Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder in das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,
der aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder in das Bundesministerium für Landesverteidigung und
der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
Z 5 lit. b und § 16 Z 1 bis 4 gilt sinngemäß für die dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordneten Dienststellen.
(14) Abschnitt L Z 21 lit. f bis h des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(15) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 3 sowie Abschnitt A Z 1, 5, 6, 16 und 17, Abschnitt B, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 9, Abschnitte E bis I, die Überschrift des Abschnittes J, Abschnitt J Z 2, 16 und 17, Abschnitt K Z 2 und Abschnitt L Z 6, 15 bis 17 und 24 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003 treten, soweit nicht in Z 2 anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2003 in Kraft. Zugleich treten § 17 Abs. 4 sowie Abschnitt I, Abschnitt J Z 5, 6 und 18 bis 20 und Abschnitt L Z 18 und 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der bis dahin geltenden Fassung, außer Kraft.
Abschnitt D Z 2 und Abschnitt F Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Die beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestehenden (Abs. 13 Z 2 letzter Satz und § 16 Z 5) Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane.
Dem gemäß Abs. 13 Z 2 im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen fortbestehenden Dienststellen(wahl)ausschuss für Jugend und Familie kommen bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode neben seiner Aufgaben als Zentral(wahl)ausschuss für Jugend und Familie auch die Aufgaben eines Zentral(wahl)ausschusses für die nach § 16 Z 1 bis 3 aus dem Bundesministerium für Justiz in das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz übernommenen Bediensteten zu.
Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, wie er zum in Z 1 genannten Zeitpunkt besteht, erstreckt sich bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorgans weiterhin auf die gemäß § 16 Z 1 bis 3
aus dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport in das Bundeskanzleramt und
aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
übernommenen Bediensteten.
Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen gelten auch insofern als entsprechend geändert (§ 16a), als sie mit Abschnitt F Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2003, nicht übereinstimmen.
(16) Abschnitt K Z 13 und Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(16a) Abschnitt A Z 17 und Abschnitt E Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Zugleich treten Abschnitt I Z 23 und Abschnitt J Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
(17) Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2005 tritt mit 1. August 2005 in Kraft.
(18) Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 12, § 15, § 17 Abs. 2 Z 8, Z 2 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 14 bis 17, die Überschrift des Abschnitts B, die Bezeichnungen der neuen Abschnitte J, C, D, E, F, G, H und I, Abschnitt C (neu) Z 2, die Überschrift des Abschnitts D (neu), Abschnitt D (neu) Z 2 bis 4 und Z 7 bis 13, Abschnitt E (neu) Z 3, Abschnitt G (neu), Abschnitt H (neu) Z 4, die Überschrift des Abschnitts I (neu), Abschnitt I (neu) Z 5, 6, 7 und 8, Abschnitt J (neu), Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 1 und 5 sowie Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. März 2007 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Abschnitt J Z 7 bis 11, 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
§ 17b Abs. 16a tritt mit 29. September 2004 in Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung,
der aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
der aus dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(19) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 geänderten oder neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 16a sowie folgende Bestimmungen:
Abschnitt A Z 7, Abschnitt B, Abschnitt H Z 16 und Abschnitt L Z 16 und 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. März 2007 in Kraft.
Abschnitt E Z 1, Abschnitt F Z 6 und Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(20) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 6 und 10, § 8 Abs. 1, Z 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 6, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis I, Abschnitt D (neu) Z 2, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt H (neu) samt Überschrift, Abschnitt I (neu) Z 7 und 17, Abschnitt J Z 5, Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 21 lit. i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 7 sowie Abschnitt A Z 17, Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
der aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie
der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
§ 3a und § 7 Abs. 5a treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.
(21) Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(22) Für das Inkrafttreten der durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, geänderten oder neu gefassten Bestimmungen, für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten § 16 Z 6 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 7 Abs. 6 erster Satz sowie Abschnitt A Z 2, 6 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft;
Abschnitt C Z 1 lit. b des Teiles 2 der Anlage zu § 2 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Abschnitt K Z 10 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:
Abschnitt L Z 40 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 1. Februar 2009;
Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 25. April 2012;
die neue Paragraphenbezeichnung des § 16a (§ 17 neu), die Überschriften zur Anlage zu § 2, zu den Teilen 1 und 2 dieser Anlage und zu den Abschnitten A bis M dieser Teile, Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 und Abschnitt D Z 2a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig tritt § 17 außer Kraft.
(24) Mit 1. Jänner 2014 werden jene Bediensteten des Bundesvergabeamtes, die nicht rechtsprechende Aufgaben zu besorgen haben, in das Bundeskanzleramt übernommen. Auf Verlangen eines betroffenen Bediensteten stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend fest, ob der Bedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 2013 solche Aufgaben des Bundesvergabeamtes zu besorgen hatte. Den in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung im Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung des Bediensteten zumindest gleichwertig ist.
(25) Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.
