Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Vorarlberg über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-08-08
Status Aufgehoben · 2012-02-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 8. August 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes die Mitwirkung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.

Aufgaben

§ 2. Der Hubschrauberdienst wird folgende Einsätze durchführen:

1.

Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;

2.

Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;

3.

Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;

4.

Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben sowie Flüge im Rahmen der den Gebietskörperschaften zu leistenden Amtshilfe und der Schulung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Hubschrauberdienstes.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauberdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:

1.

Einsätze gemäß § 2 Z 4 sind möglichst so zu organisieren, daß die Durchführung unerläßlich notwendiger Flüge gemäß § 2 Z 1 bis 3 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht ungebührlich geschmälert wird.

2.

Der Hubschrauberdienst wird bei Besorgung von Aufgaben gemäß § 2 Z 1 bis 3 den bodengebundenen Rettungsdienst vor allem zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete ergänzen.

3.

Als Besatzung und Begleitpersonal des Hubschraubers, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt.

Pflichten des Bundes

§ 4. Der Bund verpflichtet sich,

1.

eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen und zu betreiben, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 4 zu erfassen hat;

2.

einen für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;

3.

den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;

4.

Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;

5.

Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.

Pflichten des Landes

§ 5. (1) Das Land verpflichtet sich,

1.

eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu betreiben, welche die Fälle nach § 2 Z 1 bis 3 zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals mitzuwirken, den Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;

2.

für die Beistellung der Stationierungsvoraussetzungen des Hubschraubers (Hangar, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte) zu sorgen;

3.

Ärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;

4.

Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;

5.

Flugretter und Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.

(2) Das Land kann bei der Regelung des Dienstbetriebes der Rettungsleitstelle vorsehen, daß in Zivilschutz- und Katastrophenfällen Aufgaben der Rettungsleitstelle im erforderlichen Umfang an den Einsatzleiter übergehen.

(3) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.

(4) Der Hubschrauber bleibt bis auf weiteres in Hohenems stationiert. Das Land nimmt jedoch in Aussicht, im Raume Feldkirch die Voraussetzungen für eine Verlegung des Hubschraubers während der möglichen Einsatzzeiten oder für eine Stationierung desselben (Abs. 1 Z 2) zu schaffen. Nach Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen in Feldkirch wird der Hubschrauber dort stationiert werden.

Kostentragung des Bundes

§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.

(2) Der Bund trägt weiterhin die Kosten der Stationierung des Hubschraubers in Hohenems, mit Ausnahme jener, welche aus der Anschaffung eines Gerätes zum Transport des Hubschraubers zwischen dem Hangar und dem Start- bzw. Landeplatz entstehen.

(3) Im Falle einer Änderung der Stationierung entsprechend dem § 5 Abs. 4 wird der Bund anteilsmäßige Stationierungskosten tragen. Bei der Berechnung derselben wird auf den Anteil der Flüge gemäß § 2 Z 4 und auf die Kostenverteilung in den vergleichbaren Vereinbarungen des Bundes mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen sein.

(4) Der Bund wird die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen und alpinen Vereinen) durch Vereinbarung regeln.

Kostentragung des Landes

§ 7. Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 werden – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 – vom Land aufgebracht.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 8. Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.

Artikel II

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

a)

die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie

b)

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Artikel IV

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Vorarlberger Landesregierung hinterlegt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.