Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984 betreffend die Geschäftsordnung des Bundesrates

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1985-01-01
Status Aufgehoben · 1988-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird in der Anlage die vom Bundesrat am 19. Dezember 1984 beschlossene Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht.

GESCHÄFTSORDNUNG DES BUNDESRATES

(GO - BR)

I. Allgemeine Bestimmungen über die Mitglieder des Bundesrates

Sitz und Stimme im Bundesrat

§ 1. (1) Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat''. Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat jedes Mitglied Sitz und Stimme im Bundesrat.

(2) Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG gewählte Ersatzmitglied.

(3) Jedem Bundesrat ist für die Dauer der Entsendung durch den Landtag von der Parlamentsdirektion eine amtliche Lichtbildlegitimation auszustellen.

Angelobung der Bundesräte

§ 2. (1) Jeder Bundesrat hat in der ersten Sitzung, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, über Aufforderung durch den Vorsitzenden mit den Worten „Ich gelobe'' unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.

(2) Leistet ein Bundesrat die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder will er sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.

Erlöschen des Mandates der Bundesräte

§ 3. (1) Das Mandat eines Bundesrates erlischt durch:

a)

Beendigung der Gesetzgebungsperiode des entsendenden Landtages nach Maßgabe des Abs. 2;

b)

Verzicht;

c)

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Mandates.

(2) Nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode eines Landtages bleiben die von ihm entsandten Bundesräte so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.

(3) Der Verzicht auf das Mandat eines Bundesrates ist schriftlich gegenüber dem entsendenden Landtag zu erklären. Gleichzeitig hat der Verzichtende hievon den Vorsitzenden des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist, wird der Verzicht mit dem Einlangen einer diesbezüglichen Erklärung beim Landtag rechtswirksam.

(4) Wird dem Vorsitzenden ein gesetzlich vorgesehener Grund für den Verlust des Mandates eines Bundesrates zur Kenntnis gebracht, hat er unverzüglich den für die Vorberatung von Verfassungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß mit der Prüfung der Angelegenheit zu betrauen. Treffen die gesetzlichen Voraussetzungen zu, hat der Ausschuß den Antrag gemäß Art. 141 B-VG vorzubereiten. Die Verfahrensvorschriften für die Geschäftsbehandlung von Selbständigen Anträgen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Mandatsverlust auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes tritt mit dem auf die Zustellung des Erkenntnisses an den Vorsitzenden des Bundesrates folgenden Tag ein. Der Vorsitzende hat hievon den Betroffenen und den entsendenden Landtag unverzüglich zu verständigen sowie in der nächsten Sitzung des Bundesrates vom Mandatsverlust Mitteilung zu machen.

Anwesenheitspflicht der Bundesräte

§ 4. (1) Jeder Bundesrat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums des Bundesrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.

(2) Ist ein Bundesrat verhindert, an den Plenarsitzungen teilzunehmen, hat er dies dem Vorsitzenden so bald wie möglich schriftlich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen.

(3) Wird dem Vorsitzenden eine Verhinderung mit der voraussichtlichen Dauer von mehr als 30 Tagen mitgeteilt und ist diese nicht durch Krankheit begründet oder erfolgt bei Abwesenheit durch mehr als 30 Tage keine Mitteilung gemäß Abs. 2, hat der Vorsitzende dies dem Plenum des Bundesrates bekanntzugeben. Werden Einwendungen gegen die Begründung der Abwesenheit erhoben oder liegt keine Mitteilung gemäß Abs. 2 vor, entscheidet das Plenum des Bundesrates ohne Debatte, ob der abwesende Bundesrat aufzufordern ist, unverzüglich wieder an den Plenarsitzungen teilzunehmen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(4) Leistet ein Bundesrat der an ihn in einer öffentlichen Sitzung des Bundesrates gerichteten Aufforderung, unverzüglich an den Plenarsitzungen teilzunehmen, nicht spätestens nach Ablauf von 30 Tagen Folge oder wird die Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Bundesrat nicht anerkannt, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.

Immunität der Bundesräte

§ 5. Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG).

Abkürzung

GO-BR

II. Allgemeine Bestimmungen über die Organe, die Fraktionen und dieAdministration des Bundesrates

Präsidium

§ 6. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.

(2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsandte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.

(3) Der Bundesrat hat anläßlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens zwei Schriftführer und mindestens zwei Ordner zu wählen. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondt’sches Verfahren) mit der Maßgabe durchzuführen, daß der erstgewählte stellvertretende Vorsitzende und der erstgewählte Schriftführer nicht der Fraktion des Vorsitzenden angehören dürfen. Auf jede Fraktion hat mindestens ein Ordner zu entfallen. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

Vorsitzender

§ 7. (1) Der Vorsitzende des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Vorsitzende hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.

(2) Der Vorsitzende handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.

(3) Der Vorsitzende hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen, sofern verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Vorsitzenden sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Vorsitzende hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Vorsitzende übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Vorsitzende eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Vorsitzenden Mitteilung zu machen.

(7) Im Einvernehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden erstellt der Vorsitzende den Voranschlag für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Vorsitzende.

(8) Der Vorsitzende veranlaßt die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- bzw. Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Vorsitzenden anheimgestellt.

Stellvertretende Vorsitzende

§ 8. (1) Die stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesrates haben den Vorsitzenden in seiner Amtsführung zu unterstützen.

(2) Im Falle der Verhinderung vertreten den Vorsitzenden die stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl. Darüber hinaus kann sich der Vorsitzende durch einen stellvertretenden Vorsitzenden bei der Leitung der Verhandlungen im Bundesrat vertreten lassen.

