ÜBEREINKOMMEN ÜBER SPEZIALMISSIONEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-06-21
Status Aufgehoben · 2006-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Argentinien 380/1985 Ü Chile 380/1985 Ü Fidschi 380/1985 Ü Indonesien 380/1985 Ü Iran 380/1985 Ü, F Jugoslawien 380/1985 Ü, F Korea/DVR 380/1985 Ü Kuba 380/1985 Ü Liechtenstein 380/1985 Ü, F Mexiko 380/1985 Ü Paraguay 380/1985 Ü, F Philippinen 380/1985 Ü, F Polen 380/1985 Ü Ruanda 380/1985 Ü Schweiz 380/1985 Ü, F Seychellen 380/1985 Ü, F Tonga 380/1985 Ü Tschechoslowakei 380/1985 Ü Tunesien 380/1985 Ü Uruguay 380/1985 Ü, F *Zypern 380/1985 Ü, F

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Fakultativprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. August 1978 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 53 Absatz 1 für Österreich am 21. Juni 1985 in Kraft. Das Fakultativprotokoll tritt nach seinem Artikel VII Absatz 1 für Österreich ebenfalls am 21. Juni 1985 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen bis zum 22. Mai 1985 hinterlegt:

Argentinien, Chile, Fidschi, Indonesien, Iran, Jugoslawien, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Liechtenstein, Mexico, Paraguay, Philippinen, Polen, Rwanda, Schweiz, Seychellen, Tonga, Tschechoslowakei, Tunesien, Uruguay und Zypern.

Folgende Staaten haben ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt:

Iran, Jugoslawien, Liechtenstein, Paraguay, Philippinen, Schweiz, Seychellen, Uruguay und Zypern.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

KUBA:

Vorbehalt:

Die Revolutionäre Regierung der Republik Kuba legt ausdrücklich Vorbehalt ein hinsichtlich des dritten Satzes von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens und anerkennt daher nicht die Vermutung der Zustimmung zum Betreten der Räumlichkeiten der Spezialmission aus irgendeinem der in diesem Absatz genannten Gründe oder irgendwelchen sonstigen Gründen.

Erklärung:

Die Revolutionäre Regierung der Republik Kuba erachtet die Bestimmungen der Artikel 50 und 52 des Übereinkommens für ihrer Natur nach diskriminierend, da sie, während das Übereinkommen Angelegenheiten behandelt, die die Interessen aller Staaten betreffen, einer Anzahl von Staaten das Recht verwehren, das Übereinkommen zu unterzeichnen und ihm beizutreten, was dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.

TSCHECHOSLOWAKEI

Erklärung:

„... die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist der Auffassung, daß die Artikel 50 und 52 des Übereinkommens in Widerspruch stehen zum völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten und dem Recht aller Staaten, Mitglieder internationaler multilateraler Verträge über Angelegenheiten allgemeinen Interesses zu werden.``

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

eingedenk der besonderen Behandlung, die Spezialmissionen stets zuteil geworden ist,

im Bewußtsein der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten,

eingedenk der Bedeutung, die der Frage der Spezialmissionen im Verlaufe der Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschließung Nr. I zuerkannt worden ist,

in Anbetracht dessen, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen annahm, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,

in Anbetracht dessen, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen annahm, das am 24. April 1963 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,

in der Überzeugung, daß ein internationales Übereinkommen über Spezialmissionen diese beiden Übereinkommen ergänzen und zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftsordnungen beitragen würde,

in der Erkenntnis, daß die für Spezialmissionen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelpersonen zu bevorzugen, sondern den Spezialmissionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,

unter Bekräftigung des Grundsatzes, daß für Fragen, die nicht durch dieses Übereinkommen geregelt sind, weiterhin die Regeln des Völkergewohnheitsrechtes gelten

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet

a)

„Spezialmission“ eine einen Staat vertretende zeitweilige Mission, die von diesem Staat in einen anderen Staat mit Zustimmung desselben entsandt wird, um mit ihm bestimmte Fragen zu behandeln oder in bezug auf ihn eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen;

b)

„ständige diplomatische Mission“ eine diplomatische Mission im Sinn des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen;

c)

„konsularische Vertretung“ jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

d)

„Leiter einer Spezialmission“ die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

e)

„Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission“ jede Person, der der Entsendestaat diese Eigenschaft verliehen hat;

f)

