Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-02-21
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2025-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 140
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Dazu gehören insbesondere auch:

Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).

Schiffseichung.

Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.

Flugsicherung, Flugwetterdienst.

Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4.

Angelegenheiten der Bundesstraßen.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des Straßenbaus.

5.

Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

Dazu gehören insbesondere auch:

Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.

6.

Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.

7.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs.

8.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

9.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.

(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Z 79b, BGBl. I Nr. 10/2025)

11.

Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

12.

Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

13.

Weltraumangelegenheiten.

J. Bundesministerium für Justiz

1.

Angelegenheiten des Zivilrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts mit Ausnahme des Arbeitsvertragsrechts, jedoch einschließlich arbeitsvertragsrechtlicher Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

Angelegenheiten des Handelsrechts einschließlich des Gesellschafts- und des Genossenschaftsrechts sowie des Wechsel- und Scheckrechts.

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

Vertragsversicherungsrecht.

Kartellrecht.

Angelegenheiten der juristischen Personen des Privatrechts.

Personenstandsangelegenheiten, die von Justizbehörden zu vollziehen sind.

Vorbereitung der Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten.

2.

Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts.

3.

Angelegenheiten des gerichtlichen Medienrechts.

4.

Angelegenheiten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der ordentlichen Gerichte, der Kartellgerichte und des schiedsrichterlichen Verfahrens.

5.

Angelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie der Verfahren von Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafrechtspflege.

6.

Angelegenheiten des Vollzuges der Entscheidungen und Verfügungen der Gerichte in Zivil- und Strafrechtssachen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Exekutionswesen.

Angelegenheiten des Vollzuges der Verwahrungs- und der Untersuchungshaft sowie von gerichtlichen Strafen, von vorbeugenden Maßnahmen und gerichtlichen Erziehungsmaßnahmen.

Angelegenheiten der Resozialisierung einschließlich der Bewährungshilfe.

Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Justizwache.

Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie von Justizbehörden zu vollziehen sind.

7.

Insolvenz- und Anfechtungsrecht.

8.

Vorsorge für die Errichtung sowie die Organisation und der Betrieb von Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen und ihre administrative Verwaltung.

9.

Angelegenheiten der Justizverwaltung der in Z 4 genannten Gerichte.

10.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare einschließlich ihrer beruflichen Vertretung sowie der Verteidiger in Strafsachen.

11.

Angelegenheiten der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

12.

Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.

13.

Rechtliche Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

14.

Rechtliche Angelegenheiten des Datenschutzes und der elektronischen Datenverarbeitung.

K. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

1.

Angelegenheiten der Agrarpolitik und des Landwirtschaftsrechts, Ernährungswesen ausgenommen Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch:

Landwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Angelegenheiten der Entwicklung des ländlichen Raumes.

2.

Angelegenheiten der Forstpolitik und des Forstrechts.

Dazu gehören insbesondere auch:

Forstwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Wildbach- und Lawinenverbauung.

3.

Ordnung des Binnenmarktes hinsichtlich land-, ernährungs- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung, sowie Pflanzenschutzgeräten mit Ausnahme der Preisregelung, Preisüberwachung und der Angelegenheiten der Preistreiberei.

Dazu gehören insbesondere auch:

Qualitätsklassenregelungen, Pflanzenzucht- und Saatgutwesen.

Importausgleich; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen.

Zollbestätigungsverkehr.

Vorratshaltung.

4.

Regelung der Ein- und Ausfuhr

a)

von Waren, die Gegenstand der Urproduktion der heimischen Landwirtschaft sind, sowie von Fleisch und Fleischwaren, Mehl und Grieß, Milchpulver, Butter, Käse und sonstigen Erzeugnissen der Milchwirtschaft, Weinen, Futtermittelzubereitungen sowie

b)

hinsichtlich phytosanitärer Belange.

5.

Weinrecht und Weinaufsicht.

6.

Angelegenheiten der Bodenreform und Verfahren der Agrarbehörden; Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Entschuldung der Land- und Forstwirtschaft.

7.

Angelegenheiten des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft mit Ausnahme der wasserbautechnischen Angelegenheiten der Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation.

Dazu gehören insbesondere auch:

Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fällt.

Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß § 31 WRG 1959.

Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Gewässerökologie sowie deren Förderung.

Angelegenheiten des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds.

8.

Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

9.

Angelegenheiten der Schulerhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, soweit diese nicht dem Bundeskanzleramt obliegen.

9a. Angelegenheiten der Berufsausbildung der Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.

10.

Land- und forstwirtschaftliches Börsewesen.

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

12.

Angelegenheiten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten.

13.

Verwaltung der spezifisch land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste AG, der Bundesgärten und der Spanischen Reitschule.

14.

Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.

15.

Wahrung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Belange bezüglich aller Grenzgewässer und der wasserbautechnischen Belange bezüglich der Grenzgewässer gegenüber dem Ausland, soweit es sich dabei nicht um die schiffbaren Flüsse Donau und March und die Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Mündung in die March handelt.

16.

Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.

17.

Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds.

18.

Allgemeine Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Klimaschutzpolitik einschließlich Kohlenstoffmanagement mit Ausnahme der Kohlendioxidspeicherung im Rahmen des Bergbaus.

Allgemeine Umweltschutzpolitik.

Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.

Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.

Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle.

Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung fällt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

Angelegenheiten der Umweltförderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen.

19.

Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002).

20.

Angelegenheiten des Artenschutzes.

21.

Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

22.

Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

23.

Angelegenheiten des Giftverkehrs.

24.

Angelegenheiten der Kernenergie; allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.

L. Bundesministerium für Landesverteidigung

Militärische Angelegenheiten.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Besorgung der verfassungsgesetzlich festgelegten Aufgaben des Bundesheeres.

Angelegenheiten der operativen und taktischen Führung des Bundesheeres.

Angelegenheiten der Militärluftfahrt.

Angelegenheiten der Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres sowie der personellen und materiellen Ergänzung des Bundesheeres.

Angelegenheiten des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens.

Angelegenheiten der Wehrtechnik einschließlich der militär-technischen Forschung und Erprobung.

Angelegenheiten der militärischen Sperrgebiete.

Angelegenheiten des Schutzes der Gesundheit der Angehörigen des Bundesheeres einschließlich der militärischen Krankenanstalten und der militärischen Arzneimittelversorgung.

Angelegenheiten des militärischen Attachédienstes.

Angelegenheiten der Errichtung, Instandhaltung und Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundesministerium, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer dienen, einschließlich des Heeresgeschichtlichen Museums.

Angelegenheiten der Schiffahrt, des Kraftfahrwesens, des Fernmelde- und des Vermessungswesens im militärischen Bereich.

Führung des Heeresgeschichtlichen Museums (Militärhistorisches Institut).

Angelegenheiten der militärischen Stiftungen und Fonds.

Angelegenheiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig.

Angelegenheiten der Europäischen Verteidigungsagentur.

M. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.

Angelegenheiten des Gewerberechts.

Angelegenheiten des Ladenschlusses.

Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsforderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.

Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

2.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

3.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Z 2 oder 4 fällt.

4.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fallen.

5.

Wettbewerbsangelegenheiten.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.

6.

Angelegenheiten des Energiewesens.

Angelegenheiten der Energiewirtschaft und deren Planung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung von Energie.

Starkstromwegerecht.

Förderung der Transformation der Industrie und Förderung der Energieeffizienz im Rahmen der Umweltförderung.

Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich aller Energieträger.

6a. Angelegenheiten der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

7.

Angelegenheiten des Tourismus.

8.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

9.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

10.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

11.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 BVG Vertretung der Republik Österreich in den in Z 10 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

12.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.

13.

Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 12 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 10 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

14.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

15.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, umfasst sind.

Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.

16.

Bundesmobilienverwaltung.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots – Möbel Museum Wien und der Silberkammer.

17.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds. Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.

Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.

Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung. Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.

18.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten der Punzierungskontrolle; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

19.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

20.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

21.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

22.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

23.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

24.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

25.

Angelegenheiten des ERPFonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

26.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten Gesellschaften.

Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen.

Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.

Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H.

Anlage zu § 2

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TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Regierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen. (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 9)

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes. (BGBl. Nr. 265/1981, Art. I Z 4)

12.

Angelegenheiten der Archive. (BGBl. Nr. 265/1981, Art. I Z 5)

Anlage zu § 2

```

```

TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Regierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Archive.

13.

Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

14.

Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die von der Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren zu besorgen sind.

15.

Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

16.

Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

Anlage zu § 2

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TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Regierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Archive.