(26) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 15, die Überschriften vor § 16, § 17, § 17a und § 18, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt A Z 1, 5 bis 7 und 13 bis 21, Abschnitt B, Abschnitt C Z 10, Abschnitt D (neu) und E (neu), die Bezeichnungen der Abschnitte F bis M (bisher D bis I, K und L), Abschnitt F (neu) Z 2, 9a und 9b, Abschnitt H (neu) Z 1, Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt K (neu) Z 7 und 16, die Überschrift des Abschnittes M (bisher L), Abschnitt L (neu) Z 13 sowie Abschnitt M (neu) Z 5, 15 bis 17, 19, 23 und 34 (neu) bis 36 (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft. Zugleich treten Abschnitt J, Abschnitt L Z 34 bis 41 und die Überschrift des Abschnitts M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisherigen Fassung außer Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
der aus dem Bundesministerium für Inneres in das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
der aus dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in das Bundeskanzleramt sowie
der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Familien und Jugend
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(27) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016 neu gefassten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie die Abschnitte D und G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(28) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 10 und 11, § 9 Abs. 2, Abschnitt A Z 1 bis 3, 4a bis 6, 9, 10, 16 und 21 bis 32, Abschnitt B, Abschnitt C (neu), Abschnitt D (neu) Überschrift sowie Z 1, 10 und 11 bis 17, Abschnitt E, Abschnitt F (neu), Abschnitt G (neu) Z 6, 9b und 12, Abschnitt H Z1, Abschnitt I (neu), Abschnitt J (neu) Überschrift, Z 7, 16 und 21 bis 26, Abschnitt K (neu) sowie Abschnitt L Z 12 und 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2017 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Zugleich treten der bisherige Abschnitt D, der bisherige Abschnitt G, Abschnitt G (neu) Z 9 und Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
§ 16 Z 1 bis 4 ist bezüglich der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die ausschließlich oder überwiegend Präsidialaufgaben besorgen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport übernehmendes Bundesministerium im Sinne des § 16 Z 1 und 2 ist.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
der aus dem Bundesministerium für Familien und Jugend oder dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in das Bundeskanzleramt sowie
der aus dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(29) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, § 6, § 9 Abs. 2, § 15, § 16 Z 6, Teil 1 Z 2 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 1 vierter, sechster und neunter Untertatbestand, 3, 4a, 5, 7, 9 und 14 bis 20, Abschnitt B, die Überschrift des Abschnitts C, Abschnitt D, Abschnitt E Z 2, Abschnitt F Z 1, 3, 4, 10, 11 und 26 letzter Tatbestand, Abschnitt G Z 6, Abschnitt H Ziffernbezeichnungen „11.“ und „12.“, die Abschnitte I, J, L und M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Abschnitt A Z 14 bis 18 und 21 bis 28, Abschnitt C Ziffernbezeichnung und Z 2 sowie Abschnitt H Z 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend oder das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
der aus dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,
der aus dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres oder dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in das Bundeskanzleramt,
der aus dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
der aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
(30) § 1 Abs. 1 Z 4 sowie Abschnitt A Z 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Z 9a und Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(31) Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Z 4 und 11, § 1 Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ sowie Abschnitt A Z 9 und 29, Abschnitt B Z 3, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt D Z 4 bis 30, Abschnitt E Z 2, die Überschrift des Abschnitts F, Abschnitt F Z 6 siebenter Untertatbestand und Z 13 bis 15, Abschnitt G Z 1 siebzehnter Untertatbestand, die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“, Abschnitt I Z 2, 7 und 18, die Überschrift des Abschnitts K des Teiles 2 sowie Abschnitt K Z 7 zweiter Untertatbestand, 9, 16 und 17 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 1 Z 6, § 1 Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“, Abschnitt F, Abschnitt L Z 16 bis 19 sowie die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
Hinsichtlich § 16 Z 1 bis 4 sind das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem nunmehrigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nicht als abgebende, sondern als ein weiterbestehendes Bundesministerium anzusehen.
§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Arbeit, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten anzuwenden; für die aus dem Bundesministerium für Arbeit oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommenen Bediensteten, die unter Abs. 29 Z 2 lit. b und e fallen, gilt die genannte Bestimmung weiter.
(32) § 11, Abschnitt A Z 30 und Abschnitt F Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, treten mit 1. Mai 2024 in Kraft. Die in Abs. 31 Z 3 angeordnete Anwendung des § 16 Z 6 bezüglich der aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten bleibt von deren Übernahme vom Bundesministerium für Finanzen in das Bundeskanzleramt unberührt.
(33) Für das In- und Außerkrafttreten der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, betroffenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die folgenden Bestimmungen:
Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Abschnitts I, die Überschrift zu § 1, § 1 Abs. 1, die §§ 1a, 2 und 3 samt Überschriften, die Überschrift zu § 3a, § 3a Abs. 1 und 2, § 3b samt Überschrift, die Überschriften zu den §§ 4 und 5, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 4 und 6, § 7a samt Überschrift, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, die Überschriften zu den §§ 10, 11 und 12, die Bezeichnungen der Abschnitte IV und V, die Bezeichnungen der §§ 13 bis 16, die Überschrift zu § 16, die Bezeichnungen des § 16 Abs. 1a, 1b, 2, 3 und 4, § 17 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, treten mit 1. April 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften vor den §§ 7, 9 und 12 sowie der Abschnitt IV in der Fassung vor der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 außer Kraft.
§ 3a Abs. 3, § 4, § 7 Abs. 8 und § 11 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 14 Z 6 ist bezüglich
der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
der aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in das Bundeskanzleramt,
der aus dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
der aus dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung in das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
der aus dem Bundesministerium für Finanzen in das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie
der aus dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
übernommenen Bediensteten anzuwenden.
§ 16a. Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.
§ 17. (1) (Entfällt; Abschnitt A Art. III der Kundmachung)
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 treten alle die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien regelnden bundesgesetzlichen und als Bundesgesetze geltenden Rechtsvorschriften sowie die in Durchführung dazu erlassenen Bestimmungen außer Kraft; insbesondere verlieren die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, ihre Wirksamkeit:
Der Ministerialerlaß vom 17. März 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 30, über die Bildung eines verantwortlichen Ministerrates.
Das Schreiben des k. k. Finanzministeriums vom 19. Mai 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 69, an sämtliche Landesstellen und Camerial-Gefällen-Verwaltungen, betreffend Auflösung der k. k. Allgemeinen Hofkammer und Organisierung des Ministeriums der Finanzen.
