Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-29
Letzte Aktualisierung 2026-08-04
Status Aufgehoben · 2001-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 408
Änderungshistorie JSON API

(5) Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b nicht erbracht werden.

Abkürzung

ORF-G

Verfahren

§ 6a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat für die Auftragsvorprüfung einen Vorschlag für ein neues Angebot mit folgendem Inhalt auszuarbeiten:

1.

ein Angebotskonzept (§ 5a);

2.

eine detaillierte Begründung, weshalb das neue Angebot im Unternehmensgegenstand liegt und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint;

3.

eine Darstellung der Finanzierung des neuen Angebotes, und

4.

eine Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt sowie auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer oder Nutzer.

(2) Der Vorschlag für das neue Angebot ist vom Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zu übermitteln sowie auf dessen Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer der Stellungnahmefrist ständig zugänglich zu machen. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass alle vom geplanten Angebot Betroffenen binnen einer angemessenen, mindestens sechswöchigen Frist Stellung nehmen können. Die eingelangten Stellungnahmen sind, soweit sie nicht vertrauliche Daten enthalten, vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website zu veröffentlichen. Vertrauliche Daten im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation können von den Betroffenen direkt der Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit für Zwecke der Abs. 4 und 5 zu verwenden.

(3) Sofern der Österreichische Rundfunk nicht vom neuen Angebot absieht, hat er den Vorschlag, die Stellungnahmen sowie allfällige aufgrund der Stellungnahmen vorgenommene Änderungen des Angebotskonzepts nach Ende der Frist gemäß Abs. 2 der Regulierungsbehörde zu übermitteln und die Genehmigung des neuen Angebots zu beantragen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat alle Unterlagen dem gemäß § 6c eingerichteten Beirat und der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung zu stellen. Diese haben innerhalb einer sechswöchigen Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

1.

der Beirat zur Frage, ob das neue Angebot aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer;

2.

die Bundeswettbewerbsbehörde zu den voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation anderer in Österreich tätiger Medienunternehmen.

(5) Neben dem Österreichischen Rundfunk als Antragsteller kommt im Verfahren vor der Regulierungsbehörde der Bundeswettbewerbsbehörde Parteistellung zur Wahrung der Interessen des Wettbewerbs zu; sie kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Abkürzung

ORF-G

Verfahren

§ 6a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat für die Auftragsvorprüfung einen Vorschlag für ein neues Angebot mit folgendem Inhalt auszuarbeiten:

1.

ein Angebotskonzept (§ 5a);

2.

eine detaillierte Begründung, weshalb das neue Angebot im Unternehmensgegenstand liegt und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint;

3.

eine Darstellung der Finanzierung des neuen Angebotes, und

4.

eine Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt sowie auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer oder Nutzer.

(2) Der Vorschlag für das neue Angebot ist vom Österreichischen Rundfunk der Regulierungsbehörde, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zu übermitteln sowie auf dessen Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer der Stellungnahmefrist ständig zugänglich zu machen. Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass alle vom geplanten Angebot Betroffenen binnen einer angemessenen, mindestens sechswöchigen Frist Stellung nehmen können. Die eingelangten Stellungnahmen sind, soweit sie nicht vertrauliche Daten enthalten, vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website zu veröffentlichen. Vertrauliche Daten im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation können von den Betroffenen direkt der Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt werden. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat diese Daten für Zwecke der Abs. 4 und 5 zu verwenden, wobei sie verpflichtet ist, die ihr so bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(3) Sofern der Österreichische Rundfunk nicht vom neuen Angebot absieht, hat er den Vorschlag, die Stellungnahmen sowie allfällige aufgrund der Stellungnahmen vorgenommene Änderungen des Angebotskonzepts nach Ende der Frist gemäß Abs. 2 der Regulierungsbehörde zu übermitteln und die Genehmigung des neuen Angebots zu beantragen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat alle Unterlagen dem gemäß § 6c eingerichteten Beirat und der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung zu stellen. Diese haben innerhalb einer sechswöchigen Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

1.

der Beirat zur Frage, ob das neue Angebot aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sowie der besonderen, im Gesetz geregelten Aufträge unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 bis 6 sowie § 10 geregelten besonderen Anforderungen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zweckmäßig erscheint sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer;

2.

die Bundeswettbewerbsbehörde zu den voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation anderer in Österreich tätiger Medienunternehmen.

