Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. August 1986 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnungen des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Jänner 1983 und vom 16. März 1983 über die Festsetzung von Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen gesetzwidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1986, V 54, 55/85-13, ausgesprochen, daß die Verordnungen des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. Jänner 1983 und vom 16. März 1983 über die Festsetzung von Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen, kundgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg 1983 Nr. 5 und Nr. 12, gesetzwidrig waren.
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