Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-02-07
Status Aufgehoben · 2012-02-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 7. Feber 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gem. Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Zweck

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste einzurichten und zu betreiben, die insbesondere der Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, der Hilfeleistung bei Gemeingefahr sowie Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe dienen.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb von Hubschrauber-Rettungsdiensten die Mitwirkung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.

Aufgaben

§ 2. Die Zusammenarbeit wird sich auf folgende Einsätze der Hubschrauberdienste erstrecken:

1.

Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;

2.

Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;

3.

Flüge für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe und

4.

Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben sowie Flüge im Rahmen der den Gebietskörperschaften zu leistenden Amtshilfe und der Schulung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Hubschrauber-Rettungsdienstes.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden die Hubschrauber-Rettungsdienste insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:

1.

Die Hubschrauber-Rettungsdienste werden die bodengebundenen Rettungsdienste vor allem zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete ergänzen;

2.

als Besatzung und Begleitpersonal der Rettungshubschrauber, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt;

3.

Einsätze gemäß § 2 Z 4 des im Raum Lienz/Osttirol stationierten Rettungshubschraubers werden möglichst so organisiert, daß die Durchführung unerläßlich notwendiger Flüge gemäß § 2 Z 1 bis 3 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert wird.

Pflichten des Bundes

§ 4. (1) Der Bund wird

1.

je eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers für Einsätze im Sinne des § 2 Z 3 und 4 zu erfassen, die Hubschraubereinsätze, ausgenommen Notarzthubschrauberflüge im Raume Innsbruck, zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren haben;

2.

je einen auch für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol bereitstellen, diese warten, alle logistischen Erfordernisse wahrnehmen und während der Wartung für Ersatz sorgen;

3.

den Flugbetrieb mit diesen Hubschraubern durchführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beistellen;

4.

Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb mit diesen Hubschraubern führen, diese automationsunterstützt auswerten, die Betriebskosten ermitteln und mit den Kostenträgern verrechnen;

5.

Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere auch für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beistellen.

(2) Als Notarzthubschrauberflüge im Sinne dieser Vereinbarung gelten Rettungsflüge, die von einem Arzt begleitet werden, und Ambulanzflüge.

Pflichten des Landes

§ 5. (1) Das Land wird

1.

je eine Rettungsleitstelle im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers für Einsätze im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zu erfassen, deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Einteilung des Begleitpersonals mitzuwirken, die Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben;

2.

für die Beistellung der Stationierungsvoraussetzungen des Rettungshubschraubers (Hangar, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte) im Raume Lienz/Osttirol sorgen;

3.

Ärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Hubschraubers im Raume Lienz beistellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung der Hubschrauber sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial ergänzen;

4.

Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auswerten;

5.

Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beistellen.

(2) Das Land wird zur Durchführung von Notarzthubschrauberflügen einen entsprechenden Dienst mit Standort im Raume Innsbruck einrichten und betreiben, dh. einen hiefür geeigneten Hubschrauber bereitstellen und alle für diese Flüge erforderlichen personellen, technischen und administrativen Maßnahmen treffen.

(3) Das Land kann die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2, soweit diese nicht durch eigene Organe wahrgenommen werden, auf Grund privatrechtlicher Verträge geeigneten Einrichtungen und Organisationen übertragen.

Kostentragung des Bundes

§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.

(2) Der Bund wird die Stationierungskosten des Hubschraubers im Raume Lienz/Osttirol in dem Ausmaß anteilig tragen, in dem dieser Hubschrauber im ausschließlichen Aufgabenbereich des Bundes zum Einsatz gelangt. Dieser Kostenbeitrag ist, ausgehend von den im jeweiligen Jahr aufgewendeten Stationierungskosten, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Einsätze gemäß § 2 Z 1 bis 3 im Verhältnis zur Anzahl der Einsätze gemäß § 2 Z 4 zu ermitteln, wobei Flüge, die im Rahmen der Amtshilfe für das Land durchgeführt werden, unberücksichtigt bleiben. Sofern das Land eigene Anlagen beistellt, werden anstelle von Mietkosten die Kosten für die Anmietung vergleichbarer Anlagen der Kostenberechnung zugrunde gelegt.

Kostentragung des Landes

§ 7. Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 werden – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 – vom Land aufgebracht.

Beteiligung an Kosten

§ 8. Jede Vertragspartei wird die Beteiligung an den Kosten der von ihr übernommenen Aufgaben durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrvereinigungen und alpine Vereine) regeln.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 9. Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb der Hubschrauberdienste, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüberhinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.

Weitere Hubschrauberstandorte

§ 10. Hat eine der Vertragsparteien die Absicht, an einem weiteren in dieser Vereinbarung noch nicht vorgesehenen Standort einen Hubschrauberdienst einzurichten, so wird sie dies der anderen Vertragspartei mitteilen. Wenn dieser Hubschrauberdienst nach Ansicht einer Vertragspartei Aufgaben übernehmen könnte, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, werden die Vertragsparteien hierüber Verhandlungen aufnehmen.

Bereitschaft des Bundes zur Übernahme des Notarzthubschrauberdienstes mit dem Standort Innsbruck

§ 11. Der Bund erklärt die Bereitschaft, anstelle des Landes die Erfüllung der Aufgaben gem. § 5 Abs. 2 zu übernehmen. Das Land wird jedoch in diesem Fall weiter für die Stationierungsvoraussetzungen (im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 2), die Beistellung von Ärzten und Sanitätern, die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers sowie die Ergänzung mit Medikamenten und Sanitätsmaterial (im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 3) sorgen. Auf Ersuchen des Landes wird der Bund in Verhandlungen über die Organisation und die Tragung der Kosten dieses Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Ziele eintreten, diesen Dienst nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach Übermittlung des Ersuchens aufzunehmen. Für die zu vereinbarende Kostentragung sollen die zwischen dem Bund und anderen Bundesländern geltenden vergleichbaren Kostentragungsregelungen die Verhandlungsgrundlage bilden.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

a)

die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie

b)

die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Artikel III

Kündigung

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Artikel IV

Ausfertigung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Tiroler Landesregierung hinterlegt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.