Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 7. April 1986 über die Aufhebung des § 8 der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 21 ASVG über die Befreiung von der Rezeptgebühr durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1985, V 57/85-8, dem Bundesminister für soziale Verwaltung zugestellt am 13. März 1986, den § 8 der „Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 21 ASVG über die Befreiung von der Rezeptgebühr'' (Beschluß des Präsidialausschusses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28. Mai 1979, kundgemacht in „Soziale Sicherheit'', Amtliche Verlautbarung Nr. 63/1981) als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 in Kraft.
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