Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 31 mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann
– im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen Zuschüssen nach Art. 22 Abs. 2, Investitionszuschüssen und Sonderzuschüssen an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sowie an die Rechtsträger privater Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu betrachten sind, zu gewährleisten, und
die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten neu zu gestalten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein:
In den Jahren 1985, 1986 und 1987 werden leistungsbezogene, sich an der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung orientierende Finanzierungssysteme für die österreichischen Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 vorzubereiten und zu erproben sein.
Mindestens zwei von den Vertragsparteien vorzuschlagende Finanzierungssysteme werden in mindestens zehn Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 ab 1. Juli 1986 praxisgerecht zu erproben sein. Diese zehn Krankenanstalten werden von der Kommission im Sinne des Art. 35 dem Fonds bis 30. Juni 1985 vorzuschlagen sein.
Die Geschäftsstelle des Fonds wird zu verpflichten sein, über den Probebetrieb und die Eignung der einzelnen Systeme als künftige Grundlage für die Finanzierung der österreichischen Krankenanstalten einen ausführlichen Bericht zu verfassen und diesen so zeitgerecht vorzulegen, daß die Kommission im Sinne des Art. 35 bis 1. Juli 1987 Beschluß darüber fassen kann, welches dieser Finanzierungssysteme als Finanzierungsgrundlage geeignet ist.
Wird ein Finanzierungssystem als geeignet befunden, Grundlage für die künftige Finanzierung der österreichischen Krankenanstalten zu sein, verpflichten sich dieVertragsparteien, die zu seiner Durchführung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen.
Werden die in den Z 2 und 3 vorgeschriebenen Termine nicht eingehalten, so tritt diese Vereinbarung mit Ablauf des darauf folgenden sechsten Monates außer Kraft.
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistungen von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 28 dieser Vereinbarung zu gewährleisten.
zeitlicher Geltungsbereich ergibt sich auch aus Art. 31 Abs. 2, BGBl. Nr. 619/1988 und Art. 30 Abs. 2, BGBl. Nr. 863/1992
Artikel 2
Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes gemäß §§ 57 und 59 KAG
(1) Über die Laufzeit dieser Vereinbarung hinaus, wird der Bund die Abrechnung und Nachzahlung der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß §§ 57 und 59 KAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, A 1/81-13, an die anspruchsberechtigten Rechtsträger von Krankenanstalten durchführen.
(2) Diese Nachzahlung wird, beginnend im Jahre 1985, in sieben gleichen Jahresraten zu 100 Millionen Schilling und einer Restrate im Jahre 1992 im Höchstbetrag von 100 Millionen Schilling, aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundes zu erfolgen haben.
(3) Diese Nachzahlungen stellen bei den Rechtsträgern der Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Z 1 dieser Vereinbarung außerordentliche Einnahmen dar, welche hinsichtlich der Betriebszuschüsse durch den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds weder den Betriebsabgang des laufenden Jahres noch die Betriebsabgänge der vergangenen Jahre beeinflussen.
(4) Mit der aliquoten Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes sind alle Ansprüche der Vertragspartner als Rechtsträger von Krankenanstalten aus dem Titel der Nachzahlung von Zweckzuschüssen des Bundes gemäß der §§ 57 und 59 KAG bis 31. Dezember 1977 endgültig abgegolten.
Artikel 3
Österreichischer Krankenanstaltenplan
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, über den vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan bis 31. Dezember 1985 in der Fondsversammlung Beschluß zu fassen und den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu verpflichten, die zu dessen Durchführung notwendigen bundesgesetzlichen Regelungen so vorzubereiten, daß diese mit 1. Jänner 1986 in Kraft treten können.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Länder innerhalb von zwölf Monaten die Ausführungsgesetze erlassen werden.
Artikel 4
Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit – im folgenden Fonds genannt – eingerichtet werden.
Artikel 5
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgaben dieser Vereinbarung sein:
die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 22 Abs. 2 an Rechtsträger von Krankenanstalten;
die Gewährung von Investitionszuschüssen an Rechtsträger von Krankenanstalten;
die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
die Erstellung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes gemäß Art. 3;
die Gewährung von Sonderzuschüssen an Rechtsträger von Krankenanstalten;
die Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;
an der Erarbeitung neuer leistungsbezogener Finanzierungssysteme mitzuwirken.
Artikel 6
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß Art. 22 Abs. 2
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des Art. 22 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds haben.
(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt
ein Buchführungssystem anwendet, wie es die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung vorsieht,
eine Leistungsstatistik – nach Maßgabe der vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien – eingerichtet hat,
dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalt durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und
die Genehmigung des Fonds im Sinne des Art. 13 dieser Vereinbarung erhalten hat, sofern er die Betriebszuschüsse für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges und/oder des Zwecks zur Folge haben, beantragt. Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im Sinne des Art. 8 Abs. 3 dieser Vereinbarung sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten werden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 4 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten (Art. 22 Abs. 5) heranzuziehen sein.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 22 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.
Artikel 7
Sonderzuschüsse
(1) Die in den Jahren 1985 bis einschließlich 1987 gemäß Art. 17 und 19 in den Fonds einzubringenden zusätzlichen Mittel werden für die Erbringung der in Art. 23 genannten Leistungen und zur Erreichung einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Krankenanstalten nach Maßgabe des Art. 23 zu verteilen sein.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 bis 6 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von Sonderzuschüssen durch den Fonds haben.
(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse werden vierteljährlich zu leisten sein.
Artikel 8
Investitionszuschüsse
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden – unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Art. 22 Abs. 2 dieser Vereinbarung – unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden können. Investitionszuschüsse für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge haben, werden nur für die vom Fonds genehmigten Bauvorhaben gewährt werden können.
(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist, sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz ausgenommen.
Artikel 9
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne der Art. 22 Abs. 3 und Art. 23 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 22 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- und sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse und gemäß Art. 23 dieser Vereinbarung für Sonderzuschüsse zu enthalten haben.
Artikel 10
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Art. 6 Abs. 4 Z 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.
Artikel 11
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.
Artikel 12
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.
Artikel 13
Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren Rechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 22 sowie von Sonderzuschüssen gemäß Art. 23 zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zu erlassen haben.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
(4) Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung werden die Landes-Krankenanstaltenpläne heranzuziehen sein, sofern die weiteren in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
Artikel 14
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein:
Beiträge des Bundes und der Länder,
– nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden,
Mittel gemäß § 447 f ASVG,
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