(5) Neben dem Österreichischen Rundfunk als Antragsteller kommt im Verfahren vor der Regulierungsbehörde der Bundeswettbewerbsbehörde Parteistellung zur Wahrung der Interessen des Wettbewerbs zu; sie kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Abkürzung

ORF-G

Entscheidung

§ 6b. (1) Die Regulierungsbehörde hat das neue Angebot zu genehmigen, wenn das neue Angebot den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht und

1.

zu erwarten ist, dass das neue Angebot zur Erfüllung der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, insbesondere zur Erreichung der in § 4 Abs. 1 und 5a genannten Ziele, beiträgt und

2.

nicht zu erwarten ist, dass das neue Angebot negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt und auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer haben wird, die im Vergleich zu dem durch das neue Angebot bewirkten Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags unverhältnismäßig sind.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist unter Auflagen zu erteilen, soweit diese erforderlich sind, um die Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt oder die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer auf ein Ausmaß zu reduzieren, das nicht im Sinne des Abs. 1 Z 2 unverhältnismäßig ist. Auflagen können insbesondere die technische Ausgestaltung und Nutzbarkeit des Angebots und die vom Angebot erfassten Inhaltskategorien betreffen. Sie können auch zur Absicherung von im Rahmen des Angebotskonzeptes gemachten inhaltlichen Zusagen des Österreichischen Rundfunks erteilt werden. Konkrete Inhalte des neuen Angebots dürfen nicht im Wege von Auflagen vorgeschrieben werden.

(3) Im Rahmen der Beurteilung nach Abs. 1 und 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:

1.

das bestehende im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegene Angebot;

2.

das existierende, mit dem geplanten Angebot vergleichbare Angebot anderer auf dem österreichischen Medienmarkt tätiger Medienunternehmen;

3.

die in § 4 Abs. 2 bis 6 und § 10 geregelten besonderen Anforderungen und einen deshalb zu erwartenden Mehrwert des neuen Angebots gegenüber ansonsten vergleichbaren anderen Angeboten auf dem österreichischen Medienmarkt;

4.

eine allenfalls durch das neue Angebot bewirkte Förderung der österreichischen Sprache und Kultur sowie die Notwendigkeit, in den Programmbereichen gemäß § 4 Abs. 1 über ein spezifisch österreichisch geprägtes Medienangebot zu verfügen, sofern das vom Österreichischen Rundfunk vorgeschlagene Angebot eine solche Prägung voraussichtlich aufweisen wird;

5.

allfällige positive Wettbewerbsauswirkungen des neuen Angebots insbesondere aufgrund seiner im Vergleich zu existierenden Medienangeboten innovativen journalistischen oder technischen Ausgestaltung;

6.

allfällige positive Auswirkungen des neuen Angebots auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer;

7.

die Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 4.

(4) Im Verfahren findet § 66 Abs. 2 AVG mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Behebung des Bescheides durch die Berufungsbehörde und eine Zurückverweisung an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde auch dann erfolgen kann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt ist, dass die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich erscheint.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat das Angebotskonzept (§ 5a) samt Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auf seiner Website leicht auffindbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen.

Abkürzung

ORF-G

Entscheidung

§ 6b. (1) Die Regulierungsbehörde hat das neue Angebot zu genehmigen, wenn das neue Angebot den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht und

1.

zu erwarten ist, dass das neue Angebot zur Erfüllung der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags, insbesondere zur Erreichung der in § 4 Abs. 1 und 5a genannten Ziele, beiträgt und

2.

nicht zu erwarten ist, dass das neue Angebot negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt und auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer haben wird, die im Vergleich zu dem durch das neue Angebot bewirkten Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags unverhältnismäßig sind.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist unter Auflagen zu erteilen, soweit diese erforderlich sind, um die Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation auf dem jeweils für das Angebot relevanten Markt oder die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer auf ein Ausmaß zu reduzieren, das nicht im Sinne des Abs. 1 Z 2 unverhältnismäßig ist. Auflagen können insbesondere die technische Ausgestaltung und Nutzbarkeit des Angebots und die vom Angebot erfassten Inhaltskategorien betreffen. Sie können auch zur Absicherung von im Rahmen des Angebotskonzeptes gemachten inhaltlichen Zusagen des Österreichischen Rundfunks erteilt werden. Konkrete Inhalte des neuen Angebots dürfen nicht im Wege von Auflagen vorgeschrieben werden.

