Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. November 1984 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - LFDSV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1981 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982 wird verordnet:
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Pflichten des Auftraggebers sind vom Leiter der nach der Geschäftseinteilung für die Ermittlung der Daten zuständigen Organisationseinheit wahrzunehmen. § 10 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, bleibt unberührt; diese Bestimmung ist im Wirkungsbereich der in § 2 Z 1 bis 4 genannten Organe bei Vollziehung dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(3) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die im § 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG, insbesondere Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber verrichten.
§ 2. Auftraggeber im Sinne des § 1 sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für
die Personalverwaltung,
die Haushaltsführung,
das Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen,
die Mineralölsteuervergütung,
den Bericht über die Lage der Landwirtschaft,
das Wasserrecht und die Wasserwirtschaft,
die Wildbach- und Lawinenverbauung;
a) die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft,
die Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft,
die Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,
die Bundesanstalt für Bergbauernfragen,
die Bundesanstalt für Bodenwirtschaft,
die Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft,
die Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren,
die Bundesanstalt für Landtechnik,
die Bundesanstalt für Milchwirtschaft,
die Bundesanstalt für Pferdezucht,
die Bundesanstalt für Pflanzenbau,
die Bundesanstalt für Pflanzenschutz,
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau,
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde,
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt,
die Forstliche Bundesversuchsanstalt,
die Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
der Milchwirtschaftsfonds und
der Getreidewirtschaftsfonds
a) die Bundesanstalt für Wassergüte,
die Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,
die Bundesanstalt für Wasserhaushalt in Karstgebieten,
die Bundesanstalt für Wasserbauversuche und hydronometrische Prüfung
a) die Sektionen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung,
die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung
§ 3. (1) Die in § 2 Z 1 genannten Aufgabengebiete bedeuten im Rahmen dieser Verordnung:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
Haushaltsführung: Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
Agrar-, Ernährungs- und Forstwesen: die in der Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt K Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 12, 13 und 14 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, bezeichneten Angelegenheiten sowie die Angelegenheiten des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980;
Mineralölsteuervergütung: die durch das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übertragenen Aufgaben;
Bericht über die Lage der Landwirtschaft: die durch §§ 7 und 8 des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 299, genannten Aufgaben;
Wasserrecht und Wasserwirtschaft: die in der Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt K Z 7 und 15 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, bezeichneten Angelegenheiten;
Wildbach- und Lawinenverbauung: die in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 507/1979, bezeichneten Angelegenheiten.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand einer automationsunterstützten Verarbeitung sind.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.
Grundsätze für die Ermittlung
§ 4. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (§ 1 Abs. 2). Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann.
Grundsätze für die Verarbeitung
§ 5. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte ein gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen. Der Auftraggeber hat in der Betriebsordnung die entsprechenden Sicherheitsstandards festzulegen, die bei der Verarbeitung einzuhalten sind.
(2) Werden Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete unbeschadet weiterreichender gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften nur in den in § 7 DSG genannten Fällen erfolgen.
(3) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des Auftraggebers verarbeitet werden; Datenerfassungsunterlagen sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(4) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke oder sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber zu überwachen. Diese Verpflichtung trifft, soweit sich die Ausdrucke oder sonstigen Datenträger in seiner Verfügungsgewalt befinden, den Verarbeiter.
§ 6. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Schadensausmaß möglichst gering zu halten, dem Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Ist zu vermuten, daß die Fehlerursache im Tätigkeitsbereich des Verarbeiters gelegen ist, ist dieser unverzüglich zu verständigen und zur Fehlerbehebung zu verpflichten.
Grundsätze für die Benützung
§ 7. (1) Die Benützung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 8. (1) Der Auftraggeber hat Übermittlungen, deren Zulässigkeit sich auf § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, schriftlich anzuordnen (Übermittlungsauftrag); der Übermittlungsauftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.
(2) Im Übermittlungsauftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf
§ 7 Abs. 1 Z 3 DSG, ist durch das für die Auftragserteilung zuständige Organ überdies zu prüfen, ob durch die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene nicht bestimmbar ist;
§ 7 Abs. 2 DSG, ist auch darzulegen, durch welche gesetzliche Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf in einem Zweifelsfall nur dann entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt; auf diese Mitwirkungspflicht ist erforderlichenfalls hinzuweisen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung gemäß § 11 Abs. 1 DSG über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Abs. 2 dieser Verordnung.
Auskunftsverfahren
§ 9. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 Abs. 1 DSG darf dem Betroffenen nur bei Nachweis seiner Identität erteilt werden; sie ist ihm nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu seinen eigenen Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte wegen überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
§ 10. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden für den Kostenersatz folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung;
für jede Auskunft gemäß Z 2, die einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
(2) Dem Antragsteller sind spätestens anläßlich der Antragstellung die für die Auskunftserteilung zu entrichtenden Kostensätze mitzuteilen.
(3) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der Kostenersatz (Abs. 1) nicht geleistet wurde.
(4) Die im § 11 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt mit Nachweis der Leistung des Kostenersatzes zu laufen.
(5) Die in Abs. 1 angeführten Kostensätze sind nicht zu entrichten, wenn
der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht überschreitet;
der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(6) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 sind auf solche Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Regelungen des Auskunftsrechtes außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation oder der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf zu Sicherungszwecken aufbewahrte Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist auf jedem Schriftstück die Registernummer anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
(3) Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen im Namen mehrerer Auftraggeber ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber mit dem Zusatz „ua'' anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Mit Wirksamkeit vom gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 581, aufgehoben.
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