Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den VereintenNationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehendenUNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der RepublikÖsterreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der VereintenNationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durchendgültige Abkommen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Durchführung der vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
VEREINTE NATIONEN
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf das Inkrafttreten der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni 1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung 2089 (XX) vom 20. Dezember 1965 und 2152 (XXI) vom 17. November 1966 als ein Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden war, in eine neue, durch die genannte Satzung geschaffene internationale Organisation führte.
Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien beehre ich mich vorzuschlagen, daß die folgenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf die Vereinten Nationen und ihre Ämter in der Republik Österreich Anwendung finden:
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums, BGBl. Nr. 245/1967.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981, BGBl. Nr. 365/1981, vorausgesetzt, daß eine derartige weitere Anwendung unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsichtlich der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen und der UNIDO betreffend Miete und Benützung in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes Abkommen bezieht, erfolgt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation, einschließlich eines Notenwechsels, vom 28. Juni 1979, BGBl. Nr. 417/1980.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 15. Dezember 1970, BGBl. Nr. 424/1971.
Notenwechsel vom 27. Juli 1982 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die Anwendbarkeit des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. Dezember 1970 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung auf Nicht-UNIDO-Angestellte, BGBl. Nr. 340/1983.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten beim Amt des Vertreters in Österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge vom 6. August 1976, BGBl. Nr. 355/1977.
Der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 20. Dezember 1985 zu
bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind - am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
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