(3) Im Rahmen der Beurteilung nach Abs. 1 und 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:

1.

das bestehende im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegene Angebot;

2.

das existierende, mit dem geplanten Angebot vergleichbare Angebot anderer auf dem österreichischen Medienmarkt tätiger Medienunternehmen;

3.

die in § 4 Abs. 2 bis 6 und § 10 geregelten besonderen Anforderungen und einen deshalb zu erwartenden Mehrwert des neuen Angebots gegenüber ansonsten vergleichbaren anderen Angeboten auf dem österreichischen Medienmarkt;

4.

eine allenfalls durch das neue Angebot bewirkte Förderung der österreichischen Sprache und Kultur sowie die Notwendigkeit, in den Programmbereichen gemäß § 4 Abs. 1 über ein spezifisch österreichisch geprägtes Medienangebot zu verfügen, sofern das vom Österreichischen Rundfunk vorgeschlagene Angebot eine solche Prägung voraussichtlich aufweisen wird;

5.

allfällige positive Wettbewerbsauswirkungen des neuen Angebots insbesondere aufgrund seiner im Vergleich zu existierenden Medienangeboten innovativen journalistischen oder technischen Ausgestaltung;

6.

allfällige positive Auswirkungen des neuen Angebots auf die Angebotsvielfalt für Seher, Hörer und Nutzer;

7.

die Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 4.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat das Angebotskonzept (§ 5a) samt Genehmigung durch die Regulierungsbehörde auf seiner Website leicht auffindbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen.

Abkürzung

ORF-G

Beirat

§ 6c. (1) Bei der Regulierungsbehörde ist ein Beirat eingerichtet, der die Stellungnahme gemäß § 6a Abs. 4 Z 1 abzugeben hat. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen.

(2) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen.

(3) Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltetes Programm dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.

Abkürzung

ORF-G

Beirat

§ 6c. (1) Bei der Regulierungsbehörde ist ein Beirat eingerichtet, der die Stellungnahme gemäß § 6a Abs. 4 Z 1 abzugeben hat. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen.

(2) Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Vergütung der Mitglieder sowie die Organisation des Beirats zu treffen.

(3) Dem Beirat ist weiters in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob ein gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestelltes Angebot oder ein gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltetes Programm dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen.

Abkürzung

ORF-G

§ 7. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt: (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 2)

1.

Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß;

2.

neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 3)

3.

neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 3)

4.

sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und Sehervertretung;

5.

fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 ist darauf zu achten, daß diese keine im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannte Funktion bekleiden.

(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert drei Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit des Kuratoriums gemäß Abs. 5 die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.

(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 und 4 – seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.

(6) Der Generalintendant und der Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Kuratoriums durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.

(8) Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit des § 8 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies von der Kommission (§ 25) unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt, stellt die Kommission die Auflösung des Kuratoriums fest. In diesem Fall ist das Kuratorium unverzüglich neu zu bestellen.

Abkürzung

ORF-G

§ 7. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bestellt:

1.

Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Kuratorium vertreten sein muß;

2.

neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;

3.

neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

4.

sechs Mitglieder bestellt die Hörer- und Sehervertretung;

5.

fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 ist darauf zu achten, daß diese keine im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannte Funktion bekleiden.

(3) Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert drei Jahre vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Bestellung eine Änderung ergeben hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlußfähigkeit des Kuratoriums gemäß Abs. 5 die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.

(5) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden einberufen; der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung des Kuratoriums verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generalintendanten schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Es ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 1 und 4 – seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Kuratoriums nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen.

(6) Der Generalintendant und der Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Kuratoriums durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich mitzuteilen.

(8) Wenn das Kuratorium in einer Angelegenheit des § 8 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Kuratoriums fest. In diesem Fall ist das Kuratorium unverzüglich neu zu bestellen.

Abkürzung

ORF-G

Sendeanlagen für andere Rundfunkveranstalter

§ 7. Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Kommunikations-Behörde Austria (KommAustria). Die KommAustria kann von den Beteiligten angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist.

Abkürzung

ORF-G

1b. Abschnitt

Berichtspflichten

Jahresbericht

§ 7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung des § 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen des § 11 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.

(2) Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

(3) Der Bericht ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

(4) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach ihrer Offenlegung (§§ 277 und 280 UGB) vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich zu machen.

Abkürzung

ORF-G

1b. Abschnitt

Berichtspflichten

Jahresbericht

§ 7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung der §§ 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen der §§ 11 und 12 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.

(2) Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

(3) Der Bericht ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

(4) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach ihrer Offenlegung (§§ 277 und 280 UGB) vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich zu machen.

Abkürzung

ORF-G

1b. Abschnitt

Berichtspflichten

Jahresbericht

§ 7. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung der §§ 11 und 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen der §§ 11 und 12 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Kommunikation erzielten Einnahmen auszuweisen. In einem eigenen Teil sind darüber hinaus Art und Umfang der kommerziellen Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften darzustellen. Dem Bericht ist schließlich eine Darstellung über die Anwendung und Einhaltung der durch das Qualitätssicherungssystem (§ 4a) vorgegebenen Kriterien und Verfahren bei der Gestaltung des Inhaltsangebots anzuschließen.

