Verordnung der Bundesregierung vom 28. Jänner 1986 über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag, der 4. Mai 1986, festgesetzt.
§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 11. März 1986 bestimmt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.