Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
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VwGG
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VwGG
Präambel/Promulgationsklausel
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VwGG
Präambel/Promulgationsklausel
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VwGG
Präambel/Promulgationsklausel
I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Art. 134 Abs. 2 B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
(3) Für die Dienstposten der Senatspräsidenten und Räte sind die Dreiervorschläge auf Grund einer vorangegangenen allgemeinen Bewerbung zu erstatten. Die Ausschreibung dieser Dienstposten zur allgemeinen Bewerbung obliegt dem Präsidenten nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; sie ist sowohl in das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ als auch in die für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen aufzunehmen.
I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Art. 134 Abs. 2 B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
(3) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Senatspräsidenten und der Räte des Verwaltungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten dem Bundeskanzler, im übrigen dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
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I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(3) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.
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I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch drei Monate nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(3) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.
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I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch drei Monate nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(3) Die Planstelle ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.
§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder vor der Vollversammlung.
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§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung.
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§ 2. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter/Berufsrichterinnen und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident/Die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung. Wenn die Vollversammlung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, leisten die sonstigen Mitglieder die Angelobung vor dem Präsidenten/der Präsidentin.
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§ 2a. Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.
§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 4 B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Sie verbleiben im Genuß des zuletzt als Richter bezogenen Diensteinkommens; die außer Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(2) Im übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 4 B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Sie verbleiben im Genuss des zuletzt als Richter bezogenen Diensteinkommens; die außer Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(2) Im Übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
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§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 5 B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Die Zeit der Außerdienststellung bleibt für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(2) Im Übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
§ 4. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:
der Präsident,
der Vizepräsident,
die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
das Lebensalter.
(BGBl. Nr. 136/1979, Art. XV Abs. 1)
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§ 4. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:
der Präsident,
der Vizepräsident,
die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihung ergibt, sind für deren Beurteilung nacheinander folgende Umstände maßgebend:
für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
das Lebensalter.
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§ 5. Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundeskanzler, den sonstigen Mitgliedern der Präsident. Ein Urlaub von mehr als zwei Monaten bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
§ 6. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes tragen bei den Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlußverkündungen das für die entsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied, daß statt der violetten die purpurrote Farbe zu verwenden ist.
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§ 6. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes tragen bei den Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlussverkündungen das für die entsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied, dass statt der violetten die purpurrote Farbe zu verwenden ist.
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§ 7. (1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.
(2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten entsprechend die für Richter sonst geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes. Der Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes. Die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung darf nur verhängt werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Disziplinargerichtes dafür stimmen.
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Leitung
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