Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49 Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Artikel I
Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt festgestellt:
A. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand) 9 270 S
In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen, jedoch nur4 635 S
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 11 600 S
Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 56 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen 6 950 S
B. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand) 460 S
Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand) 2 300 S
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 3 100 S
C. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand) 9 270 S
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 11 600 S
D. Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den Fällen des § 54 Abs.1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 4 635 S
Artikel II
Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 230 S, und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 380 S je Nächtigung festgesetzt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden, so besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich der Dauer der Reise weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.
Artikel III
(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, tritt außer Kraft.
(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.
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