Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 10. Oktober 1985 über das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführte gerichtliche Mahnverfahren sowie die Erlassung und Ausfertigung von Zahlungsbefehlen in gekürzter Form (Mahnform-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-01-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 450 Abs. 1 und 453 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/1985, und des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 70/1985, wird verordnet:

I. Automationsunterstützt durchgeführtes Mahnverfahren

§ 1. Bei Gerichten, die nach einer Verordnung gemäß § 453 Abs. 2 ZPO das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, (umgestellte Gerichte) ist für Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, das in der Anlage A (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Formblatt zu verwenden.

§ 2. Die Klage darf auch ohne Verwendung des Formblatts eingebracht werden, wenn sie denselben feststehenden Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Numerierung und derselben Abfolge enthält; diese Bestandteile der Klage müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.

§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen

1.

folgende Feldgruppen samt Überschriften entfallen, wenn sie nicht benötigt werden:

2.

die in der Anlage B (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) grau unterlegten feststehenden Textteile entfallen;

3.

nach der Anführung des Klagevertreters die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

4.

der Satz „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zahlen.'' statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

5.

die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

(2) Wäre im Klagsformblatt nach Anlage A (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist in der Klage nach § 2 der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen. Nicht benötigte Schreibfelder und Alternativangaben können samt Überschriften entfallen.

(3) Für gerichtliche Erledigungen ist auf der ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.

§ 4. (1) Mit Ausnahme von vorgedruckten Teilen darf für die Klage keine Maschinschrift mit mehr als 12 Zeichen pro Zoll oder mehr als 6 Zeilen pro Zoll verwendet werden.

(2) Die Klage darf auch auf Endlospapier (Breite 210 mm, Länge 12 Zoll) eingebracht werden.

§ 5. Das Gericht hat das Verfahren über die Klage insbesondere dann nicht mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen, wenn die Klage den Regeln der Anlage C (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) nicht entspricht.

§ 6. Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die in der Anlage D (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden, wobei der Kostenbetrag nicht eingesetzt werden muß.

II. Gekürzte Urschrift und gekürzte Ausfertigung

§ 7. (1) Wird ein Zahlungsbefehl nicht mit

Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt, so ist für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls die in der Anlage D (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden, wobei der Betrag der bestimmten Kosten einzusetzen und das Wort „antragsgemäß'' zu streichen ist.

(2) Für die gekürzte Ausfertigung des Zahlungsbefehls ist die in der Anlage E (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.

(3) Ist einer bei einem umgestellten Gericht eingebrachten Klage nicht die für die Ausfertigung in gekürzter Form erforderliche Anzahl von Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.

(4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die der beklagten Partei zugestellt werden, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts der Klage und des Zahlungsbefehls

Erläuterungen anzuschließen.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2) Der § 7 kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schon ab dem der Kundmachung folgenden Tag angewendet werden.

Anlage A

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage B

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage C

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage D

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage E

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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