„Mitglieder der Spezialmission“ den Leiter der Spezialmission, die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder des Personals der Spezialmission;

g)

„Mitglieder des Personals der Spezialmission“ die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Spezialmission;

h)

„Mitglieder des diplomatischen Personals“ die Mitglieder des Personals der Spezialmission, die für die Zwecke der Spezialmission Diplomatenstatus besitzen;

i)

„Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals“ die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Spezialmission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;

j)

„Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals“ die Mitglieder des Personals der Spezialmission, die von ihr als Haushaltskräfte oder für ähnliche Arbeiten beschäftigt werden;

k)

„Privates Personal“ Personen, die ausschließlich in den privaten Diensten der Mitglieder der Spezialmission beschäftigt werden.

Artikel 2

Entsendung einer Spezialmission

Ein Staat kann eine Spezialmission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder für beide Seiten annehmbaren Weg einzuholen.

Artikel 3

Aufgaben einer Spezialmission

Die Aufgaben einer Spezialmission sind vom Entsende- und Empfangsstaat im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

Artikel 4

Entsendung derselben Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten

Ein Staat, der dieselbe Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten zu entsenden wünscht, hat dies jedem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.

Artikel 5

Entsendung einer gemeinsamen Spezialmission durch zwei oder mehrere Staaten

Zwei oder mehrere Staaten, die in einen anderen Staat eine gemeinsame Spezialmission zu entsenden wünschen, haben dies dem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.

Artikel 6

Entsendung von Spezialmissionen durch zwei oder mehrere Staaten zur Behandlung einer Frage von gemeinsamem Interesse

Zwei oder mehrere Staaten können, sofern nach Artikel 2 die Zustimmung des betreffenden Staates eingeholt worden ist, zur gleichen Zeit je eine Spezialmission in einen anderen Staat entsenden, damit diese Missionen mit Genehmigung aller dieser Staaten zusammen eine Frage behandeln, die für sie alle von gemeinsamem Interesse ist.

Artikel 7

Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen

Die Entsendung oder der Empfang einer Spezialmission setzen das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen nicht voraus.

Artikel 8

Ernennung der Mitglieder der Spezialmission

Vorbehaltlich der Artikel 10, 11 und 12 kann der Entsendestaat die Mitglieder der Spezialmission nach freiem Ermessen ernennen, nachdem er dem Empfangsstaat alle erforderlichen Angaben über den Umfang und die Zusammensetzung der Spezialmission sowie besonders die Namen und Bezeichnungen der Personen, die er zu ernennen beabsichtigt, übermittelt hat. Der Empfangsstaat kann die Aufnahme einer Spezialmission verweigern, die einen von ihm angesichts der Umstände und Verhältnisse im Empfangsstaat sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission als nicht angemessen betrachteten Umfang aufweist. Er kann auch ohne Angabe von Gründen jede beliebige Person als Mitglied der Spezialmission ablehnen.

Artikel 9

Zusammensetzung der Spezialmission

(1) Eine Spezialmission hat aus einem oder mehreren Vertretern des Entsendestaates zu bestehen, aus deren Reihen dieser einen Leiter ernennen kann. Sie kann ferner diplomatisches Personal, Verwaltungs- und technisches Personal sowie dienstliches Hauspersonal umfassen.

(2) Falls Mitglieder einer ständigen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung im Empfangsstaat in eine Spezialmission eingegliedert werden, dann behalten sie zusätzlich zu den durch dieses Übereinkommen gewährten Privilegien und Immunitäten die Privilegien und Immunitäten, die ihnen als Mitglieder ihrer ständigen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung zustehen.

Artikel 10

Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Spezialmission

(1) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaates sein.

(2) Angehörige des Empfangsstaates dürfen nur mit dessen Zustimmung, die jederzeit widerrufen werden kann, zu Mitgliedern einer Spezialmission ernannt werden.

(3) Der Empfangsstaat kann sich das im Absatz 2 vorgesehene Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaates sind.

Artikel 11

Notifizierungen

(1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates ist folgendes zu notifizieren:

a)

die Zusammensetzung der Spezialmission sowie jegliche spätere Änderungen in derselben;

b)

die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern der Mission sowie die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission;

c)

die Ankunft und die endgültige Abreise aller Personen, die ein Mitglied der Mission begleiten;

d)

die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglieder der Mission oder als privates Personal;

e)

die Ernennung des Leiters der Spezialmission oder mangels eines solchen des im Artikel 14 Absatz 1 angeführten Vertreters sowie jedes Stellvertreters für dieselben;

f)

die örtliche Lage der von der Spezialmission benützten Räumlichkeiten und der privaten Unterkünfte, denen nach Artikeln 30, 36 und 39 Unverletzlichkeit zukommt, sowie alle sonstigen zur Identifizierung solcher Räumlichkeiten und Unterkünfte erforderlichen Angaben.

