Bundesgesetz vom 23. September 1986, mit dem die XVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird
Artikel I
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG in der Fassung von 1929 vor Ablauf der XVI. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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