Die kaiserliche Verordnung vom 5. Dezember 1848, RGBl. Nr. 8/1849, an den Präsidenten des General-Rechnungsdirektoriums, durch welche die Direktion der administrativen Statistik dem Ministerium des Handels untergeordnet wird.
Die Entschließung vom 12. April 1852 betreffend die Wirkungskreise der Ministerien.
Die Verordnung der Minister des Innern und der Finanzen vom 2. Juni 1853, RGBl. Nr. 103, die Teilung der im Wirkungskreise des aufgelösten Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen gelegenen Geschäfte betreffend.
Die Verordnung der Ministerien des Äußern, des Innern und der Finanzen und für Kultus und Unterricht und der Obersten Rechnungskontrollbehörde vom 20. Oktober 1859, RGBl. Nr. 193, womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 12. September 1859 angeordnete Teilung der Agenden des aufzulösenden Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten kundgemacht wird.
Die Verordnung des Ministeriums des Äußern, des Staatsministeriums, der Ministerien der Finanzen, des Handels und der Volkswirtschaft und der Obersten Rechnungskontrollbehörde vom 20. April 1861, RGBl. Nr. 49, womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 10. April 1861 getroffene Bestimmung über den Wirkungskreis des Ministeriums für Handel und Volkswirtschaft kundgemacht wird.
Z 1 der Verordnung des Staatsministeriums und des Justizministeriums vom 25. Oktober 1865, RGBl. Nr. 109, womit die mit Allhöchster Entschließung vom 16. Oktober 1865 angeordnete Übernahme der Leitung und Verwaltung des Gefängniswesens in das Ressort des Justizministeriums kundgemacht wird.
Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. März 1867, RGBl. Nr. 49, wodurch die Aufhebung des mit Allerhöchstem Handschreiben vom 20. Oktober 1860 errichteten Staatsministeriums und die Errichtung eines „Ministeriums des Innern'' zur obersten Leitung der politisch-administrativen Angelegenheiten der nicht zur ungarischen Krone gehörigen Länder der Monarchie bekanntgegeben wird.
Die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit vom 8. Jänner 1868, RGBl. Nr. 11, wodurch die Aufhebung der mit Allerhöchster Entschließung vom 2. März 1867 errichteten Polizeiabteilung des Ministerratspräsidiums und die Errichtung eines Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit zur obersten Leitung der bezüglichen Angelegenheiten in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bekanntgegeben wird.
Die Verordnung des Ackerbauministeriums vom 29. Jänner 1868, RGBl. Nr. 12, womit der Wirkungskreis dieses Ministeriums kundgemacht wird.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 24. Jänner 1869, RGBl. Nr. 15, betreffend den Übergang der k. k. Staatsgestüte und Hengstendepots aus dem Wirkungskreis des Reichskriegs- in jenen des Ackerbauministeriums.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 14. Feber 1869, RGBl. Nr. 22, betreffend dessen Wirkungskreis in Jagd-, Feldpolizei- und Fischereiangelegenheiten.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 27. August 1869, RGBl. Nr. 144, betreffend dessen Wirkungskreis bei den auf die Zusammenlegung und Zerstückelung von Grundstücken bezugnehmenden legislativen Verhandlungen.
Die Verordnung des Ministers des Innern vom 15. Feber 1870, RGBl. Nr. 12, betreffend die Übertragung der Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit in den Wirkungskreis des Ministeriums des Innern.
Die Kundmachung des Finanzministeriums und des Ackerbauministeriums vom 14. April 1872, RGBl. Nr. 52, in Betreff der Ausscheidung der obersten Verwaltung der Staatsforste, der Staatsdomänen und Montanwerke in Ausschluß der Salinen, dann der Religions- und Studienfondsgüter aus dem Ressort des Finanzministeriums und Überweisung derselben an das Ackerbauministerium.
Die Kundmachung des Handelsministers und des Eisenbahnministers vom 9. Jänner 1896, RGBl. Nr. 16, betreffend die Errichtung eines Eisenbahnministeriums und die Erlassung eines neuen Organisationsstatuts für die staatliche Eisenbahnverwaltung für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.
Die Verordnung des Ministers des Innern und des Leiters des Handelsministeriums vom 23. September 1905, RGBl. Nr. 151, betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises in gewerblichen Angelegenheiten.
Die Verordnung des Ministers des Innern und des Ackerbauministers vom 5. August 1906, RGBl. Nr. 174, betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises des Ministeriums des Innern bzw. des Ackerbauministeriums in Veterinärangelegenheiten.
Das Gesetz vom 27. Juni 1908, RGBl. Nr. 123, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 6. Juli 1908, RGBl. Nr. 124, betreffend die Errichtung eines Ministeriums für öffentliche Arbeiten für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.
Das Gesetz vom 22. Dezember 1917, RGBl. Nr. 499, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für soziale Fürsorge gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 27. Dezember 1917, RGBl. Nr. 504, betreffend die Errichtung des Ministeriums für soziale Fürsorge.
Das Gesetz vom 27. Juli 1918, RGBl. Nr. 277, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für Volksgesundheit gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. August 1918, RGBl. Nr. 297, betreffend die Errichtung des Ministeriums für Volksgesundheit.
§ 12 Abs. 2 und § 13 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt.
§ 11 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, StGBl. Nr. 139, womit einige Bestimmungen des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, abgeändert oder ergänzt werden.
Art. 9 und Art. 10 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung.
Das Bundesgesetz vom 20. Juli 1922, BGBl. Nr. 527, über die Auflassung des Bundesministeriums für Volksernährung.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. April 1923, BGBl. Nr. 199, über die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
Art. I und Art. II des Bundesgesetzes vom 2. August 1927, BGBl. Nr. 264, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Justiz.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 16. August 1933, BGBl. Nr. 375, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten der gärtnerischen Verwaltung in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1934, BGBl. I Nr. 181, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der Staatsdruckerei in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1934, BGBl. I Nr. 250, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten des Bundesamtes für Statistik in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.