(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind im voraus zu notifizieren, sofern dies nicht unmöglich ist.

Artikel 12

Personen, die zur persona non grata oder als nicht genehm erklärt werden

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, daß ein Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals persona non grata oder daß ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates eintrifft.

(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterläßt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund des Absatzes 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Spezialmission anzuerkennen.

Artikel 13

Beginn der Tätigkeit einer Spezialmission

(1) Die dienstliche Tätigkeit einer Spezialmission beginnt, sobald die Mission mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates amtlich Verbindung aufnimmt.

(2) Der Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Spezialmission hängt nicht von der Einführung der Mission durch die ständige diplomatische Mission des Entsendestaates oder von der Überreichung der Beglaubigungsschreiben oder Vollmachten ab.

Artikel 14

Befugnis zur Vertretung der Spezialmission

(1) Der Leiter der Spezialmission oder, wenn der Entsendestaat einen solchen nicht ernannt hat, einer der vom Entsendestaat bestellten Vertreter desselben ist befugt, im Namen der Spezialmission tätig zu sein und Mitteilungen an den Empfangsstaat zu richten. Der Empfangsstaat hat die Spezialmission betreffende Mitteilungen entweder unmittelbar oder über die ständige diplomatische Mission an den Leiter der Spezialmission oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, an den oben bezeichneten Vertreter zu richten.

(2) Ein Mitglied der Spezialmission kann jedoch vom Entsendestaat, vom Leiter der Spezialmission oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von dem im Absatz 1 erwähnten Vertreter ermächtigt werden, den Leiter der Spezialmission oder den vorgenannten Vertreter zu vertreten oder bestimmte Handlungen im Namen der Mission zu setzen.

Artikel 15

Behörde des Empfangsstaates, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind

Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Spezialmission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates zu führen.

Artikel 16

Vorschriften über die Rangfolge

(1) Treffen zwei oder mehrere Spezialmissionen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates oder eines dritten Staates zusammen, so bestimmt sich, wenn eine besondere Vereinbarung hierüber nicht vorhanden ist, die Rangfolge der Missionen nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Staaten, die von dem Protokoll des Staates verwendet werden, in dessen Hoheitsgebiet die Missionen zusammentreffen.

(2) Die Rangfolge zwischen zwei oder mehreren Spezialmissionen, die bei einem feierlichen oder förmlichen Anlaß zusammentreffen, regelt sich nach dem in dem Empfangsstaat geltenden Protokoll.

(3) Die Rangfolge zwischen den Mitgliedern derselben Spezialmission ist diejenige, die dem Empfangsstaat oder dem dritten Staat, in dessen Hoheitsgebiet zwei oder mehrere Spezialmissionen zusammentreffen, notifiziert wird.

Artikel 17

Sitz der Spezialmission

(1) Spezialmissionen haben ihren Sitz an dem von den betreffenden Staaten vereinbarten Ort.

(2) Mangels einer Vereinbarung hat die Spezialmission ihren Sitz an dem Ort, an dem sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates befindet.

(3) Übt die Spezialmission ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten aus, dann können die betreffenden Staaten vereinbaren, daß sie mehrere Sitze hat, unter denen sie einen als Hauptsitz auswählen können.

Artikel 18

Zusammentreffen von Spezialmissionen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates

(1) Spezialmissionen von zwei oder mehreren Staaten dürfen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates nur nach Einholung der ausdrücklichen Zustimmung dieses Staates zusammentreffen, und dieser ist berechtigt, die Zustimmung zu widerrufen.

(2) Der dritte Staat kann bei Erteilung seiner Zustimmung Bedingungen stellen, die von den Entsendestaaten einzuhalten sind.

(3) Der dritte Staat übernimmt gegenüber den Entsendestaaten die Rechte und Pflichten eines Empfangsstaates in dem bei Erteilung seiner Zustimmung angegebenen Ausmaß.

Artikel 19

Recht der Spezialmission, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaates zu führen

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