Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-29
Letzte Aktualisierung 2026-08-04
Status Aufgehoben · 2001-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 408
Änderungshistorie JSON API
a)

einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

b)

eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 500 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird, sowie

c)

einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.

2.

auf Antrag

a)

des Bundes oder eines Landes;

b)

der Hörer- und Sehervertretung;

c)

des Kuratoriums.

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,

2.

die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet und aus welchen Gründen.

(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenates hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Abkürzung

ORF-G

Stellenausschreibung

§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.

(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

Abkürzung

ORF-G

Stellenausschreibung

§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.

(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

Abkürzung

ORF-G

Stellenausschreibung, Auswahlkriterien und -verfahren

§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors ist von der bzw. von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates neun Monate vor Ende der Funktionsperiode, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

1.

die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben;

2.

die zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen und

3.

jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden.

(3) Bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen. Diese fachliche Eignung ist insbesondere auf Grund der facheinschlägigen Ausbildung, Dauer und Art der Berufserfahrung sowie der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle zu beurteilen.

(4) Der Stiftungsrat hat in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird.

Abkürzung

ORF-G

§ 28. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet. Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder der Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat sowie von der Hörer- und Sehervertretung vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie eines Beamten des Bundeskanzleramtes als Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes während des Verfahrens an dessen Stelle tritt. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 16)

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder zu wählen.

(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

Abkürzung

ORF-G

§ 28. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet. Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder der Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat sowie von der Hörer- und Sehervertretung vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie eines Beamten des Bundeskanzleramtes als Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten der Vorsitzenden-Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder zu wählen.

(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

(6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (§ 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt. Wahlberechtigt sind nur natürliche Personen.

(7) Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs. 5 von den jeweiligen Einrichtungen und Organisationen zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten vorgeschlagenen Personen.

(8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution, die den Vorschlag erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Gleichzeitig hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen – allenfalls mittels einer Fernsehsendung in einem der Programme nach § 3 Abs. 1 Z 2 – die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.

(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung ist jeweils der dem Beginn der Wahlfrist vorvorangegangene Monatserste. Der Österreichische Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern, Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung zu stellen. Der Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer ungeachtet der Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen nur einmal zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden Daten zu treffen. Die übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.

(10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl von einem Notar zu beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

(6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (§ 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt. Wahlberechtigt sind nur natürliche Personen.

(7) Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs. 5 von den jeweiligen Einrichtungen und Organisationen zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten vorgeschlagenen Personen.

(8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution, die den Vorschlag erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Gleichzeitig hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen – allenfalls mittels einer Fernsehsendung in einem der Programme nach § 3 Abs. 1 Z 2 – die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.

(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung ist jeweils der dem Beginn der Wahlfrist vorvorangegangene Monatserste. Der Österreichische Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern, Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung zu stellen. Der Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer ungeachtet der Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen nur einmal zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden Daten zu treffen. Die übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.

(10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl von einem Notar zu beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

(6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (§ 2 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt. Wahlberechtigt sind nur natürliche Personen.

(7) Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs. 5 von den jeweiligen Einrichtungen und Organisationen zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten vorgeschlagenen Personen.

(8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution, die den Vorschlag erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Gleichzeitig hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen – allenfalls mittels einer Fernsehsendung in einem der Programme nach § 3 Abs. 1 Z 2 – die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.

(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung ist jeweils der dem Beginn der Wahlfrist vorvorangegangene Monatserste. Der Österreichische Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern, Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung zu stellen. Der Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Ein Stimmrecht kommt einem Rundfunkteilnehmer ungeachtet der Anzahl der von ihm betriebenen Rundfunkempfangseinrichtungen nur einmal zu. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden Daten zu treffen. Die übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.

(10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl von einem Notar zu beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

(Anm.: Abs. 6 bis 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 97/2011)

(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikationssenates sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

(Anm.: Abs. 6 bis 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 97/2011)

(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

(Anm.: Abs. 6 bis 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 97/2011)

(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

(6) Der Bundeskanzler hat siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen. (Anm. 1)

(6) Der Bundeskanzler hat siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist. Im Sinne von Art. 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.

(____

Kat. Anm. 1:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 215/202226, dem Bundeskanzler zugestellt am 10. Oktober 2023, zu Recht erkannt:

„I. …, § 28 Abs. 4 und Abs. 5 ORF-G, jeweils BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 83/2001, … werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“,

vgl. BGBl. I Nr. 116/2023)

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzuladen und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

(6) Der Bundeskanzler hat siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist. Im Sinne von Art. 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 116/2023)

(6) Der Bundeskanzler hat siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist. Im Sinne von Art. 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.

Abkürzung

ORF-G

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

1.

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 UGB verbundenen Unternehmens stehen;

2.

Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

3.

Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 Mediengesetz) stehen;

4.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

5.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes;

6.

Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

7.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

8.

Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

9.

Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Geschäftsführer und Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

1.

die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellen je ein Mitglied;

2.

die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

3.

die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

4.

die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

5.

fünf Mitglieder werden durch die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 Abs. 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984) bestellt, wobei jeder Rechtsträger durch mindestens eine von ihm bestellte Person im Publikumsrat vertreten sein muss;

6.

die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Die Bundesregierung hat nach Maßgabe der folgenden Absätze in Verbindung mit § 30f 14 weitere Mitglieder zu bestellen. Dazu sind für die weiteren Mitglieder Dreiervorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: Hochschulen, Bildung, Kunst und Kultur, Sport, Jugend, Schülerinnen und Schüler, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Eltern bzw. Familien, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Umweltschutz. Für jeden Bereich bzw. jede Gruppe ist ein Mitglied zu bestellen. Im Sinne von Art. 29 und 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, müssen im Publikumsrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden.

