Verordnung der Bundesregierung vom 28. Jänner 1986 über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-02-25
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag, der 4. Mai 1986, festgesetzt.

§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 11. März 1986 bestimmt.

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