Das Bundesgesetz vom 9. Mai 1934, BGBl. II Nr. 27, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten der körperlichen Ertüchtigung in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
Die Verordnung des Bundespräsidenten vom 22. August 1934, BGBl. II Nr. 206, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der montanistischen Hochschule Leoben in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Unterricht.
§ 1 und § 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 308, betreffend die Errichtung der „Österreichischen Verkehrswerbung - Werbedienst des Bundesministeriums für Handel und Verkehr''.
Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 298/1936, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der sozialen Frauenschulen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht.
Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 309/1936, betreffend die Änderung des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.
Die die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien betreffenden Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945.
Das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl. Nr. 56, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 120, über die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Das Bundesgesetz vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 244, über die Neuordnung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe in den Angelegenheiten der Luftfahrt.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 142, womit der Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der Landesverteidigung festgesetzt wird.
Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Landesverteidigung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.
Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173, mit dem der Wirkungsbereich der Bundesregierung und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen neu bestimmt wird und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung getroffen werden.
Das Bundesgesetz vom 16. April 1963, BGBl. Nr. 76, über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
§§ 1 bis 5, § 6 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 7 bis 15 und §§ 18 bis 28 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
§§ 1, 2 und 3, § 4 Z 1 und Z 2 lit. a, b und d, §§ 5, 6 und 7 sowie § 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970, BGBl. Nr. 205, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien sowie § 11 dieses Bundesgesetzes, soweit er sich auf die genannten Paragraphen bezieht.
Artikel 1 §§ 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1972, BGBl. Nr. 25, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.
(3) Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 610/1977, über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste'', die §§ 15 und 52 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, und § 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, werden nicht berührt.
§ 17. (1) (Entfällt; Abschnitt A Art. III der Kundmachung)
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 treten alle die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien regelnden bundesgesetzlichen und als Bundesgesetze geltenden Rechtsvorschriften sowie die in Durchführung dazu erlassenen Bestimmungen außer Kraft; insbesondere verlieren die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, ihre Wirksamkeit:
Der Ministerialerlaß vom 17. März 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 30, über die Bildung eines verantwortlichen Ministerrates.
Das Schreiben des k. k. Finanzministeriums vom 19. Mai 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 69, an sämtliche Landesstellen und Camerial-Gefällen-Verwaltungen, betreffend Auflösung der k. k. Allgemeinen Hofkammer und Organisierung des Ministeriums der Finanzen.
Die kaiserliche Verordnung vom 5. Dezember 1848, RGBl. Nr. 8/1849, an den Präsidenten des General-Rechnungsdirektoriums, durch welche die Direktion der administrativen Statistik dem Ministerium des Handels untergeordnet wird.
Die Entschließung vom 12. April 1852 betreffend die Wirkungskreise der Ministerien.
Die Verordnung der Minister des Innern und der Finanzen vom 2. Juni 1853, RGBl. Nr. 103, die Teilung der im Wirkungskreise des aufgelösten Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen gelegenen Geschäfte betreffend.
Die Verordnung der Ministerien des Äußern, des Innern und der Finanzen und für Kultus und Unterricht und der Obersten Rechnungskontrollbehörde vom 20. Oktober 1859, RGBl. Nr. 193, womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 12. September 1859 angeordnete Teilung der Agenden des aufzulösenden Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten kundgemacht wird.
Die Verordnung des Ministeriums des Äußern, des Staatsministeriums, der Ministerien der Finanzen, des Handels und der Volkswirtschaft und der Obersten Rechnungskontrollbehörde vom 20. April 1861, RGBl. Nr. 49, womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 10. April 1861 getroffene Bestimmung über den Wirkungskreis des Ministeriums für Handel und Volkswirtschaft kundgemacht wird.
Z 1 der Verordnung des Staatsministeriums und des Justizministeriums vom 25. Oktober 1865, RGBl. Nr. 109, womit die mit Allhöchster Entschließung vom 16. Oktober 1865 angeordnete Übernahme der Leitung und Verwaltung des Gefängniswesens in das Ressort des Justizministeriums kundgemacht wird.
Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. März 1867, RGBl. Nr. 49, wodurch die Aufhebung des mit Allerhöchstem Handschreiben vom 20. Oktober 1860 errichteten Staatsministeriums und die Errichtung eines „Ministeriums des Innern'' zur obersten Leitung der politisch-administrativen Angelegenheiten der nicht zur ungarischen Krone gehörigen Länder der Monarchie bekanntgegeben wird.
Die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit vom 8. Jänner 1868, RGBl. Nr. 11, wodurch die Aufhebung der mit Allerhöchster Entschließung vom 2. März 1867 errichteten Polizeiabteilung des Ministerratspräsidiums und die Errichtung eines Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit zur obersten Leitung der bezüglichen Angelegenheiten in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bekanntgegeben wird.
Die Verordnung des Ackerbauministeriums vom 29. Jänner 1868, RGBl. Nr. 12, womit der Wirkungskreis dieses Ministeriums kundgemacht wird.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 24. Jänner 1869, RGBl. Nr. 15, betreffend den Übergang der k. k. Staatsgestüte und Hengstendepots aus dem Wirkungskreis des Reichskriegs- in jenen des Ackerbauministeriums.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 14. Feber 1869, RGBl. Nr. 22, betreffend dessen Wirkungskreis in Jagd-, Feldpolizei- und Fischereiangelegenheiten.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 27. August 1869, RGBl. Nr. 144, betreffend dessen Wirkungskreis bei den auf die Zusammenlegung und Zerstückelung von Grundstücken bezugnehmenden legislativen Verhandlungen.