13.

Angelegenheiten der Entwicklungshilfe sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen.

14.

Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission.

Anlage zu § 2

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TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Regierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Archive.

13.

Angelegenheiten des Sports.

14.

Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission.

Anlage zu § 2

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TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Regierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Archive.

13.

Angelegenheiten des Sports.

14.

Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission.

Anlage zu § 2

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TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Regierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

6.

Angelegenheiten der Verwaltungsakademie des Bundes, der Personalvertretungs-Aufsichtskommission sowie der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Archive.

13.

Angelegenheiten des Sports.

14.

Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission.

15.

Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

16.

Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

17.

Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die vom Bundesamt für Agrarbiologie zu besorgen sind.

18.

Angelegenheiten des Giftverkehrs.

19.

Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

20.

Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

21.

Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

Anlage zu § 2

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TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Bundesregierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport fallen.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

13.

Angelegenheiten der Archive.

14.

Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

15.

Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- oder Kulturfilme handelt.

16.

Internationale Katastrophenhilfe.

Anlage zu § 2

TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Bundesregierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

a)

allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;

b)

allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

c)

allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

d)

allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

e)

allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

f)

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

a)

allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

b)

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;

c)

Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

13.

Angelegenheiten der Archive.

14.

Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

15.

Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- oder Kulturfilme handelt.

16.

Angelegenheiten des Sports.

17.

Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Anlage zu § 2

TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Bundesregierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

a)

allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;

b)

allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

c)

allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

d)

allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

e)

allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

f)

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

a)

allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

b)

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;

c)

Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

13.

Angelegenheiten der Archive.

14.

Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

15.

Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- oder Kulturfilme handelt.

16.

Angelegenheiten des Sports.

17.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2004)

Anlage zu § 2

TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Bundesregierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

a)

allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;

b)

allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

c)

allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

d)

allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

e)

allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

f)

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

a)

allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

b)

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;

c)

Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

13.

Angelegenheiten der Archive.

14.

Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

15.

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.

16.

Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

17.

Angelegenheiten des Sports.

Anlage zu § 2

TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Bundesregierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

a)

allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;

b)

allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

c)

allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

d)

allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

e)

allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

f)

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

a)

allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

b)

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;

c)

Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

13.

Angelegenheiten der Archive.

14.

Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

15.

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.

16.

Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

17.

Angelegenheiten des Sports.

Anlage zu § 2

TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Bundesregierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

a)

allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;

b)

allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

c)

allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

d)

allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

e)

allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

f)

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

a)

allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

b)

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;

c)

Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

13.

Angelegenheiten der Archive.

14.

Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

15.

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.

16.

Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

17.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2009).

Anlage zu § 2

TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Bundesregierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

a)

allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;

b)

allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

c)

allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

d)

allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

e)

allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

f)

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

a)

allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

b)

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;

c)

Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

13.

Angelegenheiten der Archive.

14.

Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

15.

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.

16.

Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

17.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2009).

Anlage zu § 2

TEIL 2

A. BUNDESKANZLERAMT

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

2.

Informationstätigkeit der Bundesregierung.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

a)

allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation;

b)

allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

c)

allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

d)

allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens;

e)

allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision;

f)

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.

a)

allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes;

b)

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung;

c)

Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

6.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

13.

Angelegenheiten der Archive.

14.

Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

15.

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.

16.

Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

17.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2009).

Abkürzung

BMG

Anlage zu § 2


B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der

staatlichen Vollziehung.

Angelegenheiten des Völkerrechts.

Verhandlung von Staatsverträgen.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.

Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.

Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.

Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.

Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.

Angelegenheiten der Konsulargebühren.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungshilfe einschließlich der Angelegenheiten der OECD in diesem Bereich sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.(BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 10)

Abkürzung

BMG

Anlage zu § 2


B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der

staatlichen Vollziehung.

Angelegenheiten des Völkerrechts.

Verhandlung von Staatsverträgen.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.

Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.

Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.

Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.

Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.

Angelegenheiten der Konsulargebühren.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungshilfe einschließlich der Angelegenheiten der OECD in diesem Bereich sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.

Abkürzung

BMG

Anlage zu § 2


B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der

staatlichen Vollziehung.

Angelegenheiten des Völkerrechts.

Verhandlung von Staatsverträgen.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.

Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.

Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.

Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.

Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.

Angelegenheiten der Konsulargebühren.

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