Bundesgesetz über Verlautbarungen in der "Wiener Zeitung" (Verlautbarungsgesetz 1985)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-05-24
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VerlautbG

Abkürzung

VerlautbG

§ 1. (1) In der „Wiener Zeitung“ können alle Bekanntmachungen, für die in Rechtsvorschriften eine öffentliche Verlautbarung vorgesehen ist, mit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Wirkung veröffentlicht werden.

(2) Verlautbarungen, die in amtlichen Verkündungsblättern des Deutschen Reiches oder seiner Gebietsteile zu veröffentlichen waren, sind mit gleicher Wirkung in der „Wiener Zeitung“ oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.

Abkürzung

VerlautbG

§ 2. (1) § 1 Abs. 1 gilt nicht, wenn für öffentliche Verlautbarungen bestimmter Art besondere Verkündungsblätter vorgesehen sind. Durch Verordnung kann auch in diesen Fällen die Bekanntmachung in der „Wiener Zeitung“ angeordnet werden.

(2) Wenn und solange die im Abs. 1 genannten Verkündungsblätter nicht erscheinen, können die Verlautbarungen in der „Wiener Zeitung“ veröffentlicht werden.

Abkürzung

VerlautbG

§ 2a. Der Inhalt des „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ ist unentgeltlich im Internet bereitzustellen.

§ 3. Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3. Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, bleibt unberührt.

Abkürzung

VerlautbG

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Der Titel, § 2a und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.