Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-07-26
Status Aufgehoben · 2012-02-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 26. Juli 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallsversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des Zivilschutzes, gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Land Steiermark einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.

(3) Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus können solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang weitergegeben werden.

Aufgaben

§ 2. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:

1.

Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung erbracht werden kann;

2.

Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;

3.

andere Flüge zur Ersten-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:

1.

Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.

2.

Auf Rettungs- und Ambulanzflüge mit Zivilluftfahrzeugen wird die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985, BGBl. Nr. 126, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung finden. Rettungs- und Ambulanzflüge mit Militärluftfahrzeugen werden im Sinne dieser Verordnung erfolgen.

3.

Die Besatzung des Rettungshubschraubers wird aus dem Piloten und in der Regel aus dem Arzt, dem Sanitäter sowie bei Militärhubschraubern zusätzlich aus dem Bordtechniker bestehen; bei Einsätzen gemäß § 2 Z 3 werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden Flugretter oder andere Bergungsspezialisten verwendet werden. Die Zusammensetzung der Besatzung wird sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen richten.

a)

Als Piloten werden nur Beamte der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei (Sicherheitswache), die den Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzen, sowie Militär-Hubschrauberführer eingesetzt werden. Diese Piloten müssen mit den Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf den menschlichen Organismus vertraut sein und Hochgebirgseinsätze oder sonstige schwierige Bergungen unter Anwendung der eingeführten Flugrettungstechniken durchführen können.

b)

Als Ärzte werden nur solche Personen eingesetzt werden, die zur selbständigen Berufsausbildung als praktischer Arzt oder als Facharzt eines – je nach den Erfordernissen des Einsatzes – in Betracht kommenden klinischen Sonderfaches berechtigt sind, die über besondere Kenntnisse in der Flugrettungstechnik verfügen und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte bedienen können.

c)

Als Sanitäter werden Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder des Sanitätshilfsdienstes eingesetzt werden, die befähigt sind, während des Fluges pflegerische Maßnahmen bzw. Hilfsmaßnahmen auszuführen, lebensbedrohliche Situationen zu erkennen und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht durchzuführen. Sie müssen die Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf den menschlichen Organismus von Verletzten oder Kranken kennen und über besondere Kenntnisse in der Flugrettungstechnik verfügen.

d)

Als Flugbeobachter werden Beamte der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei (Sicherheitswache) eingesetzt werden, die für den Einsatz von Luftfahrzeugen bei der Vollziehung sicherheitspolizeilicher Aufgaben ausgebildet und befähigt sind, auch an Hilfeleistungen mit Hubschraubern mitzuwirken.

e)

Als Bergungsspezialisten werden Personen eingesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung am Notfallort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie insbesondere Mitglieder der Feuerwehr und des Bergrettungsdienstes, Angehörige der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und des Bundesheeres, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher.

f)

Als Flugretter werden Bergungsspezialisten mit anerkannter alpintechnischer Qualifikation und besonderer flugrettungstechnischer Ausbildung eingesetzt werden, die befähigt sind, an Hubschraubereinsätzen mit schwierigen und insbesondere alpinen Bergungen mitzuwirken.

Pflichten des Bundes

§ 4. Der Bund verpflichtet sich,

1.

eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 3 zu erfassen, den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren hat;

2.

einen Rettungshubschrauber im Raume Graz und einen Rettungshubschrauber im Raume Aigen/Ennstal bereitzustellen, diese zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;

3.

den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;

4.

Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;

5.

Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.

Pflichten des Landes

§ 5. Das Land verpflichtet sich,

1.

eine Rettungsleitstelle im Raume Graz und eine Rettungsleitstelle im Raume Liezen beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat, und für deren Betrieb zu sorgen;

2.

die Stationierungsvoraussetzungen für die Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);

3.

Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung der Rettungshubschrauber beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung der Hubschrauber zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;

4.

Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;

5.

Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.

Kostentragung des Bundes

§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 sind vom Bund aufzubringen.

(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Körperschaften und juristischen Personen (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen, alpine Vereine und ähnliche) durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder individuellen Kostenersätzen regeln.

Kostentragung des Landes

§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.

(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, mit Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.

Artikel II

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft

a)

an dem die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie

b)

an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Artikel IV

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.