Die Verordnung des Ministers des Innern vom 15. Feber 1870, RGBl. Nr. 12, betreffend die Übertragung der Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit in den Wirkungskreis des Ministeriums des Innern.
Die Kundmachung des Finanzministeriums und des Ackerbauministeriums vom 14. April 1872, RGBl. Nr. 52, in Betreff der Ausscheidung der obersten Verwaltung der Staatsforste, der Staatsdomänen und Montanwerke in Ausschluß der Salinen, dann der Religions- und Studienfondsgüter aus dem Ressort des Finanzministeriums und Überweisung derselben an das Ackerbauministerium.
Die Kundmachung des Handelsministers und des Eisenbahnministers vom 9. Jänner 1896, RGBl. Nr. 16, betreffend die Errichtung eines Eisenbahnministeriums und die Erlassung eines neuen Organisationsstatuts für die staatliche Eisenbahnverwaltung für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.
Die Verordnung des Ministers des Innern und des Leiters des Handelsministeriums vom 23. September 1905, RGBl. Nr. 151, betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises in gewerblichen Angelegenheiten.
Die Verordnung des Ministers des Innern und des Ackerbauministers vom 5. August 1906, RGBl. Nr. 174, betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises des Ministeriums des Innern bzw. des Ackerbauministeriums in Veterinärangelegenheiten.
Das Gesetz vom 27. Juni 1908, RGBl. Nr. 123, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 6. Juli 1908, RGBl. Nr. 124, betreffend die Errichtung eines Ministeriums für öffentliche Arbeiten für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.
Das Gesetz vom 22. Dezember 1917, RGBl. Nr. 499, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für soziale Fürsorge gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 27. Dezember 1917, RGBl. Nr. 504, betreffend die Errichtung des Ministeriums für soziale Fürsorge.
Das Gesetz vom 27. Juli 1918, RGBl. Nr. 277, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für Volksgesundheit gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. August 1918, RGBl. Nr. 297, betreffend die Errichtung des Ministeriums für Volksgesundheit.
§ 12 Abs. 2 und § 13 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt.
§ 11 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, StGBl. Nr. 139, womit einige Bestimmungen des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, abgeändert oder ergänzt werden.
Art. 9 und Art. 10 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung.
Das Bundesgesetz vom 20. Juli 1922, BGBl. Nr. 527, über die Auflassung des Bundesministeriums für Volksernährung.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. April 1923, BGBl. Nr. 199, über die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
Art. I und Art. II des Bundesgesetzes vom 2. August 1927, BGBl. Nr. 264, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Justiz.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 16. August 1933, BGBl. Nr. 375, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten der gärtnerischen Verwaltung in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1934, BGBl. I Nr. 181, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der Staatsdruckerei in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1934, BGBl. I Nr. 250, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten des Bundesamtes für Statistik in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.
Das Bundesgesetz vom 9. Mai 1934, BGBl. II Nr. 27, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten der körperlichen Ertüchtigung in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
Die Verordnung des Bundespräsidenten vom 22. August 1934, BGBl. II Nr. 206, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der montanistischen Hochschule Leoben in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Unterricht.
§ 1 und § 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 308, betreffend die Errichtung der „Österreichischen Verkehrswerbung - Werbedienst des Bundesministeriums für Handel und Verkehr''.
Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 298/1936, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der sozialen Frauenschulen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht.
Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 309/1936, betreffend die Änderung des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.
Die die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien betreffenden Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945.
Das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl. Nr. 56, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 120, über die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Das Bundesgesetz vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 244, über die Neuordnung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe in den Angelegenheiten der Luftfahrt.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 142, womit der Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der Landesverteidigung festgesetzt wird.
Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Landesverteidigung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.
Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173, mit dem der Wirkungsbereich der Bundesregierung und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen neu bestimmt wird und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung getroffen werden.
Das Bundesgesetz vom 16. April 1963, BGBl. Nr. 76, über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
§§ 1 bis 5, § 6 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 7 bis 15 und §§ 18 bis 28 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
§§ 1, 2 und 3, § 4 Z 1 und Z 2 lit. a, b und d, §§ 5, 6 und 7 sowie § 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970, BGBl. Nr. 205, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien sowie § 11 dieses Bundesgesetzes, soweit er sich auf die genannten Paragraphen bezieht.
Artikel 1 §§ 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1972, BGBl. Nr. 25, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.
(3) Das Bundesgesetz über den Wirtschaftskörper ,Österreichische Bundesforste, BGBl. Nr. 610/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1981, und § 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 418/1992, werden nicht berührt.
(4) § 52 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gilt mit der Maßgabe, daß auf dem Gebiet des Fernmeldewesens die Erteilung der Betriebsgenehmigungen, die Überwachung der Zulassungen und der verbindlichen Spezifikationen, die Zuteilung der Frequenzen und die Überwachung der Nutzungsbedingungen von einer von der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung unabhängigen Sektion des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wahrgenommen wird.
§ 17. (1) (Entfällt; Abschnitt A Art. III der Kundmachung)
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 treten alle die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien regelnden bundesgesetzlichen und als Bundesgesetze geltenden Rechtsvorschriften sowie die in Durchführung dazu erlassenen Bestimmungen außer Kraft; insbesondere verlieren die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, ihre Wirksamkeit:
Der Ministerialerlaß vom 17. März 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 30, über die Bildung eines verantwortlichen Ministerrates.
Das Schreiben des k. k. Finanzministeriums vom 19. Mai 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 69, an sämtliche Landesstellen und Camerial-Gefällen-Verwaltungen, betreffend Auflösung der k. k. Allgemeinen Hofkammer und Organisierung des Ministeriums der Finanzen.
Die kaiserliche Verordnung vom 5. Dezember 1848, RGBl. Nr. 8/1849, an den Präsidenten des General-Rechnungsdirektoriums, durch welche die Direktion der administrativen Statistik dem Ministerium des Handels untergeordnet wird.