(2) Der Bericht ist vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

(3) Der Bericht ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

(4) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach ihrer Offenlegung (§§ 277 und 280 UGB) vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich zu machen.

Abkürzung

ORF-G

Transparenzpflicht

§ 7a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat dem Bundeskanzler gleichzeitig mit dem Jahresbericht (§ 7) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORFBeitrag dient.

(2) In diesem Bericht sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für den Generaldirektor, die Direktoren und Landesdirektoren sowie sowohl für die beim Österreichischen Rundfunk als auch bei seinen Tochtergesellschaften beschäftigten Personen die Höhe der jeweils bezogenen Bruttogehälter darzustellen. Die nachfolgend geregelte Darstellungsweise hat sinngemäß auch für die für den ORF und seine Tochtergesellschaften tätigen freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erfolgen.

(3) Auszuweisen ist, jeweils aufgegliedert nach Arbeitgeber, Altersgruppen und Geschlecht, die Anzahl der Personen, die ein Jahresgehalt einschließlich Zulagen und Zuschlägen in der Höhe von

1.

bis zu 50 000 Euro,

2.

mehr als 50 000 bis zu 75 000 Euro,

3.

mehr als 75 000 bis zu 100 000 Euro,

4.

mehr als 100 000 bis zu 150 000 Euro,

5.

mehr als 150 000 bis zu 200 000 Euro,

6.

mehr als 200 000 bis zu 300 000 Euro sowie

7.

mehr als 300 000 Euro

beziehen.

(4) Im Fall von Personen, deren Brutto-Jahresgehalt einschließlich Zulagen den Betrag von 170 000 Euro übersteigt, ist in einer eigenen Tabelle in einer Anlage zum Bericht dem konkreten der Höhe nach aufsteigend geordneten Betrag jeweils der Name der betreffenden Person voranzustellen. Für diese Personen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen bekanntzugeben.

(5) Für die in Abs. 3 angeführten Personengruppen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen in der Form bekanntzugeben, dass dargestellt wird, wieviele Personen der betreffenden Gruppe in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen aus Nebenbeschäftigungen fallen.

(6) Bei Bekanntgaben im Sinne des Abs. 5 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien anzugeben:

1.

von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);

2.

von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);

3.

von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);

4.

von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und

5.

über 12 000 Euro (Kategorie 5).

(7) In einem eigenen Kapitel des Berichts sind die sich nach Maßgabe der abgeschlossenen freien Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge ergebenden Gehaltstabellen jeweils für die höchsten vier Verwendungsgruppen gegliedert nach Verwendungsgruppenjahren auszuweisen. Das jeweilige Verwendungsgruppenschema ist zu erläutern.

(8) In einem weiteren Kapitel des Berichts sind die nach Maßgabe abgeschlossener freier Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge im Fall der jeweils höchsten vier Verwendungsgruppen zur Anwendung gelangenden Zulagen darzustellen.

(9) Der Bericht hat auch Darstellungen zu den mit den einzelnen Programmen und dem Online-Angebot erzielten Reichweiten und zur Nutzung, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden getrennt nach marktüblichen Altersgruppen auf Halbjahresbasis zu erheben sind, zu enthalten.

(10) In einer Anlage zum Bericht sind die Einnahmen aus kommerzieller Kommunikation gesondert für jedes der gemäß § 3 Abs. 1 und 8 veranstalteten Programme sowie für jedes Online-Angebot (§ 4e und § 4f) aufgeschlüsselt nach den Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung und sonstiger kommerzieller Kommunikation darzustellen.

(11) In einer weiteren Anlage sind nach Art, Umfang und Aufwand jene kommerziellen Aktivitäten darzustellen, die der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften mit dem Ziel unternehmen, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zu fördern oder zu bewerben.

(12) In einer zusätzlichen Anlage sind die Kosten sämtlicher Eigen- und Auftragsproduktionen verbunden mit der Darstellung des jeweils vom Österreichischen Rundfunk getragenen Eigenanteils sowie – getrennt nach den Bereichen Produktion, Unternehmensberatung, Studien, Umfragen sowie sonstige Beratung und ohne dabei personenbezogene Daten zu veröffentlichen – der Gegenstand, die Höhe des Entgelts und die Laufzeit von Beraterverträgen und Beschaffungs-Rahmenverträgen des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften auszuweisen. Gleiches gilt für Werkverträge, in denen ein den Betrag von 50 000 Euro übersteigendes Entgelt vereinbart ist.

