Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. August 1986 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Umlagenordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Beschluß des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffend die Festsetzung der Grundgebühr und der Umsatzgebühr für das Jahr 1982 gesetzwidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1986,
G 12/86-11, V 1, 2/86-11, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 11. August 1986, ausgesprochen, daß
die Umlagenordnung, betreffend die Einhebung von Umlagen und Gebühren durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 17. Dezember 1955 (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 3/1956, S 41 f. und Nr. 4/1956, S 65), in der Fassung der Novellen vom 15. Feber 1965 (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 5/1965,
der Beschluß des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 12. Dezember 1981, betreffend die Festsetzung der Grundgebühr und der Umsatzgebühr für das Jahr 1982 (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 1/1982, S 16)
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