Die Entschließung vom 12. April 1852 betreffend die Wirkungskreise der Ministerien.
Die Verordnung der Minister des Innern und der Finanzen vom 2. Juni 1853, RGBl. Nr. 103, die Teilung der im Wirkungskreise des aufgelösten Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen gelegenen Geschäfte betreffend.
Die Verordnung der Ministerien des Äußern, des Innern und der Finanzen und für Kultus und Unterricht und der Obersten Rechnungskontrollbehörde vom 20. Oktober 1859, RGBl. Nr. 193, womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 12. September 1859 angeordnete Teilung der Agenden des aufzulösenden Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten kundgemacht wird.
Die Verordnung des Ministeriums des Äußern, des Staatsministeriums, der Ministerien der Finanzen, des Handels und der Volkswirtschaft und der Obersten Rechnungskontrollbehörde vom 20. April 1861, RGBl. Nr. 49, womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 10. April 1861 getroffene Bestimmung über den Wirkungskreis des Ministeriums für Handel und Volkswirtschaft kundgemacht wird.
Z 1 der Verordnung des Staatsministeriums und des Justizministeriums vom 25. Oktober 1865, RGBl. Nr. 109, womit die mit Allhöchster Entschließung vom 16. Oktober 1865 angeordnete Übernahme der Leitung und Verwaltung des Gefängniswesens in das Ressort des Justizministeriums kundgemacht wird.
Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. März 1867, RGBl. Nr. 49, wodurch die Aufhebung des mit Allerhöchstem Handschreiben vom 20. Oktober 1860 errichteten Staatsministeriums und die Errichtung eines „Ministeriums des Innern'' zur obersten Leitung der politisch-administrativen Angelegenheiten der nicht zur ungarischen Krone gehörigen Länder der Monarchie bekanntgegeben wird.
Die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit vom 8. Jänner 1868, RGBl. Nr. 11, wodurch die Aufhebung der mit Allerhöchster Entschließung vom 2. März 1867 errichteten Polizeiabteilung des Ministerratspräsidiums und die Errichtung eines Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit zur obersten Leitung der bezüglichen Angelegenheiten in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bekanntgegeben wird.
Die Verordnung des Ackerbauministeriums vom 29. Jänner 1868, RGBl. Nr. 12, womit der Wirkungskreis dieses Ministeriums kundgemacht wird.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 24. Jänner 1869, RGBl. Nr. 15, betreffend den Übergang der k. k. Staatsgestüte und Hengstendepots aus dem Wirkungskreis des Reichskriegs- in jenen des Ackerbauministeriums.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 14. Feber 1869, RGBl. Nr. 22, betreffend dessen Wirkungskreis in Jagd-, Feldpolizei- und Fischereiangelegenheiten.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 27. August 1869, RGBl. Nr. 144, betreffend dessen Wirkungskreis bei den auf die Zusammenlegung und Zerstückelung von Grundstücken bezugnehmenden legislativen Verhandlungen.
Die Verordnung des Ministers des Innern vom 15. Feber 1870, RGBl. Nr. 12, betreffend die Übertragung der Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit in den Wirkungskreis des Ministeriums des Innern.
Die Kundmachung des Finanzministeriums und des Ackerbauministeriums vom 14. April 1872, RGBl. Nr. 52, in Betreff der Ausscheidung der obersten Verwaltung der Staatsforste, der Staatsdomänen und Montanwerke in Ausschluß der Salinen, dann der Religions- und Studienfondsgüter aus dem Ressort des Finanzministeriums und Überweisung derselben an das Ackerbauministerium.
Die Kundmachung des Handelsministers und des Eisenbahnministers vom 9. Jänner 1896, RGBl. Nr. 16, betreffend die Errichtung eines Eisenbahnministeriums und die Erlassung eines neuen Organisationsstatuts für die staatliche Eisenbahnverwaltung für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.
Die Verordnung des Ministers des Innern und des Leiters des Handelsministeriums vom 23. September 1905, RGBl. Nr. 151, betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises in gewerblichen Angelegenheiten.
Die Verordnung des Ministers des Innern und des Ackerbauministers vom 5. August 1906, RGBl. Nr. 174, betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises des Ministeriums des Innern bzw. des Ackerbauministeriums in Veterinärangelegenheiten.
Das Gesetz vom 27. Juni 1908, RGBl. Nr. 123, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 6. Juli 1908, RGBl. Nr. 124, betreffend die Errichtung eines Ministeriums für öffentliche Arbeiten für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.
Das Gesetz vom 22. Dezember 1917, RGBl. Nr. 499, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für soziale Fürsorge gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 27. Dezember 1917, RGBl. Nr. 504, betreffend die Errichtung des Ministeriums für soziale Fürsorge.
Das Gesetz vom 27. Juli 1918, RGBl. Nr. 277, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für Volksgesundheit gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. August 1918, RGBl. Nr. 297, betreffend die Errichtung des Ministeriums für Volksgesundheit.
§ 12 Abs. 2 und § 13 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt.
§ 11 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, StGBl. Nr. 139, womit einige Bestimmungen des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, abgeändert oder ergänzt werden.
Art. 9 und Art. 10 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung.
Das Bundesgesetz vom 20. Juli 1922, BGBl. Nr. 527, über die Auflassung des Bundesministeriums für Volksernährung.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. April 1923, BGBl. Nr. 199, über die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
Art. I und Art. II des Bundesgesetzes vom 2. August 1927, BGBl. Nr. 264, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Justiz.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 16. August 1933, BGBl. Nr. 375, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten der gärtnerischen Verwaltung in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1934, BGBl. I Nr. 181, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der Staatsdruckerei in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1934, BGBl. I Nr. 250, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten des Bundesamtes für Statistik in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.
