Bundesgesetz vom 23. September 1986, mit dem die XVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-09-26
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG in der Fassung von 1929 vor Ablauf der XVI. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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