← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Juli 1985 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (2. Bundesrechenamtsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

1.

die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Geldleistungen

a)

der nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben und in anderen nichtbäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien Beschäftigten und

b)

der nach dem Kollektivvertrag für landwirtschaftliche Saisonarbeiter in den landwirtschaftlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien Beschäftigten;

2.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten;

3.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Ausbildungsbeihilfen für Praktikanten der Studienrichtung Veterinärmedizin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1975.

§ 2. Die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben sind vom Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zu besorgen

1.

für die bei folgenden Universitäten eingerichteten Quästuren

a)

die Universität Wien (auch hinsichtlich des Österreichischen Archäologischen Institutes sowie des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung),

b)

die Universität Graz,

c)

die Universität Innsbruck,

d)

die Universität Salzburg,

e)

die Technische Universität Wien,

f)

die Technische Universität Graz,

g)

die Montanuniversität Leoben,

h)

die Universität für Bodenkultur Wien,

i)

die Veterinärmedizinische Universität Wien,

j)

die Wirtschaftsuniversität Wien,

k)

die Universität Linz (auch hinsichtlich der Bundesstaatlichen Studienbibliothek in Linz),

l)

die Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt;

2.

für die beim Naturhistorischen Museum eingerichtete Kasse, der auch die Durchführung der Kassengeschäfte für

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Mai 1981, BGBl. Nr. 269, außer Kraft.