Das Bundesgesetz vom 9. Mai 1934, BGBl. II Nr. 27, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten der körperlichen Ertüchtigung in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
Die Verordnung des Bundespräsidenten vom 22. August 1934, BGBl. II Nr. 206, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der montanistischen Hochschule Leoben in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Unterricht.
§ 1 und § 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 308, betreffend die Errichtung der „Österreichischen Verkehrswerbung - Werbedienst des Bundesministeriums für Handel und Verkehr''.
Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 298/1936, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der sozialen Frauenschulen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht.
Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 309/1936, betreffend die Änderung des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.
Die die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien betreffenden Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945.
Das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl. Nr. 56, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 120, über die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Das Bundesgesetz vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 244, über die Neuordnung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe in den Angelegenheiten der Luftfahrt.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 142, womit der Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der Landesverteidigung festgesetzt wird.
Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Landesverteidigung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.
Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173, mit dem der Wirkungsbereich der Bundesregierung und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen neu bestimmt wird und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung getroffen werden.
Das Bundesgesetz vom 16. April 1963, BGBl. Nr. 76, über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
§§ 1 bis 5, § 6 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 7 bis 15 und §§ 18 bis 28 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
§§ 1, 2 und 3, § 4 Z 1 und Z 2 lit. a, b und d, §§ 5, 6 und 7 sowie § 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970, BGBl. Nr. 205, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien sowie § 11 dieses Bundesgesetzes, soweit er sich auf die genannten Paragraphen bezieht.
Artikel 1 §§ 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1972, BGBl. Nr. 25, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.
(3) § 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, bleibt unberührt.
(4) § 52 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, gilt mit der Maßgabe, daß auf dem Gebiet des Fernmeldewesens die Erteilung der Betriebsgenehmigungen, die Überwachung der Zulassungen und der verbindlichen Spezifikationen, die Zuteilung der Frequenzen und die Überwachung der Nutzungsbedingungen von einer von der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung unabhängigen Sektion des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wahrgenommen wird.
§ 17. (1) (Entfällt; Abschnitt A Art. III der Kundmachung)
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 treten alle die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien regelnden bundesgesetzlichen und als Bundesgesetze geltenden Rechtsvorschriften sowie die in Durchführung dazu erlassenen Bestimmungen außer Kraft; insbesondere verlieren die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, ihre Wirksamkeit:
Der Ministerialerlaß vom 17. März 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 30, über die Bildung eines verantwortlichen Ministerrates.
Das Schreiben des k. k. Finanzministeriums vom 19. Mai 1848, Pol. Ges. Slg. Nr. 69, an sämtliche Landesstellen und Camerial-Gefällen-Verwaltungen, betreffend Auflösung der k. k. Allgemeinen Hofkammer und Organisierung des Ministeriums der Finanzen.
Die kaiserliche Verordnung vom 5. Dezember 1848, RGBl. Nr. 8/1849, an den Präsidenten des General-Rechnungsdirektoriums, durch welche die Direktion der administrativen Statistik dem Ministerium des Handels untergeordnet wird.
Die Entschließung vom 12. April 1852 betreffend die Wirkungskreise der Ministerien.
Die Verordnung der Minister des Innern und der Finanzen vom 2. Juni 1853, RGBl. Nr. 103, die Teilung der im Wirkungskreise des aufgelösten Ministeriums für Landeskultur und Bergwesen gelegenen Geschäfte betreffend.
Die Verordnung der Ministerien des Äußern, des Innern und der Finanzen und für Kultus und Unterricht und der Obersten Rechnungskontrollbehörde vom 20. Oktober 1859, RGBl. Nr. 193, womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 12. September 1859 angeordnete Teilung der Agenden des aufzulösenden Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten kundgemacht wird.
Die Verordnung des Ministeriums des Äußern, des Staatsministeriums, der Ministerien der Finanzen, des Handels und der Volkswirtschaft und der Obersten Rechnungskontrollbehörde vom 20. April 1861, RGBl. Nr. 49, womit die durch Allerhöchste Entschließung vom 10. April 1861 getroffene Bestimmung über den Wirkungskreis des Ministeriums für Handel und Volkswirtschaft kundgemacht wird.
Z 1 der Verordnung des Staatsministeriums und des Justizministeriums vom 25. Oktober 1865, RGBl. Nr. 109, womit die mit Allhöchster Entschließung vom 16. Oktober 1865 angeordnete Übernahme der Leitung und Verwaltung des Gefängniswesens in das Ressort des Justizministeriums kundgemacht wird.
Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 11. März 1867, RGBl. Nr. 49, wodurch die Aufhebung des mit Allerhöchstem Handschreiben vom 20. Oktober 1860 errichteten Staatsministeriums und die Errichtung eines „Ministeriums des Innern” zur obersten Leitung der politisch-administrativen Angelegenheiten der nicht zur ungarischen Krone gehörigen Länder der Monarchie bekanntgegeben wird.
Die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit vom 8. Jänner 1868, RGBl. Nr. 11, wodurch die Aufhebung der mit Allerhöchster Entschließung vom 2. März 1867 errichteten Polizeiabteilung des Ministerratspräsidiums und die Errichtung eines Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit zur obersten Leitung der bezüglichen Angelegenheiten in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bekanntgegeben wird.
Die Verordnung des Ackerbauministeriums vom 29. Jänner 1868, RGBl. Nr. 12, womit der Wirkungskreis dieses Ministeriums kundgemacht wird.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 24. Jänner 1869, RGBl. Nr. 15, betreffend den Übergang der k. k. Staatsgestüte und Hengstendepots aus dem Wirkungskreis des Reichskriegs- in jenen des Ackerbauministeriums.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 14. Feber 1869, RGBl. Nr. 22, betreffend dessen Wirkungskreis in Jagd-, Feldpolizei- und Fischereiangelegenheiten.
