung nach Abs. 14 im vorangegangenen Jahr erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat die Regulierungsbehörde die im vorangegangenen Jahr nach Abs. 11 Z 1 überwiesene Abgeltung mit Bescheid zurückzufordern und die Mittel an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Eine Aufrechnung mit der für das laufende Jahr zustehenden Abgeltung (Abs. 11 Z 1) ist zulässig.

(16) Die im Wege derartiger Abgeltungen ausgezahlten Mittel gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mittel aus Programmentgelt.

(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 126/2022)

(17a) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als Programmentgelt eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.

(Anm.: Abs. 18 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 126/2022)

(19) Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarifwerke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Höhe der Programmentgelte ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie auf der Website des Österreichischen Rundfunks bekannt zu machen.

Abkürzung

ORF-G

6.

Abschnitt

Nettokosten, ORFBeitrag und Gebarungskontrolle

Nettokosten und ORFBeitrag

§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORFBeitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

(2) Die Höhe des ORFBeitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.

(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der nach den Abs. 11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.

(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs. 3 kann bei der Festlegung des ORFBeitrags ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des § 39b berücksichtigt werden.

(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des ORFBeitrags Mittel auf dem Sperrkonto (§ 39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus ORFBeiträgen.

(6) Bei der Festlegung der Höhe des ORFBeitrags können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.

(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des ORFBeitrags gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.

(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des ORFBeitrags festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.

(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß § 37 Abs. 2.

(10) Die in Abs. 9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.

(10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob

1.

den Vorgaben des Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs. 2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie

2.

die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs. 3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.

(10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§ 40 Abs. 5) verlangen.

(10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch

1.

eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,

2.

eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,

3.

eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,

4.

eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,

5.

eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs. 2) gesetzt werden sowie

6.

eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode

zur Verfügung zu stellen.

(10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991) geändert werden.

(10e) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORFBeitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs. 3) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORFBeitrags mit den in den Abs. 2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.

(11) Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war, jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,

2.

schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,

3.

Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,

4.

schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§ 4c),

5.

Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und

6.

Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§ 4 Abs. 5a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1.

(12) Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:

1.

zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;

2.

zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und

3.

zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.

Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des § 12 und des Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs. 1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.

(13a) Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs. 11 Z 1 und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.

(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs. 13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.

(15) Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORFBetrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Abs. 12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.

(16) Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs. 11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.

(17) Der ORFBeitrag ist nach dem ORFBeitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.

(18) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORFBeitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORFBeitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.

(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen

1.

die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und

2.

die Höhe des ORF Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro

nicht übersteigen.

(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORFBeiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORFBeitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORFBeitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORFBeiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.

(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORFBeitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.

Abkürzung

ORF-G

6.

Abschnitt

Nettokosten, ORFBeitrag und Gebarungskontrolle

Nettokosten und ORFBeitrag

§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORFBeitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

(2) Die Höhe des ORFBeitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.

(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der nach den Abs. 11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.

(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs. 3 kann bei der Festlegung des ORFBeitrags ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des § 39b berücksichtigt werden.

(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des ORFBeitrags Mittel auf dem Sperrkonto (§ 39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus ORFBeiträgen.

(6) Bei der Festlegung der Höhe des ORFBeitrags können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.

(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des ORFBeitrags gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.

(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des ORFBeitrags festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.

(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß § 37 Abs. 2.

(10) Die in Abs. 9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.

(10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob

1.

den Vorgaben des Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs. 2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie

2.

die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs. 3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.

(10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§ 40 Abs. 5) verlangen.

(10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch

1.

eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,

2.

eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,

3.

eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,

4.

eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,

5.

eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs. 2) gesetzt werden sowie

6.

eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode

zur Verfügung zu stellen.

(10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991) geändert werden.

(10e) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORFBeitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs. 3) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORFBeitrags mit den in den Abs. 2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.

(11) Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war, jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,

2.

schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,

3.

Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,

4.

schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§ 4c),

5.

Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und

6.

Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§ 4 Abs. 5a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1.

(12) Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:

1.

zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;

2.

zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und

3.

zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.

Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des § 12 und des Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs. 1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.

(13a) Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs. 11 Z 1 und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.

(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs. 13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.

(15) Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORFBetrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Abs. 12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.

(16) Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs. 11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.

