← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. April 1986 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)

Geltender Text a fecha 1986-05-14

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4, 5 und 8 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

1.

die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen

a)

die Geldleistungen der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;

b)

die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, und die Aufwandsentschädigung, die diesen Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie gewährt wird;

c)

die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, den Versicherungsaufwand nach § 16 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger;

2.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten;

3.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;

4.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige.

§ 2. (1) Die im § 1 Z 1 bis 3 genannten Aufgaben sind vom Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung auch für die bei den folgenden Militärkommanden eingerichteten Kassen zu besorgen:

1.

Militärkommando Salzburg,

2.

Militärkommando Steiermark und

3.

Militärkommando Wien.

(2) Die im § 1 Z 4 genannten Aufgaben sind vom Bundesrechenamt für die Kasse des Militärkommandos Steiermark zu besorgen.

§ 3. Die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben sind vom Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung auch für die bei den folgenden Militärkommanden eingerichteten Kassen zu besorgen:

1.

Militärkommando Kärnten,

2.

Militärkommando Niederösterreich (auch hinsichtlich des Militärkommandos Burgenland),

3.

Militärkommando Oberösterreich,

4.

Militärkommando Salzburg,

5.

Militärkommando Steiermark,

6.

Militärkommando Tirol (auch hinsichtlich des Militärkommandos Vorarlberg) und

7.

Militärkommando Wien.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juni 1978, BGBl. Nr. 298, außer Kraft.