Interimistische Vorsitzende

§ 9. (1) Wenn der Vorsitzende des Bundesrates und die stellvertretenden Vorsitzenden an der Ausübung ihrer Ämter verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, hat der an Jahren älteste nicht verhinderte Bundesrat, der einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden zum Zeitpunkt des Eintrittes der Verhinderung oder der Erledigung des Amtes angehört haben, den Bundesrat sofort zur Wahl von interimistischen Vorsitzenden einzuberufen. Falls dieser Pflicht nicht unverzüglich nachgekommen wird, ist hiezu der jeweils nächstälteste Bundesrat berufen, bei dem die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der Bundesrat spätestens binnen fünf Tagen nach Bekanntwerden der Verhinderung oder Amtserledigung zusammentreten kann.

(2) Dieser Altersvorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden durchzuführen, welche die Funktionen des bisherigen Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden interimistisch zu übernehmen haben. Die interimistischen Vorsitzenden müssen jeweils den Fraktionen des bisherigen Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden angehören und bleiben so lange in Funktion, bis der Vorsitzende des Bundesrates oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein Amt wieder ausüben kann.

(3) Ist zum Zeitpunkt des Zusammentritts der vom Altersvorsitzenden einberufenen Sitzung des Bundesrates das Amt eines stellvertretenden Vorsitzenden erledigt, so ist für dieses Amt eine Neuwahl vorzunehmen und die Wahl von interimistischen Vorsitzenden hat zu unterbleiben.

Präsidialkonferenz

§ 10. (1) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Obmänner der Fraktionen bilden die Präsidialkonferenz. Die Fraktionsobmänner können sich vertreten lassen. Vom Vorsitzenden können auch andere Personen zur Teilnahme an der Präsidialkonferenz eingeladen werden.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Vorsitzenden in seiner Amtsführung. Sie dient insbesondere der Koordinierung der Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sowie der Beratung sonstiger den Bundesrat betreffenden wichtigen Angelegenheiten.

(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Vorsitzenden einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn eines ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Verhandlungsführung in der Präsidialkonferenz obliegt dem Vorsitzenden des Bundesrates.

Schriftführer

§ 11. Die Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlautbarungen im Bundesrat und bei der Durchführung von Abstimmungen (Wahlen) sowie bei der Erstellung des Amtlichen Protokolls (Ausfertigung der Beschlüsse des Bundesrates), zu unterstützen.

Ordner

§ 12. Die Ordner haben den Vorsitzenden bei der Leitung der Verhandlungen, insbesondere bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, zu unterstützen.

Ausschüsse

§ 13. (1) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden vom Bundesrat durch Wahl Ausschüsse gebildet. Der Bundesrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu bildenden Ausschusses fest. Zugleich ist unter Bedachtnahme auf die Stärke der Fraktionen zu bestimmen, wie viele Mitglieder und Ersatzmitglieder auf sie zu entfallen haben.

(2) Anträge auf Einsetzung, Änderung der Zusammensetzung oder Auflösung eines Ausschusses sind gemäß § 49 mit der Maßgabe zu behandeln, daß der Vorsitzende die Abstimmung über solche Anträge bis an den Schluß der Sitzung oder an den Beginn der folgenden Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung verlegen kann.

(3) Die Fraktionen machen die auf sie entfallenden Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder dem Vorsitzenden schriftlich namhaft; diese gelten damit als gewählt.

(4) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, wird es durch ein Ersatzmitglied derselben Fraktion vertreten. Auf Grund einer schriftlichen Mitteilung einer Fraktion an den Obmann des Ausschusses kann ein verhindertes Ausschußmitglied statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Bundesrat derselben Fraktion vertreten werden.

(5) Ein Ausschußmandat erlischt, wenn es zurückgelegt wird, wenn der Bundesrat der Fraktion, die ihn namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört oder wenn die Fraktion einen anderen Bundesrat an seiner Stelle nominiert.

(6) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird mit dem Einlangen der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung beim Vorsitzenden wirksam.

(7) Die Verhandlungen der Ausschüsse werden durch eine Änderung ihrer Zusammensetzung nicht unterbrochen.

Fraktionen

§ 14. (1) Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Für die Anerkennung als Fraktion ist der Zusammenschluß von mindestens fünf Bundesräten erforderlich.

(2) Bundesräte, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht zutreffen, können sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion zusammenschließen.

(3) Die Bildung einer Fraktion ist vom Fraktionsobmann dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

Administration

§ 15. (1) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.

(2) Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.

(3) Der leitende Bedienstete in Angelegenheiten des Bundesrates führt die Funktionsbezeichnung „Kanzleidirektor des Bundesrates''.

III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat

Gegenstände der Verhandlungen

§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

a)

Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;

b)

Selbständige Anträge von Bundesräten;

c)

Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

d)

Berichte von parlamentarischen Delegationen;

e)

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;

f)

Selbständige Anträge von Ausschüssen;

g)

Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

h)

Wahlen (Wahlvorschläge);

i)

Anfragen (Anfragebeantwortungen);

j)

Eingaben (Petitionen).

(2) Die im Abs. 1 lit. g bis i angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.

(3) Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis e angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.

(4) Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.

Sachliche Immunität

§ 17. Die im § 16 angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des Art. 37 Abs. 3 B-VG als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberichte.

Vervielfältigung und Verteilung von

Geschäftsstücken

§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis f und i sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.

(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende nach Rücksprache mit den stellvertretenden Vorsitzenden anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse

§ 19. (1) Der Vorsitzende hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a bis e angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zur Vorberatung des Verhandlungsgegenstandes zu verfügen.

(2) Der Obmann des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.

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