FAKULTATIVPROTOKOLL ÜBER DIE OBLIGATORISCHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-06-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 380/1985

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Fakultativprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. August 1978 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 53 Absatz 1 für Österreich am 21. Juni 1985 in Kraft. Das Fakultativprotokoll tritt nach seinem Artikel VII Absatz 1 für Österreich ebenfalls am 21. Juni 1985 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen bis zum 22. Mai 1985 hinterlegt:

Argentinien, Chile, Fidschi, Indonesien, Iran, Jugoslawien, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Liechtenstein, Mexico, Paraguay, Philippinen, Polen, Rwanda, Schweiz, Seychellen, Tonga, Tschechoslowakei, Tunesien, Uruguay und Zypern.

Folgende Staaten haben ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt:

Iran, Jugoslawien, Liechtenstein, Paraguay, Philippinen, Schweiz, Seychellen, Uruguay und Zypern.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

(Anm.: siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 380/1985)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls und des Übereinkommens über Spezialmissionen, im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, das am 8. Dezember 1969 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen worden ist,

von dem Wunsch geleitet, zur Regelung aller sie betreffenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen, sofern die Parteien sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist über eine andere Form der Beilegung geeinigt haben,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterliegen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes und können diesem daher durch schriftliche Klage einer Streitpartei unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Artikel II

Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.

Artikel III

(1) Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofes ein Vergleichsverfahren einzuleiten.

(2) Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlungen nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.

Artikel IV

Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel V

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel VI

Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel VII

(1) Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft, je nach dem, welcher Tag später liegt.

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäß Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel VIII

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,

a)

die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln IV, V und VI;

b)

den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls nach dem Artikel VII.

Artikel IX

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel IV bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften desselben übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben, das am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.

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