Presseförderungsgesetz 1985

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-06-15
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

ABSCHNITT I

Allgemeine Förderung

(BGBl. Nr. 538/1984, Art. I Z 1)

§ 1. Der Bund hat die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen zu fördern, um die den Zeitungen entstehenden Kostenbelastungen bei Nachrichtenübermittlung und Vertrieb teilweise zu decken.

§ 2. (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;

2.

sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;

3.

sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;

4.

sie müssen zumindest 50mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;

5.

sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;

6.

Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer, Tageszeitungen von 10 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei bzw. drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 entfallen bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.

(3) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zu dem für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 1,6 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.

(4) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zu dem für drei Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b und c bestellten Mitglieder der Kommission aussprechen und diese Vereinigungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein;

2.

ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen haben sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.

§ 2. (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;

2.

sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;

3.

sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;

4.

sie müssen zumindest 40mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;

5.

sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;

6.

Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihre Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein;

7.

Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 entfallen bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.

(3) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zu dem für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 1 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.

(4) Erscheint eine Tages- oder Wochenzeitung bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem halben Jahr regelmäßig, so ist sie abweichend von Abs. 1 Z 5 so zu behandeln, als ob sie im ganzen der Antragstellung vorangegangenen Jahr erschienen wäre.

§ 2. (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;

2.

sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;

3.

sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;

4.

sie müssen zumindest 41mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;

5.

sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;

6.

Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihre Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein;

7.

Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 entfallen bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.

(3) Nicht auf Gewinn gericheteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zur Hälfte des für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaßes (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 1 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.

(4) Erscheint eine Tages- oder Wochenzeitung bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem halben Jahr regelmäßig, so ist sie abweichend von Abs. 1 Z 5 so zu behandeln, als ob sie im ganzen der Antragstellung vorangegangenen Jahr erschienen wäre.

§ 2. (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;

2.

sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;

3.

sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;

4.

sie müssen zumindest 41mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;

5.

sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;

6.

Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihre Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein;

7.

Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 entfallen bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.

(3) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zur Hälfte des für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaßes (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 1 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.

(4) Erscheint eine Tages- oder Wochenzeitung bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem halben Jahr regelmäßig, so ist sie abweichend von Abs. 1 Z 5 so zu behandeln, als ob sie im ganzen der Antragstellung vorangegangenen Jahr erschienen wäre.

§ 3. Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen; ihm sind die Bescheinigungen anzuschließen, nach denen sich gemäß § 5 Abs. 1 die Förderung zu richten hat.

§ 4. (1) Die Beschlußfassung über die Zuteilung von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz obliegt der Bundesregierung.

(2) Beabsichtigt die Bundesregierung, einem Ansuchen mangels Vorliegens der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen nicht oder nicht voll zu entsprechen, so hat der Bundeskanzler vor der Beschlußfassung ein Gutachten der Kommission gemäß Abs. 3 darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, und der Bundesregierung das Gutachten vorzulegen.

(3) Die Kommission, der die Erstattung von Gutachten gemäß Abs. 2 obliegt, besteht aus sieben Mitgliedern, die wie folgt zu berufen sind:

1.

Je zwei Mitglieder sind

a)

vom Bundeskanzler

b)

vom Verband österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger

c)

von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft

2.

Diese sechs Mitglieder haben sich binnen einer Woche auf einen Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls dieser vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (§ 42 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 570/1973) binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen ist.

3.

Die Kommission kann ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.

(4) Die Kommission hat das Gutachten binnen sechs Wochen nach ihrer Befassung durch den Bundeskanzler zu erstatten. Es hat auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist.

(5) Wenn es die Kommission einstimmig empfiehlt, kann einem Verleger einer periodischen Druckschrift auch ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden, als sich nach § 5 ergeben würde.

§ 5. (1) Die Förderungsmittel werden den Verlegern der einzelnen zu fördernden periodischen Druckschriften unter Berücksichtigung der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel sowie der folgenden Grundsätze zugeteilt:

1.

60 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der Jahresumsatzsteuer vergeben, die sich für die betreffende periodische Druckschrift aus dem nach dem Endverkaufspreis berechneten Vertriebserlös im vergangenen Kalenderjahr ergeben hätte; (BGBl. Nr. 119/1980, Art. I Z 2)

2.

20 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der für die Beförderung der betreffenden Druckschrift durch die Post im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen (Beförderungsgebühr und Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung) vergeben;

3.

20 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der vom Verlag für die betreffende Druckschrift im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen für Telefon und Fernschreibgebühren vergeben; (BGBl. Nr. 119/1980, Art. I Z 3)

4.

der Förderungsbetrag für eine Tageszeitung darf jedoch 5 vH und für eine Wochenzeitung 0,8 vH der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 119/1980, Art. I Z 4)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.