Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 160
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

StAG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Abschnitt I

STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN

Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§ 1. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

Planstellen und Amtstitel

§ 13. Die auf Planstellen der Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur ernannten Staatsanwälte führen folgende Amtstitel:

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Planstelle ! Amtstitel

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Staatsanwalt Staatsanwalt

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```

Erster Stellvertreter des Leiters

der Staatsanwaltschaft Erster Staatsanwalt

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Leiter der Staatsanwaltschaft Leitender Staatsanwalt

```

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Stellvertreter des Leiters der

Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwalt

```

```

Erster Stellvertreter des Leiters

der Oberstaatsanwaltschaft Erster Oberstaatsanwalt

```

```

Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Leitender Oberstaatsanwalt

```

```

Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur Generalanwalt

```

```

Erster Stellvertreter des Leiters

der Generalprokuratur Erster Generalanwalt

```

```

Leiter der Generalprokuratur Generalprokurator

§ 21. (1) Jede Personalkommission besteht aus vier Mitgliedern. Alle Mitglieder der Personalkommission müssen die Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen.

(2) In die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz sind zwei Mitglieder vom Bundesminister für Justiz zu entsenden; eines dieser Mitglieder hat der Bundesminister für Justiz dabei zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.

(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.

(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen des Leiters einer Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzender der Personalkommission.

(5) Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst hat je einen Staatsanwalt als Mitglied in jede Personalkommission zu entsenden.

(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:

1.

vom Zentralausschuß beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,

2.

von dem bei der Generalprokuratur errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Generalprokuratur und

3.

von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft.

§ 25. (1) Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13 bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Sitzungen der Personalkommission sind von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Zur Beschlußfähigkeit der Personalkommission ist die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.

(4) Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Bei der Abstimmung haben als erstes das von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendete Mitglied, sodann das von der Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.

(6) Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, daß auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.

(7) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Personalkommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.

Abkürzung

StAG

Abschnitt IX

Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

§ 39. Für die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannten Staatsanwälte gilt von den vorstehenden Bestimmungen nur § 12. Diese Staatsanwälte führen den Amtstitel Staatsanwalt, in der Gehaltsgruppe III den Amtstitel Generalanwalt.

ARTIKEL II

Änderungen der Strafprozeßordnung

(Anm.: Änderung der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975)

ARTIKEL III

Änderungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

(Anm.: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979)

ARTIKEL IV

Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956

(Anm.: Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956)

ARTIKEL V

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

(Anm.: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896)

ARTIKEL VI

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

(Anm.: Änderung des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 700/1974)

ARTIKEL VII

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden; Verordnungen dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die innere Einrichtung und die Geschäftsführung der staatsanwaltschaftlichen Behörden, über die Geschäftsführung der Personalkommissionen sowie über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte, durch Verordnung zu erlassen.

Abschnitt I

STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN

Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§ 1. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

Abkürzung

StAG

Abschnitt I

Staatsanwaltschaften

Aufgaben der Staatsanwaltschaften

§ 1. Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

Aufbau der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§ 2. (1) Bei jedem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz besteht eine Staatsanwaltschaft, bei jedem Gerichtshof zweiter Instanz eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet.

(2) Den Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur steht ein Leiter vor. Dieser vertritt die Behörde nach außen, beaufsichtigt die Tätigkeiten der ihm unterstehenden Organe und erteilt ihnen erforderlichenfalls Weisungen. Er ist im Einzelfall befugt, die Amtsverrichtungen aller ihm untergeordneten Organe selbst zu übernehmen oder mit der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben aus schwerwiegenden Gründen einen anderen als den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt zu betrauen.

Abkürzung

StAG

Aufbau der Staatsanwaltschaften

§ 2. (1) Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichts besteht eine Staatsanwaltschaft, am Sitz jedes Oberlandesgerichts eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden.

(2) Den Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur steht ein Leiter vor. Dieser vertritt die Behörde nach außen, beaufsichtigt die Tätigkeiten der ihm unterstehenden Organe und erteilt ihnen erforderlichenfalls Weisungen. Er ist im Einzelfall befugt, die Amtsverrichtungen aller ihm untergeordneten Organe selbst zu übernehmen oder mit der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlicher Aufgaben aus schwerwiegenden Gründen einen anderen als den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt zu betrauen.

Korruptionsstaatsanwaltschaft

§ 2a. (1) Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.

(2) Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Außenstellen der KStA sind am Sitz der Oberstaatsanwaltschaften Linz, Innsbruck und Graz einzurichten. Die personelle Ausstattung der KStA und ihrer Außenstellen hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.

(3) Der KStA steht eine Leiterin oder ein Leiter auf einer Planstelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 vor.

(4) Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß § 8 Abs. 3 zweiter Satz zu berichten hat. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat sodann gemäß § 8a vorzugehen.

(5) Die KStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat die KStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

Korruptionsstaatsanwaltschaft

§ 2a. (1) Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.

(2) Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Außenstellen der KStA sind am Sitz der Oberstaatsanwaltschaften Linz, Innsbruck und Graz einzurichten. Die personelle Ausstattung der KStA und ihrer Außenstellen hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2009)

(4) Für die KStA sind im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß § 8 Abs. 3 zweiter Satz zu berichten hat. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat sodann gemäß § 8a vorzugehen.

(5) Die KStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat die KStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

Abkürzung

StAG

Korruptionsstaatsanwaltschaft

§ 2a. (1) Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, (§ 20a Abs. 1 StPO) sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) eine zentrale Staatsanwaltschaft.

(2) Der Wirkungsbereich der KStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der KStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2009)

(4) In den im Gesetz vorgesehenen Fällen hat die KStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu berichten. § 8 Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die KStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstücks der StPO zu berichten hat.

(5) Die KStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat die KStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

Abkürzung

StAG

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

§ 2a. (1) Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (§ 20a Abs. 1 StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA).

(2) Der Wirkungsbereich der WKStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der WKStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich sowie zur konzentrierten Führung solcher Verfahren Bedacht zu nehmen.

(3) Die WKStA hat in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der OStA Wien zu berichten; § 8 Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die WKStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO zu berichten hat. Davor hat sie über bedeutende Verfahrensschritte zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.

(4) Die WKStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesem Bericht hat die WKStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität sowie Korruptions- und entsprechenden Organisationsdelikten und über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

(5) Es ist in geeigneter Weise – gegebenenfalls im Wege des § 2 Abs. 5a Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G), BGBl. I Nr. 101/2008 – dafür Sorge zu tragen, dass der WKStA zumindest fünf Experten aus dem Finanz- oder Wirtschaftsbereich zur Verfügung stehen.

Abkürzung

StAG

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

§ 2a. (1) Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (§ 20a Abs. 1 StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA).

(2) Der Wirkungsbereich der WKStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der WKStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich sowie zur konzentrierten Führung solcher Verfahren Bedacht zu nehmen.

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