(13) Der Bericht ist vom Bundeskanzler zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Er ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

(14) Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarifwerke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und absatzmengenbezogene sowie zeitlich befristete aktionsbezogene Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Abkürzung

ORF-G

Transparenzpflicht

§ 7a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport gleichzeitig mit dem Jahresbericht (§ 7) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORFBeitrag dient.

(2) In diesem Bericht sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für den Generaldirektor, die Direktoren und Landesdirektoren sowie sowohl für die beim Österreichischen Rundfunk als auch bei seinen Tochtergesellschaften beschäftigten Personen die Höhe der jeweils bezogenen Bruttogehälter darzustellen. Die nachfolgend geregelte Darstellungsweise hat sinngemäß auch für die für den ORF und seine Tochtergesellschaften tätigen freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erfolgen.

(3) Auszuweisen ist, jeweils aufgegliedert nach Arbeitgeber, Altersgruppen und Geschlecht, die Anzahl der Personen, die ein Jahresgehalt einschließlich Zulagen und Zuschlägen in der Höhe von

1.

bis zu 50 000 Euro,

2.

mehr als 50 000 bis zu 75 000 Euro,

3.

mehr als 75 000 bis zu 100 000 Euro,

4.

mehr als 100 000 bis zu 150 000 Euro,

5.

mehr als 150 000 bis zu 200 000 Euro,

6.

mehr als 200 000 bis zu 300 000 Euro sowie

7.

mehr als 300 000 Euro

beziehen.

(4) Im Fall von Personen, deren Brutto-Jahresgehalt einschließlich Zulagen den Betrag von 170 000 Euro übersteigt, ist in einer eigenen Tabelle in einer Anlage zum Bericht dem konkreten der Höhe nach aufsteigend geordneten Betrag jeweils der Name der betreffenden Person voranzustellen. Für diese Personen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen bekanntzugeben.

(5) Für die in Abs. 3 angeführten Personengruppen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen in der Form bekanntzugeben, dass dargestellt wird, wieviele Personen der betreffenden Gruppe in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen aus Nebenbeschäftigungen fallen.

(6) Bei Bekanntgaben im Sinne des Abs. 5 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien anzugeben:

1.

von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);

2.

von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);

3.

von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);

4.

von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und

5.

über 12 000 Euro (Kategorie 5).

(7) In einem eigenen Kapitel des Berichts sind die sich nach Maßgabe der abgeschlossenen freien Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge ergebenden Gehaltstabellen jeweils für die höchsten vier Verwendungsgruppen gegliedert nach Verwendungsgruppenjahren auszuweisen. Das jeweilige Verwendungsgruppenschema ist zu erläutern.

(8) In einem weiteren Kapitel des Berichts sind die nach Maßgabe abgeschlossener freier Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge im Fall der jeweils höchsten vier Verwendungsgruppen zur Anwendung gelangenden Zulagen darzustellen.

(9) Der Bericht hat auch Darstellungen zu den mit den einzelnen Programmen und dem Online-Angebot erzielten Reichweiten und zur Nutzung, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden getrennt nach marktüblichen Altersgruppen auf Halbjahresbasis zu erheben sind, zu enthalten.

(10) In einer Anlage zum Bericht sind die Einnahmen aus kommerzieller Kommunikation gesondert für jedes der gemäß § 3 Abs. 1 und 8 veranstalteten Programme sowie für jedes Online-Angebot (§ 4e und § 4f) aufgeschlüsselt nach den Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung und sonstiger kommerzieller Kommunikation darzustellen.

(11) In einer weiteren Anlage sind nach Art, Umfang und Aufwand jene kommerziellen Aktivitäten darzustellen, die der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften mit dem Ziel unternehmen, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zu fördern oder zu bewerben.

(12) In einer zusätzlichen Anlage sind die Kosten sämtlicher Eigen- und Auftragsproduktionen verbunden mit der Darstellung des jeweils vom Österreichischen Rundfunk getragenen Eigenanteils sowie – getrennt nach den Bereichen Produktion, Unternehmensberatung, Studien, Umfragen sowie sonstige Beratung und ohne dabei personenbezogene Daten zu veröffentlichen – der Gegenstand, die Höhe des Entgelts und die Laufzeit von Beraterverträgen und Beschaffungs-Rahmenverträgen des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften auszuweisen. Gleiches gilt für Werkverträge, in denen ein den Betrag von 50 000 Euro übersteigendes Entgelt vereinbart ist.

