Verordnung der Bundesregierung vom 8. Juli 1986 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird verordnet:
§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 2. Dem Exekutivsekretariat des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und seinen Bediensteten werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1986 in Kraft.
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