Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-02-21
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2025-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 140
Änderungshistorie JSON API
31.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

32.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

33.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

34.

Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

a)

Arbeitsvertragsrecht.

b)

Arbeitnehmerschutzrecht.

c)

Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

d)

Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

35.

Angelegenheiten des Arbeitsmarktes;

Anlage zu § 2

L. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

2.

Angelegenheiten des Bergwesens.

3.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

4.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.

5.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend fallen.

6.

Wettbewerbsangelegenheiten.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

12.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

13.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

14.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

15.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

16.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.

17.

Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

18.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

19.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

20.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

21.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

22.

Baukoordinierung.

23.

Bundesmobilienverwaltung.

24.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

25.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

26.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

27.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

28.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

29.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

30.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

31.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

32.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

33.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

34.

Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.

35.

Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

36.

Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

37.

Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

38.

Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

a)

Wohnungswesen;

b)

öffentliche Abgaben;

c)

Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

d)

Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

e)

Volksbildung.

39.

Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

40.

Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

41.

Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Anlage zu § 2

L. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

2.

Angelegenheiten des Bergwesens.

3.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

4.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.

5.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend fallen.

6.

Wettbewerbsangelegenheiten.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

12.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

13.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

14.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

15.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

16.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.

17.

Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

18.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

19.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

20.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

21.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

22.

Baukoordinierung.

23.

Bundesmobilienverwaltung.

24.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

25.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

26.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

27.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

28.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

29.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

30.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

31.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

32.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

33.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

34.

Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.

35.

Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

36.

Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

37.

Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

38.

Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

a)

Wohnungswesen;

b)

öffentliche Abgaben;

c)

Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

d)

Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

e)

Volksbildung.

39.

Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

40.

Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

41.

Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Anlage zu § 2


M. BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT, KUNST UND SPORT

(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 15)

1.

Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfaßt ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.

2.

Angelegenheiten der Kunst, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung fallen; Bundestheater.

3.

Angelegenheiten des Kultus.

4.

Angelegenheiten der Volksbildung und des Sports. (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 12)

5.

Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

6.

Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.

Anlage zu § 2


M. BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG

1.

Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.

2.

Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

3.

Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, sowie Angelegenheiten des Denkmalschutzes.

4.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

5.

Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.

Anlage zu § 2


M. BUNDESMINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

5.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

6.

Post- und Fernmeldewesen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind.

7.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind.

8.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

9.

Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.

10.

Angelegenheiten der verstaatlichten oder staatseigenen Unternehmungen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

11.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

12.

Angelegenheiten des ERP-Fonds.

13.

Die in den Z 1 bis 12 genannten Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

a)

Straßenbau.

b)

Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung.

c)

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

d)

Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens.

e)

Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen.

Anlage zu § 2


M. BUNDESMINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

5.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

6.

Post- und Fernmeldewesen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind.

7.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind.

8.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

9.

Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.

10.

Angelegenheiten der verstaatlichten oder staatseigenen Unternehmungen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

11.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

12.

Angelegenheiten des ERP-Fonds.

13.

Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus.

Anlage zu § 2


M. BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN

1.

Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfaßt ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.

2.

Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.

3.

Angelegenheiten des Kultus.

4.

Angelegenheiten der Volksbildung.

5.

Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

6.

Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.

Anlage zu § 2


M. Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

5.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

6.

Die Regulierung des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke der Regulierung des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind.

7.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind.

8.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

9.

Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.

10.

Angelegenheiten sonstiger staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

11.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

12.

Angelegenheiten des ERP-Fonds.

13.

Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus.

14.

Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.

15.

Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

16.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/1997)

17.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

18.

Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.

19.

Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.

M. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

1.

Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

2.

Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.

3.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

M. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

1.

Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

2.

Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.

3.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.

Anlage zu § 2


N. BUNDESMINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR

(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 16)

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei.

4.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

5.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

6.

Post- und Fernmeldewesen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind.

7.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind.

8.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

9.

Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.

10.

Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik. (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 17)

11.

Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung. (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 17)

12.

Angelegenheiten der verstaatlichten oder staatseigenen Unternehmungen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Anlage zu § 2


N. BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG

1.

Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.

2.

Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

3.

Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, sowie Angelegenheiten des Denkmalschutzes.

4.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

5.

Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.

Anlage zu § 2


N. BUNDESMINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

5.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

6.

Post- und Fernmeldewesen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind.

7.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind.

8.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

9.

Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.

10.

Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen sowie sonstiger staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

11.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

12.

Angelegenheiten des ERP-Fonds.

13.

Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus.

Anlage zu § 2


N. Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

5.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

6.

Die Regulierung des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke der Regulierung des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind.

7.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind.

8.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

9.

Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.

10.

Angelegenheiten sonstiger staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

11.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

12.

Angelegenheiten des ERP-Fonds.

13.

Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus.

14.

Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.

15.

Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

16.

Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

17.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

18.

Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.

19.

Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.

Anlage zu § 2

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O. BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG

(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 7)

1.

Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.

2.

Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

3.

Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, sowie Angelegenheiten des Denkmalschutzes. (BGBl. Nr. 56/1979, Art. I Z 3)

4.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

Anlage zu § 2


O. BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNST

1.

Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.

2.

Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

3.

Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

4.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

5.

Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.

Abkürzung

BMG

Artikel 15

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu Teil 2 Abschnitt F der Anlage zu § 2, BGBl. I Nr. 76/1986)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.

Abkürzung

BMG

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A und J der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz angehörenden Bediensteten werden im Verhältnis 8 : 1 in die Planstellenbereiche des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie übernommen.

(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Zentralausschüsse im Bundeskanzleramt und im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid festzustellen, welche der davon betroffenen Beamten in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen werden. Dabei sind zunächst jene Beamten zu übernehmen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Im übrigen sind Beamte zu übernehmen, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

(4) Alle übrigen Bediensteten werden durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zugewiesen.

(5) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Angehörigen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind die der Dienstbehörde zukommenden Obliegenheiten weiterhin vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu besorgen.

Abkürzung

BMG

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt Gesundheitswesen angehörenden Bediensteten gelten als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen.

Abkürzung

BMG

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A und D der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung angehörenden Bediensteten sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundeskanzleramt im Verhältnis 20 : 1 zuzuweisen.

(2) Hiezu hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bescheid festzustellen, welche der in Organisationseinheiten, die sowohl für das Bundesministerium für soziale Verwaltung als auch für das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zuständig waren, tätigen Beamten dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen; im übrigen jene Beamte, die in erheblichem Maße mit solchen Angelegenheiten befaßt waren. Die übrigen Beamten verbleiben im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Abkürzung

BMG

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben betraut waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.

(2) Hiezu hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten diesem Planstellenbereich zuzuweisen sind. Dabei sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zunächst jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fallen.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Abkürzung

BMG

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. C und M der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten gelten grundsätzlich als in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übernommen.

(2) Soweit aber auf Grund dieses Bundesgesetzes vom bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung übernommen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.

(4) Abs. 3 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Abkürzung

BMG

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A,B und D der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Die bisher dem Planstellenbereich Äußeres Zentralleitung oder dem Planstellenbereich Arbeit und Soziales Zentralleitung angehörenden Bediensteten, die mit der Besorgung der in Art. 1 Z 4 genannten Aufgaben ausschließlich oder überwiegend betraut waren, werden in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen und allenfalls beim Planstellenbereich Landesarbeitsämter gebundenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes über.

(2) Hiezu hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Zentralausschusses des Ressorts mit Bescheid festzustellen, welche Beamten dem Planstellenbereich Bundeskanzleramt Zentralleitung zuzuweisen sind. Dabei sind zunächst dem Bundeskanzleramt jene Beamten zuzuweisen, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt waren, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

(4) Den Bediensteten im Sinne des Abs. 1 ist, sofern sie die besonderen Anstellungserfordernisse für die Verwendung im auswärtigen Dienst erfüllen, der neuerliche Wechsel in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gewährleistet.

