Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. November 1986 über die Aufhebung der Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 30, 31, 32/86-10, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 7. November 1986, die Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 16. April 1982, mit welcher, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
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