Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Dezember 1986 über die Aufhebung der Wortfolge „Alte Post,'' in Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Koblach (Bezirk Feldkirch, Vorarlberg), durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1986-12-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 14/86-8, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 18. November 1986, die Wortfolge „Alte Post,'' in Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Koblach (Bezirk Feldkirch, Vorarlberg) vom 28. September 1982, durch welche, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstigen Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

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