Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbendenParteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird(Klubfinanzierungsgesetz 1985)(BGBl. Nr. 356/1982, Art. II Z 1)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-05-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Abkürzung

KlubFG

§ 1. Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.

(BGBl. Nr. 356/1982, Art. II Z 2)

§ 1. (1) Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.

(2) Als Kosten zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben gelten insbesondere Ausgaben für Personal, Infrastruktur einschließlich EDV, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Enqueten, Aussendungen und Rundschreiben, Druckwerke, Broschüren, sowie Ausgaben für internationale Arbeit.

§ 2. (1) Dieser Beitrag hat dem Jahresbruttobezug von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, einschließlich der Sonderzahlungen und von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21, einschließlich der Sonderzahlungen zu entsprechen.

(2) Außerdem gebührt jedem Klub im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 für je angefangene zehn Abgeordnete ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20. (BGBl. Nr. 551/1980, Art. I Z 2)

(BGBl. Nr. 6/1971, Art. I)

§ 2. (1) Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.

(2) Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.

§ 2. (1) Jedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19 und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie 98,94 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.

(2) Außerdem gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende, das erforderliche Ausmaß für die Bildung eines Klubs übersteigende Mitglied des Nationalrates bis zu einer Klubstärke von insgesamt zehn Abgeordneten ein Steigerungsbetrag im Ausmaß des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 sowie der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.

§ 2a. Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der in dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates vertreten ist, für je angefangene 50 Abgeordnete ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

§ 2a. Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der in Ausschüssen des Nationalrates vertreten ist, ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20. Für Klubs mit mehr als zehn Abgeordneten erhöht sich dieser Beitrag für je 20 angefangene Abgeordnete um den Jahresbruttobezug von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

§ 3. Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von einem Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

(BGBl. Nr. 356/1982, Art. I Z 3)

§ 3. Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

§ 3. (1) Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20.

(2) Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene vier Mitglieder des Europäischen Parlaments ein Beitrag in der Höhe von zwei Jahresbruttobezügen eines Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, einschließlich der Sonderzahlungen.

§ 3. Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.

§ 3. Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.

§ 4. (1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 90 vH des Beitrages nach § 2. (BGBl. Nr. 551/1980, Art. I Z 3)

(2) Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:

1.

Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;

2.

Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;

3.

Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.

(BGBl. Nr. 50/1967, Art. I Z 1)

§ 4. (1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 90 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.

(2) Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:

1.

Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;

2.

Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;

3.

Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.

§ 4. (1) Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.

(2) Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.

§ 4. (1) Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.

(2) Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.

§ 4a. (1) Weiters gebührt jedem Klub zur Deckung der laufenden Kosten des EDV-Betriebes einschließlich von Personalkosten sowie zur Bildung von Rücklagen für einen notwendigen Ausbau von EDV-Anlagen eine Zuwendung in Höhe von 25 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.

(2) Für die Arbeit im internationalen Bereich gebührt darüber hinaus jedem Klub eine Zuwendung von 15 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.

Abkürzung

KlubFG

§ 4a. (1) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.

(2) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.

§ 5. Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.

§ 5. Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4a sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.

Abkürzung

KlubFG

§ 5. (1) Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.

(2) Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

(3) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

(4) Der Stichtag gemäß Abs. 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.

(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.

Abkürzung

KlubFG

§ 5. (1) Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.

(2) Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

(3) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

(4) Der Stichtag gemäß Abs. 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.

(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.

§ 5a. Für die Jahre 1998 und 1999 sind für die Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4a die Entgeltansätze des Jahres 1997 heranzuziehen.

Abkürzung

KlubFG

§ 5a. (1) Klubs dürfen keine Spenden annehmen.

(2) Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.

(3) Nicht als Spende anzusehen sind

1.

Zuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;

2.

Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;

3.

Beiträge von Mandataren des Klubs (§ 1 Abs. 1 Z 3) oder Funktionären der politischen Partei (§ 1 Abs. 1 Z 3), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;

4.

Zuwendungen von politischen Parteien;

5.

zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;

6.

Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu € 150,- sowie

7.

die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben Zwecke zur Verfügung gestellt werden, für die er sie überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, sowie

8.

Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und anderen Rechtsträgern nach diesem Bundesgesetz und Rechtsträgern gemäß entsprechender Landesgesetze.

(4) Spenden sind spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten. Wenn das nicht möglich ist, sind Spenden unverzüglich an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

§ 5b. Der Titel und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Abkürzung

KlubFG

§ 5b. Der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 6. Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2008 treten mit 28. Oktober 2008 in Kraft. Die §§ 2a, 4a, 5a und 5b treten mit 28. Oktober 2008 außer Kraft.

Abkürzung

KlubFG

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2008 treten mit 28. Oktober 2008 in Kraft. Die §§ 2a, 4a, 5a und 5b treten mit 28. Oktober 2008 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit 12. Februar 2015 in Kraft.

Abkürzung

KlubFG

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2008 treten mit 28. Oktober 2008 in Kraft. Die §§ 2a, 4a, 5a und 5b treten mit 28. Oktober 2008 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit 12. Februar 2015 in Kraft.

(3) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 56/2019 tritt mit 1. November 2019 in Kraft.

Abkürzung

KlubFG

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2008 treten mit 28. Oktober 2008 in Kraft. Die §§ 2a, 4a, 5a und 5b treten mit 28. Oktober 2008 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit 12. Februar 2015 in Kraft.

(3) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 56/2019 tritt mit 1. November 2019 in Kraft.

(4) § 5a idF BGBl. I Nr. 142/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Abkürzung

KlubFG

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2008 treten mit 28. Oktober 2008 in Kraft. Die §§ 2a, 4a, 5a und 5b treten mit 28. Oktober 2008 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit 12. Februar 2015 in Kraft.

(3) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 56/2019 tritt mit 1. November 2019 in Kraft.

(4) § 5a idF BGBl. I Nr. 142/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(5) § 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2023 tritt mit 15. Juni 2023 in Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

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