(13) Der Bericht ist vom Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Er ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

(14) Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarifwerke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und absatzmengenbezogene sowie zeitlich befristete aktionsbezogene Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Abkürzung

ORF-G

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

1.

die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;

2.

die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generalintendanten, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;

3.

die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

4.

die Genehmigung langfristiger Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;

5.

die Beschlußfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 10 Abs. 2 Z 8 und § 20) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 10 Abs. 2 Z 8);

6.

die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;

7.

die Beschlußfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;

8.

die Beschlußfassung über Maßnahmen, die aufgrund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten;

9.

die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generalintendanten;

10.

die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung, die Entgegennahme von Berichten des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung über Empfehlungen hiezu;

11.

die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an Interessenverbände (§ 5 Abs. 1);

12.

die Beschlußfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 5 Abs. 4);

13.

die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 31 Abs. 1) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese.

(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:

1.

zu den vom Generalintendanten zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (§ 10 Abs. 2 Z 1);

1a. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs. 1 Z 4) und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generalintendanten im Zusammenwirken mit dem Hörfunk- und den Fernseh-Intendanten zu erstellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen); (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 5)

2.

zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften;

3.

zur Übernahme von Bürgschaften;

4.

zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnedies im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;

5.

zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan); (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 6)

6.

zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Schilling bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 3 Millionen Schilling übersteigt;

7.

zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;

8.

zur Aufnahme von Krediten über 3 Millionen Schilling;

9.

zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Schilling übersteigt;

10.

zur Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen (§ 10 Abs. 4). (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 7)

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

Abkürzung

ORF-G

§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

1.

die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;

2.

die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generalintendanten, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;

3.

die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

4.

die Genehmigung langfristiger Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;

5.

die Beschlußfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 10 Abs. 2 Z 8 und § 20) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 10 Abs. 2 Z 8);

6.

die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;

7.

die Beschlußfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;

8.

die Beschlußfassung über Maßnahmen, die aufgrund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten;

9.

die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generalintendanten;

10.

die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung, die Entgegennahme von Berichten des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung über Empfehlungen hiezu;

11.

die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der Österreichischen Industrie (§ 5 Abs. 1);

12.

die Beschlußfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 5 Abs. 6);

13.

die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 31 Abs. 1) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese.

(2) Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:

1.

zu den vom Generalintendanten zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (§ 10 Abs. 2 Z 1);

1a. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs. 1 Z 4) und der Programmrichtlinien (Z 1) vom Generalintendanten im Zusammenwirken mit dem Hörfunk- und den Fernseh-Intendanten zu erstellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen); (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 5)

2.

zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften;

3.

zur Übernahme von Bürgschaften;

4.

zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnedies im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;

5.

zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan); (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 6)

6.

zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Schilling bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 3 Millionen Schilling übersteigt;

7.

zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;

8.

zur Aufnahme von Krediten über 3 Millionen Schilling;

9.

zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Schilling übersteigt;

10.

zur Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen (§ 10 Abs. 4). (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 7)

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

Abkürzung

ORF-G

Jahresbericht

§ 8. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Nationalrat und Bundesrat einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung des § 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat diesen Bericht dem Nationalrat und dem Bundesrat zu übermitteln. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen des § 11 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen auszuweisen.

(2) Der Teil des Jahresberichts, der die Durchführung des § 11 betrifft, ist gleichzeitig mit der Übermittlung an den Nationalrat und den Bundesrat an den Bundeskanzler, zur Wahrnehmung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, zu übermitteln.

Abkürzung

ORF-G

1c. Abschnitt

Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks

Mitbenutzung der Sendeanlagen

§ 8. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung ihrer Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.

(2) Die Sendeanlagen sind unbeschadet anderer vertraglicher Regelungen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die auch für die Verbreitung der vom Österreichischen Rundfunk veranstalteten Programme angewandt werden.

(3) Auf Nachfrage hat der Österreichische Rundfunk (seine Tochtergesellschaft) ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

Abkürzung

ORF-G

Kommerzielle Tätigkeiten

§ 8a. (1) „Kommerzielle Tätigkeiten“ im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 1 Abs. 2) hinausgehende Tätigkeiten.

(2) Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu trennen (§ 39 Abs. 4). Für sie dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden. Sie können gewinnorientiert betrieben werden.

