Bundesgesetz vom 23. September 1986 über die Anwendung derWahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf dieNationalratswahlen 1986
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Der Artikel III des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, ist bei den Nationalratswahlen 1986 sinngemäß anzuwenden.
Artikel II
Der Artikel IV des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, ist bei den Nationalratswahlen 1986 auf die Wahlwerbungskosten jener politischen Parteien, die bei den Nationalratswahlen 1983 Mandate erzielt haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist gemäß § 14, 1. Satz, fünf Wochen und jene gemäß § 14, letzter Satz, vier Wochen beträgt.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Inneres betraut.
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