Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. März 1986 über die Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 73/1986 wird verordnet:
§ 1. (1) Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Dienste von Wehrpflichtigen, die einen außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in Einheiten bei UNFICYP (United Nations Force In Cyprus) oder bei UNDOF (United Nations Disengagement Observer Force) leisten, werden den folgenden Offiziersfunktionen und diese den folgenden Dienstgraden zugeordnet:
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Dienst Offiziersfunktion Dienstgrad
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Militärarzt Force Medical Officer Oberstleutnant
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Militärarzt Bataillonsarzt Major
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Militärarzt sonstige militärärztliche
Verwendung Hauptmann
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Militärseelsorger Militärseelsorgedienst auf
der Ebene des Bataillons Major
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Feldpostmeister Leiter des Feldpostamtes Oberleutnant
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(2) Die Zuordnung nach Abs. 1 gilt nicht für Wehrpflichtige, die zwar einen der im Abs. 1 angeführten Dienste ausüben, aber auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellung im Inland einen höheren als den der betreffenden Offiziersfunktion zugeordneten Dienstgrad führen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1986 in Kraft.