(3) Kommerzielle Tätigkeiten sind durch Tochtergesellschaften oder mit dem Österreichischen Rundfunk verbundene Unternehmen (§ 2 Abs. 2) wahrzunehmen, die keine Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags wahrnehmen, es sei denn, diese Tätigkeiten stehen in einem engen Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags oder die durch sie erwirtschafteten Umsätze sind nur geringfügigen Ausmaßes. Für die vertragliche Zusammenarbeit mit Unternehmen gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Kommerzielle Kommunikation in den gemäß § 3 veranstalteten Programmen und bereitgestellten Angeboten stellt eine kommerzielle Tätigkeit dar. Auf kommerzielle Kommunikation findet Abs. 3 lediglich in Bezug auf deren Vertrieb und Vermarktung Anwendung.

(5) Erlöse aus kommerziellen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag sind bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§ 31) zu berücksichtigen.

(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen

1.

die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;

2.

die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.

Abkürzung

ORF-G

Kommerzielle Tätigkeiten

§ 8a. (1) „Kommerzielle Tätigkeiten“ im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 1 Abs. 2) hinausgehende Tätigkeiten.

(2) Kommerzielle Tätigkeiten sind organisatorisch und rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu trennen (§ 39 Abs. 4). Für sie dürfen keine Mittel aus dem ORF-Beitrag (§ 31) herangezogen werden. Sie können gewinnorientiert betrieben werden.

(3) Kommerzielle Tätigkeiten sind durch Tochtergesellschaften oder mit dem Österreichischen Rundfunk verbundene Unternehmen (§ 2 Abs. 2) wahrzunehmen, die keine Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags wahrnehmen, es sei denn, diese Tätigkeiten stehen in einem engen Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags oder die durch sie erwirtschafteten Umsätze sind nur geringfügigen Ausmaßes. Für die vertragliche Zusammenarbeit mit Unternehmen gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Kommerzielle Kommunikation in den gemäß § 3 veranstalteten Programmen und bereitgestellten Angeboten stellt eine kommerzielle Tätigkeit dar. Auf kommerzielle Kommunikation findet Abs. 3 lediglich in Bezug auf deren Vertrieb und Vermarktung Anwendung.

(5) Erlöse aus kommerziellen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag sind bei der Ermittlung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§ 31) zu berücksichtigen.

(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen

1.

die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;

2.

die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.

Abkürzung

ORF-G

§ 9. (1) Der Generalintendant wird vom Kuratorium für die Dauer von 4 Jahren mit Zweidrittelmehrheit bestellt.

(2) Kommt das Kuratorium seiner Pflicht gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Ausschreibungsfrist nach, so hat es mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Bedachtnahme auf § 13 aus dem Kreis der Bewerber um die betreffende Funktion für die Dauer von höchstens drei Monaten eine Person mit der vorläufigen Führung dieser Geschäfte zu betrauen. In diesem Fall ist die betreffende Funktion unverzüglich neuerlich öffentlich auszuschreiben. Kommt es auch innerhalb dieser drei Monate zu keiner Entscheidung gemäß Abs. 1, so erfolgt die definitive Bestellung für den Rest der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Generalintendant ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Kuratoriums ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.

(4) Der Generalintendant kann vom Kuratorium nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

Abkürzung

ORF-G

Spartenprogramme und Umfang sonstiger Aktivitäten

§ 9. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

1.

Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder

2.

diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) unter Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.

(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen

1.

die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;

2.

die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.

Abkürzung

ORF-G

Spartenprogramme und Umfang sonstiger Aktivitäten

§ 9. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

1.

Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder

2.

diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) unter Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.

(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen

1.

die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausgeschlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;

2.

die Werbemittlung für Dritte oder vergleichbare Vermarktungsaktivitäten für Dritte.

Abkürzung

ORF-G

Kommerzielle Spartenprogramme

§ 9. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

1.

Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder

2.

diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) über Satellit, Kabel oder digitale terrestrische Übertragungskapazitäten veranstalten.

(2) Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.

(3) Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialen des betreffenden nach § 9 veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Spartenprogramme dürfen nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

Abkürzung

ORF-G

Kommerzielle Spartenprogramme

§ 9. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

1.

Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder

2.

diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) über Satellit, Kabel oder digitale terrestrische Übertragungskapazitäten veranstalten.

(2) Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.

(3) Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 vierter und fünfter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialen des betreffenden nach § 9 veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(4) Spartenprogramme dürfen nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden.

Abkürzung

ORF-G

Sport-Spartenprogramm

§ 9a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat für ein Fernseh-Spartenprogramm zu sorgen, das der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle sportlichen Fragen (§ 4 Abs. 1 Z 1) sowie der Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung dient (§ 4 Abs. 1 Z 15) und in welchem insbesondere ein differenziertes Angebot von Sportarten und -bewerben zu zeigen ist, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt. Für dieses Programm kann der ORF auch ein Teletextangebot und ein Online-Angebot zur Information über den Programminhalt zur Verfügung stellen.

