Kundmachung des Bundeskanzlers vom 24. November 1987 betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-12-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 581/1986) hinterlegt:

Datum der Hinterlegung der

Staaten: Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde:

Antigua und Barbuda 6. Oktober 1986

Argentinien 26. November 1986

Bahrain 30. Oktober 1986

Guinea-Bissau 21. Oktober 1986

Island 10. April 1987

Niederlande (einschließlich 26. Juni 1987

Niederländische

Antillen und Aruba)

Philippinen (nur Protokoll II) 11. Dezember 1986

Sierra Leone 21. Oktober 1986

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Argentinien:

„Die Republik Argentinien legt Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 44, Absatz 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) dahingehend aus, daß:

a)

der Begriff einer ständigen regulären Streitkraft eines souveränen Staates sowie

b)

die begriffliche Unterscheidung zwischen regulären Streitkräften, die als den Regierungen souveräner Staaten unterstellte ständige militärische Kräfte zu verstehen sind, und den Widerstandsbewegungen, auf die sich Artikel 4 des Dritten Genfer Abkommens von 1949 bezieht,

In bezug auf Artikel 44, Absätze 2, 3 und 4 des gegenständlichen Protokolls ist die Republik Argentinien der Auffassung, daß diese Bestimmungen nicht dahingehend ausgelegt werden können, daß sie:

a)

zu irgendeiner Art der Straffreiheit für jene autorisieren, die die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts verletzen, wodurch sie der Anwendung der für den entsprechenden Fall geltenden Strafbestimmungen entzogen würden;

b)

besonders jene begünstigen, die Regeln verletzen, deren Ziel die Unterscheidung zwischen Kombattanten und der Zivilbevölkerung ist;

c)

zu einer weniger strengen Einhaltung des Grundprinzips der völkerrechtlichen Bestimmungen über Krieg ermächtigen, wonach mit dem vorrangigen Ziel, die Zivilbevölkerung zu schützen, zwischen dieser und Kombattanten streng unterschieden werden muß.

In bezug auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) ist die Republik Argentinien der Auffassung, daß, betrachtet man diese Bestimmungen in ihrem Gesamtkontext, die Bezeichnung „organisierte bewaffnete Gruppen”, auf die sich Artikel 1 des genannten Protokolls bezieht, nicht mit der in Artikel 43 des Protokolls I gegebenen Definition des Begriffes „Streitkräfte” gleichgesetzt werden darf, auch wenn die in besagtem

Artikel 43 festgesetzten Bedingungen auf diese Gruppen zutreffen.”

Island:

„Gemäß Art. 90 des Protokolls I anerkennt Island gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in dem vorerwähnten Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft.”

Niederlande:

„Ich beehre mich, namens meiner Regierung folgendes zu erklären:

1.

In bezug auf Protokoll I als ganzes:

2.

In bezug auf Artikel 41 Absatz 3, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 58, Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 86 Absatz 2 des Protokolls I:

3.

In bezug auf Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls I:

4.

In bezug auf Artikel 47 des Protokolls I:

5.

In bezug auf Artikel 51 Absatz 5 und Artikel 57 Absatz 2 und 3 des Protokolls I:

6.

In bezug auf die Artikel 51 bis einschließlich 58 des Protokolls I:

7.

In bezug auf Artikel 52 Absatz 2 des Protokolls I:

8.

In bezug auf Artikel 53 des Protokolls I:

9.

Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I:

„Das Königreich Belgien erklärt, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission zur Untersuchung der Behauptung einer Hohen Vertragspartei betreffend schwere Verletzungen oder andere erhebliche Verstöße gegen die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 oder das Zusatzprotokoll zu diesen Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 90 dieses Protokolls, anzuerkennen.”

Finnland hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu Protokoll I erklärten Vorbehalt „Im Hinblick auf Art. 75 Abs. 4 lit. i äußert Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Sitten oder eine Gefährdung der nationalen Sicherheit darstellen könnte” am 16. Feber 1987 zurückgezogen.

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