Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1985
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 660/1996
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§ 1. Das Bundeskanzleramt gibt ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich'' in deutscher Sprache heraus.
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§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt ist bestimmt zur Verlautbarung:
der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;
der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, jedoch mit Ausnahme solcher Staatsverträge, die der Genehmigung des Nationalrates nicht bedürfen und sich ihrem Inhalt nach ausschließlich an Verwaltungsbehörden wenden;
der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden, sofern sie sich ihrem Inhalt nach nicht ausschließlich an Verwaltungsbehörden wenden;
der Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung;
der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;
der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister - jedoch mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen) - sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes; (BGBl. Nr. 603/1981, Art. I Z 1)
der Kundmachung der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) sowie der Kundmachung der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen und der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkrafttreten von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG; (BGBl. Nr. 144/1975, Art. I Z 1)
der Kundmachungen des zuständigen Bundesministers (des Bundeskanzlers) über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde und verfassungswidriger Bundesgesetze sowie über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5, Art. 140 Abs. 5 und Art. 140 a B-VG);
von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15 a Abs. 1 B-VG), jedoch mit Ausnahme solcher Vereinbarungen, die der Genehmigung des Nationalrates nicht bedürfen. (BGBl. Nr. 144/1975, Art. I Z 3)
(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. (BGBl. Nr. 603/1981, Art. I Z 2)
(3) Außerdem können die nach Abs. 1 lit. b ausgenommenen Staatsverträge, die nach Abs. 1 lit. f ausgenommenen Verordnungen und die im Abs. 1 lit. i ausgenommenen Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. (BGBl. Nr. 144/1975, Art. I Z 4)
(4) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B-VG zu genehmigen sind, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn der Staatsvertrag oder einzelne Teile hievon bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen. (BGBl. Nr. 603/1981, Art. I Z 3)
(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmen, daß die im Abs. 1 lit. c genannten Rechtsvorschriften sowie ausländische Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Hiebei ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 603/1981, Art. I Z 4)
(6) Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes, ferner Verstöße, die in bezug auf die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen und Stücke, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.) unterlaufen sind, werden mittels Kundmachung des Bundeskanzlers im Bundesgesetzblatt berichtigt.
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§ 3. Alle im Bundesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für das gesamte Bundesgebiet.
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§ 4. (1) Soweit den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird.
(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Bundesgesetzblattes anzugeben.
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§ 5. Nachträgliche Vervielfältigungen der bereits erschienenen Stücke des Bundesgesetzblattes sind in augenfälliger Weise als solche zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Abdruck zu berücksichtigen, doch ist durch Fußnoten auf die erfolgte Berichtigung zu verweisen.
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§ 6. (1) Der Bezug des Bundesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen; die Bestellung auf das Bundesgesetzblatt ist von jedem Postamt anzunehmen.
(2) Bei welchen Amtsstellen das Bundesgesetzblatt während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen hat, wird im Verordnungswege bestimmt.
(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Abs. 4 oder 5 ein Staatsvertrag, einzelne Teile eines Staatsvertrages, eine im § 2 Abs. 1 lit. c bezeichnete Rechtsvorschrift oder eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Kopien (zB Lichtpausen) zu erhalten. (BGBl. Nr. 603/1981, Art. I Z 5)
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§ 7. Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.
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§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.