Entschließung des Bundespräsidenten vom 18. Juni 1986, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird
Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung, der
Dr. LÖSCHNAK angehört hat, am 25. November 1986 außer Kraft getreten.
Allerdings wurde sie, auch nach dem 25. November 1986, weiterhin
angewendet, solange die scheidende Bundesregierung mit der
Fortführung der Verwaltung betraut war. Diese Betrauung endete am
Jänner 1987, dem Tag der Ernennung der neuen Bundesregierung,
welcher Dr. LÖSCHNAK erneut angehört.
Nunmehr gilt die Entschließung des BPräs. BGBl. Nr. 41/1987 bzw.
BGBl. Nr. 120/1987.
Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung, der
Dr. LÖSCHNAK angehört hat, am 25. November 1986 außer Kraft getreten.
Allerdings wurde sie, auch nach dem 25. November 1986, weiterhin
angewendet, solange die scheidende Bundesregierung mit der
Fortführung der Verwaltung betraut war. Diese Betrauung endete am
Jänner 1987, dem Tag der Ernennung der neuen Bundesregierung,
welcher Dr. LÖSCHNAK erneut angehört.
Nunmehr gilt die Entschließung des BPräs., BGBl. Nr. 41/1987 bzw.
BGBl. Nr. 120/1987.
(1) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister Dr. Franz LÖSCHNAK die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich): Die im Abschn. A Z 3, 5, 6 und 11 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, des Kundmachungswesens des Bundes und der Allgemeinen Angelegenheiten der Information und Dokumentation, zuzüglich der im Abschn. A Z 1 des Teils 2 dieser Anlage genannten Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung sowie der Angelegenheiten des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(3) Abs. 1 gilt ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
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