Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1986 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (10. Bundesrechenamtsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-12-31
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen

1.

für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt werden, für Anlernkräfte und für Lehrlinge sowie

2.

im Wirkungsbereich der Österreichischen Bundesforste überdies für ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene, soweit diesen Geldleistungen nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zustehen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. Oktober 1986, BGBl. Nr. 605, außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.