Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG)
Abkürzung
ASGG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32019L1152, 32022L2041
Für die Übergangszeit siehe §§ 101, 102 ASGG.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ASGG
ERSTES HAUPTSTÜCK
Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.
§ 2. (1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien'' führt.
(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landes- und Kreisgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.
Abkürzung
ASGG
§ 2. (1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt.
(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landesgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.
ZWEITES HAUPTSTÜCK
I. Abschnitt - Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 3. In erster Instanz sind die Landes- und Kreisgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.
Abkürzung
ASGG
ZWEITES HAUPTSTÜCK
I. Abschnitt – Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 3. In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.
Örtliche Zuständigkeiten
Unterabschnitt - Arbeitsrechtssachen
§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
das Unternehmen seinen Sitz hat,
regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war oder
das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war;
in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die juristische Person ihren Sitz hat,
die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.
Örtliche Zuständigkeiten
Unterabschnitt - Arbeitsrechtssachen
§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
das Unternehmen seinen Sitz hat,
regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war;
das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die juristische Person ihren Sitz hat,
die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
in den Fällen der Z 5, 5a und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999
ereignen (vgl. § 98 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 120/1999).
Örtliche Zuständigkeiten
Unterabschnitt - Arbeitsrechtssachen
§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
das Unternehmen seinen Sitz hat,
regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die juristische Person ihren Sitz hat,
die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.
Örtliche Zuständigkeiten
Unterabschnitt - Arbeitsrechtssachen
§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
das Unternehmen seinen Sitz hat,
regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die juristische Person ihren Sitz hat,
die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.
Abkürzung
ASGG
Örtliche Zuständigkeiten
Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen
§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
das Unternehmen seinen Sitz hat,
regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die juristische Person ihren Sitz hat,
die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.
Abkürzung
ASGG
Örtliche Zuständigkeiten
Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen
§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
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