Die Kundmachung des Ackerbauministeriums vom 27. August 1869, RGBl. Nr. 144, betreffend dessen Wirkungskreis bei den auf die Zusammenlegung und Zerstückelung von Grundstücken bezugnehmenden legislativen Verhandlungen.
Die Verordnung des Ministers des Innern vom 15. Feber 1870, RGBl. Nr. 12, betreffend die Übertragung der Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit in den Wirkungskreis des Ministeriums des Innern.
Die Kundmachung des Finanzministeriums und des Ackerbauministeriums vom 14. April 1872, RGBl. Nr. 52, in Betreff der Ausscheidung der obersten Verwaltung der Staatsforste, der Staatsdomänen und Montanwerke in Ausschluß der Salinen, dann der Religions- und Studienfondsgüter aus dem Ressort des Finanzministeriums und Überweisung derselben an das Ackerbauministerium.
Die Kundmachung des Handelsministers und des Eisenbahnministers vom 9. Jänner 1896, RGBl. Nr. 16, betreffend die Errichtung eines Eisenbahnministeriums und die Erlassung eines neuen Organisationsstatuts für die staatliche Eisenbahnverwaltung für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.
Die Verordnung des Ministers des Innern und des Leiters des Handelsministeriums vom 23. September 1905, RGBl. Nr. 151, betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises in gewerblichen Angelegenheiten.
Die Verordnung des Ministers des Innern und des Ackerbauministers vom 5. August 1906, RGBl. Nr. 174, betreffend die Bestimmung des Wirkungskreises des Ministeriums des Innern bzw. des Ackerbauministeriums in Veterinärangelegenheiten.
Das Gesetz vom 27. Juni 1908, RGBl. Nr. 123, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 6. Juli 1908, RGBl. Nr. 124, betreffend die Errichtung eines Ministeriums für öffentliche Arbeiten für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder.
Das Gesetz vom 22. Dezember 1917, RGBl. Nr. 499, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für soziale Fürsorge gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 27. Dezember 1917, RGBl. Nr. 504, betreffend die Errichtung des Ministeriums für soziale Fürsorge.
Das Gesetz vom 27. Juli 1918, RGBl. Nr. 277, womit anläßlich der Errichtung des Ministeriums für Volksgesundheit gesetzliche Bestimmungen über den Wirkungskreis einzelner Ministerien abgeändert werden.
Die Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. August 1918, RGBl. Nr. 297, betreffend die Errichtung des Ministeriums für Volksgesundheit.
§ 12 Abs. 2 und § 13 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt.
§ 11 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1918, StGBl. Nr. 139, womit einige Bestimmungen des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 1, abgeändert oder ergänzt werden.
Art. 9 und Art. 10 des Gesetzes vom 14. März 1919, StGBl. Nr. 180, über die Staatsregierung.
Das Bundesgesetz vom 20. Juli 1922, BGBl. Nr. 527, über die Auflassung des Bundesministeriums für Volksernährung.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. April 1923, BGBl. Nr. 199, über die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
Art. I und Art. II des Bundesgesetzes vom 2. August 1927, BGBl. Nr. 264, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Justiz.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 16. August 1933, BGBl. Nr. 375, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten der gärtnerischen Verwaltung in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1934, BGBl. I Nr. 181, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der Staatsdruckerei in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1934, BGBl. I Nr. 250, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten des Bundesamtes für Statistik in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.
Das Bundesgesetz vom 9. Mai 1934, BGBl. II Nr. 27, betreffend die Übernahme von Angelegenheiten der körperlichen Ertüchtigung in den Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes.
Die Verordnung des Bundespräsidenten vom 22. August 1934, BGBl. II Nr. 206, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der montanistischen Hochschule Leoben in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Unterricht.
§ 1 und § 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 308, betreffend die Errichtung der „Österreichischen Verkehrswerbung - Werbedienst des Bundesministeriums für Handel und Verkehr”.
Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 298/1936, betreffend die Übernahme der Angelegenheiten der sozialen Frauenschulen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht.
Die Verordnung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 309/1936, betreffend die Änderung des Wirkungsbereiches des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.
Die die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien betreffenden Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945.
Das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl. Nr. 56, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 120, über die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Das Bundesgesetz vom 22. November 1950, BGBl. Nr. 244, über die Neuordnung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe in den Angelegenheiten der Luftfahrt.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 142, womit der Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten der Landesverteidigung festgesetzt wird.
Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Landesverteidigung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 172, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.
Das Bundesgesetz vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173, mit dem der Wirkungsbereich der Bundesregierung und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen neu bestimmt wird und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung getroffen werden.
Das Bundesgesetz vom 16. April 1963, BGBl. Nr. 76, über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
§§ 1 bis 5, § 6 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 7 bis 15 und §§ 18 bis 28 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
§§ 1, 2 und 3, § 4 Z 1 und Z 2 lit. a, b und d, §§ 5, 6 und 7 sowie § 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970, BGBl. Nr. 205, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien sowie § 11 dieses Bundesgesetzes, soweit er sich auf die genannten Paragraphen bezieht.
Artikel 1 §§ 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1972, BGBl. Nr. 25, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz.
(3) § 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, bleibt unberührt.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)
§ 17. (1) (Entfällt; Abschnitt A Art. III der Kundmachung)
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1973 treten alle die Zahl, den allgemeinen Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien regelnden bundesgesetzlichen und als Bundesgesetze geltenden Rechtsvorschriften sowie die in Durchführung dazu erlassenen Bestimmungen außer Kraft; insbesondere verlieren die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, ihre Wirksamkeit:
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