(17) Der ORFBeitrag ist nach dem ORFBeitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.

(18) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORFBeitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORFBeitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.

(19) In den Jahren 2024 bis 2029 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen

1.

die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und

2.

die Höhe des ORF Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro

nicht übersteigen.

(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORFBeiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORFBeitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORFBeitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORFBeiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.

(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORFBeitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.

Abkürzung

ORF-G

6.

Abschnitt

Nettokosten, ORFBeitrag und Gebarungskontrolle

Nettokosten und ORFBeitrag

§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORFBeitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

(2) Die Höhe des ORFBeitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.

(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der nach den Abs. 11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.

(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs. 3 kann bei der Festlegung des ORFBeitrags ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des § 39b berücksichtigt werden.

(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des ORFBeitrags Mittel auf dem Sperrkonto (§ 39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus ORFBeiträgen.

(6) Bei der Festlegung der Höhe des ORFBeitrags können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.

(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des ORFBeitrags gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.

(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des ORFBeitrags festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.

(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß § 37 Abs. 2.

(10) Die in Abs. 9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.

(10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob

1.

den Vorgaben des Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs. 2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie

2.

die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs. 3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.

(10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§ 40 Abs. 5) verlangen.

(10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch

1.

eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,

2.

eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,

3.

eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,

4.

eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,

5.

eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs. 2) gesetzt werden sowie

6.

eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode

zur Verfügung zu stellen.

(10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991) geändert werden.

(10e) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORFBeitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs. 3) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORFBeitrags mit den in den Abs. 2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.

(11) Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war, jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,

2.

schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,

3.

Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,

4.

schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§ 4c),

5.

Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und

6.

Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§ 4 Abs. 5a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1.

(12) Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:

1.

zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;

2.

zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und

3.

zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.

Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

(13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des § 12 und des Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs. 1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.

(Anm.: Abs. 13a aufgehoben durch Art. 13 Z 1, BGBl. I Nr. 25/2025)

(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.

(15) Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORFBetrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Abs. 12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.

(16) Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs. 11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.

(17) Der ORFBeitrag ist nach dem ORFBeitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.

(18) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORFBeitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORFBeitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.

(19) In den Jahren 2024 bis 2029 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen

1.

die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und

2.

die Höhe des ORF Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro

nicht übersteigen.

(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORFBeiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORFBeitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORFBeitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(20a) Vorausgesetzt, dass der Österreichische Rundfunk seiner Tätigkeit eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung zugrunde legt und jeweils bis einschließlich 31. Dezember 2029 die Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über Satellit, die vollumfängliche Aufrechterhaltung des Informations- und Kultur-Spartenprogramms (§ 4c) sowie den Fortbestand des Radiosymphonieorchesters sicherstellt, ist es ihm in den Jahren 2027 bis 2029 gestattet, zur Abdeckung der Steigerung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags einen Höchstbetrag von 35 Mio. Euro jährlich aufzubringen, indem er einerseits der Widmungsrücklage keine Mittel zuführt und andererseits den dem Sperrkonto bereits zugeführten Einnahmenbetrag heranzieht. Abs. 21 zweiter und dritter Satz finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Regulierungsbehörde nachprüfend zu entscheiden hat.

(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORFBeiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.

(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORFBeitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.

Abkürzung

ORF-G

6.

Abschnitt

Nettokosten, ORFBeitrag und Gebarungskontrolle

Nettokosten und ORFBeitrag

§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORFBeitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

(2) Die Höhe des ORFBeitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.

(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der nach den Abs. 11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.

(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs. 3 kann bei der Festlegung des ORFBeitrags ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des § 39b berücksichtigt werden.

(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des ORFBeitrags Mittel auf dem Sperrkonto (§ 39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus ORFBeiträgen.

(6) Bei der Festlegung der Höhe des ORFBeitrags können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw. Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.

(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des ORFBeitrags gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.

(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des ORFBeitrags festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.

(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß § 37 Abs. 2.

(10) Die in Abs. 9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.

(10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob

1.

den Vorgaben des Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs. 2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie

2.

die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs. 3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.

(10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§ 40 Abs. 5) verlangen.

(10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch

1.

eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,

2.

eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,

3.

eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,

4.

eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,

5.

eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs. 2) gesetzt werden sowie

6.

eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode

zur Verfügung zu stellen.

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