(2) Für die Besorgung des Auftrages nach Abs. 1 kann sich der Österreichische Rundfunk einer Gesellschaft bedienen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum des Österreichischen Rundfunks stehen.

(3) Das Sport-Spartenprogramm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. § 25 Abs. 2 Z 2 PrTV-G bleibt unberührt. § 20 Abs. 1 PrTV-G ist anzuwenden.

(4) Für den Fall, dass auf demselben Kanal ein weiteres Programm nach § 9 verbreitet wird, ist für eine ausreichende Unterscheidbarkeit durch entsprechende Kennzeichnung Sorge zu tragen.

(5) Auf die Veranstaltung des Sport-Spartenprogramms finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 11 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung. Für die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist abweichend von § 13 Abs. 7 erster und zweiter Satz die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren.

Abkürzung

ORF-G

Mobiles terrestrisches Fernsehen

§ 9a. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

1.

Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder

2.

diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a AMD-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 nach § 9 veranstalteten Programms beschränkt, wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Eines dieser beiden Fernsehprogramme bildet die Ausstrahlung des nach § 4c veranstalteten Programms.

(2) Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.

(3) Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialien des betreffenden nach § 9a veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

Abkürzung

ORF-G

Mobiles terrestrisches Fernsehen

§ 9a. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

1.

Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder

2.

diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a AMD-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme bildet die Ausstrahlung des nach § 4c veranstalteten Programms.

(2) Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.

(3) Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialien des betreffenden nach § 9a veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 4 und Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)

Abkürzung

ORF-G

Mobiles terrestrisches Fernsehen

§ 9b. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

1.

Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder

2.

diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a PrTV-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 nach § 9 veranstalteten Programms beschränkt, wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.

(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 14, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

Abkürzung

ORF-G

Kommerzielles Online-Angebot

§ 9b. Soweit der Österreichische Rundfunk ein Online-Angebot als kommerzielles Angebot (§ 8a) erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß § 3 Abs. 5 insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu tragen. Ein solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden. Kommerzielle Kommunikation in Angeboten nach § 3 Abs. 5 für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der §§ 18 und 31c.

Abkürzung

ORF-G

§ 10. (1) Der Generalintendant besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Dem Generalintendanten obliegt insbesondere

1.

die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des Kuratoriums (§ 8 Abs. 2 Z 1 und 1a); (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 8)

2.

die Ausschreibung der Posten von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

3.

die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten, bei letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

4.

die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren, Intendanten und leitende Angestellte; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

5.

die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren, Intendanten und Landesintendanten sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

6.

die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren, Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)

7.

die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3;

8.

die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 8 Abs. 1 Z 5 und § 20) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 8 Abs. 1 Z 5) an das Kuratorium;

9.

die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums;

10.

die Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen mit Zustimmung des Kuratoriums gemäß Abs. 4. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 9)

(3) Der Generalintendant hat jene Geschäfte, die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 11 so zu verteilen, daß eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.

(4) Der Generalintendant hat mit Zustimmung des Kuratoriums und im Zusammenwirken mit den Fernseh-Intendanten diesen ihre Zuständigkeitsbereiche gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 zuzuordnen (Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen). (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 10)

Abkürzung

ORF-G

2.

Abschnitt

Programmgrundsätze

Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz

§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.

(3) Das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.

(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

(8) Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst.

(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen.

(10) Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität prägt.

(11) Die Programme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

(12) Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.

(13) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 12 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die Bundesregierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen festlegen.

(14) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.

Abkürzung

ORF-G

2.

Abschnitt

Programmgrundsätze

Inhaltliche Grundsätze

§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.

(3) Das Gesamtangebot hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.

(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

(8) Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst.

(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen.

(10) Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität prägt.

(11) Das Inhaltsangebot des Österreichischen Rundfunks darf keine Inhalte umfassen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

(12) Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.

(13) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 12 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die Bundesregierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen festlegen.

(14) Sendungen, die sich ihrem Inhalt nach überwiegend an unmündige Minderjährige richten, dürfen keine Appelle enthalten, Rufnummern für Mehrwertdienste zu wählen.

Abkürzung

ORF-G

2.

Abschnitt

Programmgrundsätze

Inhaltliche Grundsätze

§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Die Sendungen und das Onlineangebot dürfen nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Personengruppe oder eine einzelne Person dieser Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln und keine Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c StGB) enthalten.

(3) Das Gesamtangebot hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.

(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

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