(5) Der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport hat die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zur Erstattung von Dreiervorschlägen unter Darlegung der Repräsentativität der Einrichtung bzw. Organisation für den betreffenden Bereich, insbesondere durch Darstellung des Wirkungsbereichs und der für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe relevanten Aktivitäten, binnen einer Frist von drei Wochen einzuladen. Die eingelangten Dreiervorschläge einschließlich einer Darstellung über die Repräsentativität sind mindestens zwei Wochen vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.

(6) Wird innerhalb der in der Verlautbarung festgelegten Frist für einen Bereich kein Dreiervorschlag eingebracht, so ist entweder

1.

weil zwar ein Vorschlag von einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingereicht wurde, dieser aber nicht drei Personen zur Auswahl stellt, die betreffende Einrichtung bzw. Organisation zur Nachreichung der fehlenden Personen-Vorschläge innerhalb angemessener Frist aufzufordern und diese Nachreichung vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen, oder

2.

weil kein Vorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingereicht wurde, nochmals die in Frage kommenden Einrichtungen bzw. Organisationen zur Erstattung von Dreiervorschlägen innerhalb angemessener Frist einzuladen und die daraufhin eingelangten Vorschläge vor der Bestellung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes bekannt zu machen.

(7) Wurde für einen Bereich bzw. eine Gruppe trotz zweifacher Verlautbarung (Abs. 6 Z 2) kein Dreiervorschlag einer repräsentativen Einrichtung bzw. Organisation eingebracht und liegt auch nicht einmal ein nur aus einer Person oder zwei Personen bestehender Vorschlag einer derartigen Einrichtung oder Organisation vor, so ist für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe zunächst kein Mitglied zu bestellen, aber sechs Monate nach dem Ende der zuletzt für die Einbringung von Dreiervorschlägen gesetzten Frist eine weitere Verlautbarung (Abs. 5) mit dem Ziel der Bestellung des fehlenden Mitglieds zu veranlassen.

(8) Liegen für einen Bereich bzw. eine Gruppe Dreiervorschläge von zwei oder mehr für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen vor, so sind

1.

in einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens jene Dreiervorschläge in die engere Auswahl zu nehmen, die von Einrichtungen bzw. Organisationen stammen, die aufgrund ihres Wirkungsbereichs von zumindest überregionaler Bedeutung sind und jedenfalls einen bedeutenden Teil an Personen des betreffenden, in Abs. 4 genannten Bereichs bzw. der betreffenden Gruppe repräsentieren, und ist

2.

in einer zweiten Stufe unter diesen in die engere Wahl genommenen Dreiervorschlägen dem Vorschlag jener Einrichtung bzw. Organisation der Vorzug zu geben, die umfangreichere und vielfältigere Aktivitäten im Interesse des repräsentierten Bereichs bzw. der repräsentierten Gruppe aufweist;

3.

lässt sich unter Anwendung der Kriterien nach Z 1 und 2 weiterhin keine eindeutige Präferenz begründen, so ist in einer dritten Stufe des Auswahlverfahrens jenem Dreiervorschlag der Vorrang einzuräumen, von dem auf Grund von Ausbildung, Erfahrung und Berufstätigkeit der zur Bestellung vorgeschlagenen Personen und deren Engagement im von der Einrichtung bzw. Organisation repräsentierten Bereich insgesamt eine bessere Gewähr für eine den Aufgaben des Publikumsrates entsprechende Qualifikation geboten wird.

(9) Hat eine repräsentative Einrichtung bzw. Organisation ihren Vorschlag trotz einer Aufforderung gemäß Abs. 6 Z 1 nicht ergänzt, so ist im Sinne der Vorgaben nach Abs. 8 die Auswahl unter jenen Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen bzw. Organisationen vorzunehmen, die Dreiervorschläge eingebracht haben.

(10) Die von der Bundesregierung getroffene Auswahl und die tragenden Gründe für die Entscheidung zugunsten der ausgewählten Einrichtung bzw. Organisation und der ausgewählten Personen ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes leicht und unmittelbar auffindbar für zumindest vier Wochen bekannt zu machen. Auch die allfällige Tatsache, dass für einen Bereich bzw. eine Gruppe keine Vorschläge eingebracht wurden (Abs. 7), ist dabei bekannt zu machen.

Abkürzung

ORF-G

§ 29. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

(2) Wird von der Kommission eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der im § 6 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Kommission die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Kommission unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.

(3) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(4) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(5) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Abkürzung

ORF-G

§ 29. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der in § 6 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundeskommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des Kuratoriums, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch das Kuratorium selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.

(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Abkürzung

ORF-G

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

§ 29. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.

(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.

(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 6 bis 10 oder Abs. 11 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.

Abkürzung

ORF-G

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

§ 29. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.

(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.

(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß § 28 Abs. 2 ein, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 6 bis 10 oder Abs. 11 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.

Abkürzung

ORF-G

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

§ 29. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.

(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.

(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß § 28 Abs. 2 ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 6 bis 10 oder Abs. 11 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.

Abkürzung

ORF-G

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

§ 29. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.

(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.

(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß § 28 Abs. 2 ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 6 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.

Abkürzung

ORF-G

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

§ 29. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.

(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.

(4a) Sofern der Publikumsrat oder einer seiner Ausschüsse (vgl. § 4a Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß § 28 Abs. 2 ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 6 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.

Abkürzung

ORF-G

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

§ 29. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.

(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß § 28 Abs. 2 ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 6 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.

Abkürzung

ORF-G

Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

§ 29. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.

(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.

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