Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 313
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ASGG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1152, 32022L2041

Für die Übergangszeit siehe §§ 101, 102 ASGG.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ASGG

ERSTES HAUPTSTÜCK

Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.

§ 2. (1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien'' führt.

(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landes- und Kreisgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.

Abkürzung

ASGG

§ 2. (1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt.

(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landesgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.

ZWEITES HAUPTSTÜCK

I. Abschnitt - Zuständigkeit

1.

Sachliche Zuständigkeit

§ 3. In erster Instanz sind die Landes- und Kreisgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.

Abkürzung

ASGG

ZWEITES HAUPTSTÜCK

I. Abschnitt – Zuständigkeit

1.

Sachliche Zuständigkeit

§ 3. In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt - Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war oder

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt - Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war;

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5, 5a und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999

ereignen (vgl. § 98 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 120/1999).

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt - Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt - Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.

in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder

b)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

Abkürzung

ASGG

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.

in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder

b)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

Abkürzung

ASGG

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

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