Abkürzung

BMG

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Finanzen oder vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundeskanzleramt übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr haben nach Anhörung des in diesen Bundesministerien eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Abkürzung

BMG

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zum Abschnitt F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes von einzelnen Bundesministerien zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übergehen, werden die bisher den Planstellenbereichen jener Bundesministerien angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz übernommen. Die für die Besorgung dieser Aufgaben bisher vorgesehenen Planstellen gehen in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über.

(2) Hiezu hat der jeweilige Bundesminister nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut waren.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

Abkürzung

BMG

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A, C, D, J und M der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(2) Die im bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik und im bisherigen Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane bestehen bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die aus dem Bundesministerium für Bauten und Technik übernommenen Bediensteten und im Bundeskanzleramt bzw. im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie für die aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten weiter. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. beim Bundeskanzleramt. § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gilt nicht. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.

(3) Die übrigen Bediensteten im Sinne des Abs. 1 werden von jenen Personalvertretungsorganen vertreten, die in den übernehmenden Bundesministerien eingerichtet sind. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.

Abkürzung

BMG

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A,B,D und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(2) Die beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

Abkürzung

BMG

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß geändert.

(2) § 2 Abs. 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und § 59 Abs. 1 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 213/1985, bleiben unberührt.

Abkürzung

BMG

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu § 1 und den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als sinngemäß geändert.

(2) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 244/1989 ist auf Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten, die auf Grund der Art. II bis VI eintreten, nicht anzuwenden.

Abkürzung

BMG

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

Auf Grund der nach diesem Bundesgesetz eintretenden Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das Bundesfinanzgesetz 1990, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 278/1990,418/1990 und des Art. 1 des Budgetänderungsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 783/1990, für die Dauer seiner Geltung gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG wie folgt zu vollziehen:

1.

Kapitel 12 „Unterricht und Sport“ erhält die Kapitelbezeichnung „Unterricht“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 120 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht und Kunst“, die des Paragraphen 1222 unter dem Paragraphen 1725 und die des Paragraphen 1240 unter dem Paragraphen 1797 zu erfolgen.

2.

Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 205 „Entwicklungshilfe“ hat unter dem Titel 106 „Entwicklungshilfe“ zu erfolgen.

3.

Kapitel 17 „Bundeskanzleramt Gesundheit“ erhält die Kapitelbezeichnung „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 170 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Sport- und Konsumentenschutz“ zu erfolgen. In den Titeln 172 bis 174 ist das Wort „Bundeskanzleramt“ durch „Bundesministerium“ zu ersetzen. In der Bezeichnung des Titels 179 entfällt der Klammerausdruck „(Gesundheit)“.

4.

Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für den Mutter-Kind-Paß hat unter dem Paragraphen 1724 „Mutter-Kind-Paß (zweckgeb. Gebarung)“ bei den Voranschlagsansätzen 1/17247/22 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ und 2/17240/22 „Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ zu erfolgen.

5.

Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 185 „Konsumentenschutz“ hat unter dem Titel 171 „Konsumentenschutz“ zu erfolgen.

6.

Personal- und Sachausgaben sowie Einnahmen auf Grund von Maßnahmen gemäß Art. V dieses Bundesgesetzes sind sachgerecht beim Titel 170 zu verrechnen.

Abkürzung

BMG

Artikel IX

(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A, B, D, F, G, K, L und M der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)

(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des Budgetprovisoriums 1991 gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG.

(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.

(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)

Abkürzung

BMG

Artikel X

(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu BGBl. Nr. 76/1986)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensdatum der Novelle BGBl. Nr. 78/1987)

(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.

(Anm.: Abs. 3 Vollziehungsklausel der Novelle BGBl. Nr. 78/1987)

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